Erben bei Zugewinngemeinschaft – So schützt du dein Erbe vor Streit

Erben bei Zugewinngemeinschaft – Kaum ein Thema sorgt für so viele Familienkonflikte. Wenn Immobilien, Kinder und Pflichtteile zusammentreffen, wird’s schnell explosiv. In diesem Artikel lernst du, wie du deinen Nachlass fair und rechtssicher strukturierst – bevor das Erbstreit beginnt.

Erben bei Zugewinngemeinschaft

Grundlagen des Erbrechts im Güterstand

Zugewinngemeinschaft rechtlich erklärt

Begriff und gesetzliche Grundlage

§ 1363 BGB im Überblick

Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland der gesetzliche Güterstand für verheiratete Paare – sofern kein abweichender Ehevertrag geschlossen wurde. Ihre rechtliche Verankerung findet sich in § 1363 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph legt fest, dass während der Ehe das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich getrennt bleibt. Das bedeutet: Jeder Ehepartner verwaltet und besitzt weiterhin sein eigenes Vermögen – sowohl das, was er vor der Ehe hatte, als auch das, was er währenddessen erwirbt.

Aber aufgepasst: Diese “Gütertrennung während der Ehe” wird durch einen besonderen Mechanismus aufgehoben – nämlich den sogenannten Zugewinnausgleich, der bei Beendigung der Ehe greift (§ 1371 BGB bei Tod, § 1373 ff. BGB bei Scheidung). Der Clou liegt also nicht in einer Vermögensverschmelzung während der Ehe, sondern in einer fairen Vermögensabgeltung danach. Viele unterschätzen genau diesen Punkt und geraten dadurch in Schwierigkeiten bei Erbregelungen.

Unterschiede zur Gütertrennung

Der häufigste Irrtum entsteht beim Vergleich mit der echten Gütertrennung. Denn obwohl auch in der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte „sein eigenes“ Vermögen behält, unterscheidet sich der Effekt im Erbfall gravierend. In einer vereinbarten Gütertrennung (§ 1414 BGB) findet kein Zugewinnausgleich statt – jeder bekommt nur, was gesetzlich vorgesehen oder testamentarisch festgelegt ist.

Bei der Zugewinngemeinschaft hingegen erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten automatisch um ein Viertel – selbst dann, wenn kein tatsächlicher Zugewinn entstanden ist (§ 1371 Abs. 1 BGB). Das ist ein entscheidender steuerlicher und vermögensrechtlicher Vorteil, der im Streitfall über mehrere Zehntausend Euro Differenz ausmachen kann.

Beginn und Ende der Zugewinngemeinschaft

Start bei Eheschließung

Die Zugewinngemeinschaft beginnt kraft Gesetzes automatisch mit der Eheschließung. Es braucht keinen separaten Vertrag oder Eintrag im Grundbuch. Das deutsche Recht geht davon aus, dass Ehepartner gemeinsam wirtschaften – auch wenn sie ihr Vermögen zunächst unabhängig verwalten. Doch damit fängt der Spannungsbogen schon an: Wer etwa zu Beginn der Ehe verschuldet ist, startet mit einem negativen Anfangsvermögen – ein Fakt, der beim späteren Zugewinnausgleich zum Vorteil des anderen gereichen kann. Um das zu dokumentieren, empfiehlt sich frühzeitig ein Vermögensverzeichnis (§ 1377 BGB).

Ende bei Tod oder Scheidung

Die Zugewinngemeinschaft endet nicht nur bei Scheidung, sondern auch im Todesfall eines Ehegatten (§ 1371 Abs. 1 BGB). In beiden Fällen wird ein Vermögensvergleich angestellt: Was hatte jeder zu Beginn? Was am Ende? Und was ist der Unterschied, also der Zugewinn?

Im Fall der Scheidung erfolgt dieser Ausgleich als Geldzahlung, während beim Tod der überlebende Ehepartner automatisch einen pauschalen Ausgleich durch Erhöhung des Erbteils erhält. Klingt unbürokratisch – ist es aber nicht immer. Denn die Feststellung des Anfangs- und Endvermögens erfordert oft jahrelange Rückrechnungen und Belege. Wer also denkt, „das regelt sich schon“, wird im Ernstfall eines Besseren belehrt.

Zugewinngemeinschaft Erbe Tod

Besonders komplex wird es beim Tod eines Ehegatten. Denn hier kollidieren zwei Systeme: das Erbrecht und das eheliche Güterrecht. Der § 1371 Abs. 1 BGB sieht vor, dass der überlebende Ehepartner zusätzlich zum regulären Erbteil ein Viertel des Nachlasses als pauschalen Zugewinnausgleich erhält – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn entstanden ist. Das bedeutet konkret: Bei gesetzlicher Erbfolge erhält der überlebende Ehegatte oft die Hälfte oder sogar mehr des Nachlasses.

Und was ist mit Kindern aus erster Ehe? Oder mit stillen Miteigentumsanteilen an Immobilien? All das beeinflusst die Verteilung massiv – besonders wenn kein Testament existiert. Die Praxis zeigt: Ohne gezielte Vorsorge drohen langwierige Erbstreitigkeiten. Und die lassen sich vermeiden, wenn man die Regelung des § 1371 BGB frühzeitig versteht und aktiv berücksichtigt.

Vermögensarten im Güterstand

Anfangs- und Endvermögen

Das zentrale Konzept für den Zugewinnausgleich ist der Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen. Das Anfangsvermögen umfasst alles, was jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß – einschließlich Schulden (§ 1374 BGB). Das Endvermögen ist das Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe (§ 1375 BGB). Die Differenz dazwischen ergibt den Zugewinn.

Klingt simpel, oder? Aber: Welche Wertansätze gelten bei Immobilien? Was ist mit stillen Reserven in Unternehmen? Und wie dokumentiert man private Schenkungen von Eltern oder Großeltern? Genau hier wird es juristisch und steuerlich heikel. Wer es versäumt, das Anfangsvermögen klar zu dokumentieren, steht später vor enormen Beweisschwierigkeiten.

Zugewinngemeinschaft Schenkung

Schenkungen während der Ehezeit sind ein Sonderfall. Denn sie gehören laut Gesetz nicht zum Zugewinn (§ 1374 Abs. 2 BGB), sondern werden dem Anfangsvermögen zugerechnet – und zwar mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung. Das führt zu einem scheinbaren Paradox: Je mehr ein Ehegatte geschenkt bekommt, desto weniger Zugewinn wird ihm angerechnet.

Doch auch hier steckt der Teufel im Detail. Denn oft ist streitig, ob es sich wirklich um eine Schenkung im juristischen Sinne handelt – oder doch um eine ehebedingte Zuwendung. Die Abgrenzung entscheidet über tausende Euro im Zugewinnausgleich.

Schenkung unter Ehepartnern

Noch brisanter wird es, wenn sich Ehepartner gegenseitig etwas schenken – etwa ein Haus oder größere Geldbeträge. In der Praxis kommt es häufig zu Rückforderungen durch Pflichtteilsberechtigte oder durch Insolvenzverwalter bei Schulden. Denn eine solche Schenkung kann als sittenwidrig oder gläubigerbenachteiligend gewertet werden (§§ 138, 134 BGB).

Deshalb gilt: Schenkungen zwischen Ehegatten sollten immer notariell beurkundet werden und in einem Ehevertrag klar geregelt sein. Nur so lässt sich vermeiden, dass sie später angefochten oder in den Zugewinnausgleich hineingezogen werden.

Schenkung Dritter während Ehe

Auch Schenkungen durch Dritte – etwa von Eltern an einen Ehepartner – werfen viele Fragen auf. Zwar gehören sie ebenfalls nicht zum Zugewinn, aber was ist mit deren Wertsteigerung? Oder wenn das Geld gemeinsam investiert wurde? Die Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 6.2.2013 – XII ZR 185/11) stellt klar: Auch der Ertrag aus einer privilegierten Schenkung kann unter bestimmten Umständen dem Zugewinnausgleich unterliegen.

Wer also glaubt, ein geschenktes Grundstück bleibt immer „privat“, irrt gewaltig. Es lohnt sich, bei solchen Zuwendungen rechtzeitig steuer- und familienrechtlichen Rat einzuholen.

Gesetzliche Erbfolge bei Ehepartnern

Erbrecht in Zugewinngemeinschaft

§ 1931 BGB für Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehepartners ist in § 1931 BGB geregelt. Dieser Paragraph ist eine Art Grundpfeiler, wenn es darum geht, den Nachlass bei Tod eines Ehegatten aufzuteilen – insbesondere dann, wenn kein Testament existiert. Laut Gesetz erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel des Nachlasses, wenn neben ihm Verwandte der ersten Ordnung – also Kinder oder Enkel – vorhanden sind. Sind nur Verwandte zweiter Ordnung (z. B. Eltern, Geschwister) oder Großeltern vorhanden, erhöht sich der Anteil auf die Hälfte.

Doch in der Zugewinngemeinschaft kommt es noch besser: Aufgrund des § 1371 BGB wird der Erbteil automatisch um ein weiteres Viertel erhöht, als pauschaler Ausgleich für den nicht durchgeführten Zugewinnausgleich. Das bedeutet: In der Praxis erbt der überlebende Ehepartner oft die Hälfte des Nachlasses, selbst wenn Kinder vorhanden sind. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur bei gesetzlicher Erbfolge, nicht bei testamentarischen Gestaltungen – ein feiner, aber entscheidender Unterschied.

Zugewinngemeinschaft Erbe ohne Kinder

Was passiert, wenn keine Kinder vorhanden sind? Viele gehen davon aus, dass in diesem Fall der überlebende Ehegatte automatisch alles erhält – doch das ist ein Trugschluss. Auch ohne Kinder gibt es eventuell weitere gesetzliche Erben, etwa die Eltern des Verstorbenen oder Geschwister. Laut § 1931 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Ehegatte neben Verwandten zweiter Ordnung die Hälfte des Nachlasses – plus ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 BGB. In Summe also drei Viertel.

Der Rest geht an die Erben der zweiten Ordnung. Nur wenn keine gesetzlichen Erben mehr vorhanden sind, erbt der Ehegatte tatsächlich allein. Wer das vermeiden oder gezielt steuern möchte, muss zwingend ein Testament errichten. Die gesetzliche Regelung ist nämlich nicht immer gerecht – vor allem dann, wenn ein Elternteil des Verstorbenen plötzlich zum Miterben wird.

Besonderheiten bei Kindern und Verwandten

Zugewinngemeinschaft Erbe Kinder

Kinder sind nach deutschem Erbrecht Erben erster Ordnung (§ 1924 BGB) und treten damit immer automatisch in die gesetzliche Erbfolge ein – egal ob aus gemeinsamer Ehe oder früheren Beziehungen. In der Zugewinngemeinschaft verändert sich ihre Erbquote allerdings indirekt, weil der überlebende Ehegatte durch § 1371 BGB einen höheren Anteil bekommt.

Haben zum Beispiel zwei Kinder und der überlebende Ehegatte Anspruch auf das Erbe, entfällt nur noch die Hälfte des Nachlasses auf die Kinder – nicht drei Viertel, wie es ohne den zusätzlichen Viertelanteil der Fall wäre. Das kann in Patchwork-Familien schnell zu Spannungen führen, besonders wenn kein Testament existiert und die Kinder aus erster Ehe benachteiligt erscheinen.

Zugewinngemeinschaft Pflichtteil Kinder

Selbst wenn ein Testament existiert, das die Kinder von der Erbfolge ausschließt, steht ihnen der sogenannte Pflichtteil zu (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden. Gerade in einer Zugewinngemeinschaft wird es dadurch kompliziert: Der überlebende Ehepartner könnte zwar laut Testament alles erben, muss aber die Kinder finanziell abfinden – und das kann je nach Nachlasswert zu existenziellen Problemen führen.

In der Praxis zeigt sich: Wer die Pflichtteilsansprüche seiner Kinder nicht vorher durch Erbverträge oder lebzeitige Schenkungen regelt, riskiert massive Streitigkeiten und Liquiditätsprobleme nach dem Erbfall.

Mehrere Kinder und Erbanteile

Je mehr Kinder vorhanden sind, desto komplexer wird die Aufteilung. Die Kinder teilen sich in der gesetzlichen Erbfolge den auf sie entfallenden Nachlassteil zu gleichen Teilen. Wenn der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses durch § 1931 und § 1371 BGB erhält, teilen sich beispielsweise drei Kinder die andere Hälfte – also jeweils ein Sechstel.

Klingt fair, oder? Doch oft ist das Vermögen nicht bar verfügbar, sondern in Immobilien gebunden. Und dann beginnt der Streit: Wer übernimmt das Haus? Wer zahlt die anderen aus? Ohne klare vertragliche oder testamentarische Regelungen entstehen schnell langwierige Auseinandersetzungen – vor allem, wenn ein Kind bereits im Haus lebt oder finanziell vorbelastet ist.

Sonderfall: Enkelkinder

Enkelkinder kommen in der gesetzlichen Erbfolge nur dann zum Zug, wenn das betreffende Kind – also der eigentliche Erbe – bereits verstorben ist (§ 1924 Abs. 3 BGB). Sie „rücken“ dann an dessen Stelle auf. In Patchwork-Konstellationen kann das zu überraschenden Ergebnissen führen: etwa wenn ein früh verstorbenes Kind aus erster Ehe zwei eigene Kinder hinterlässt, die nun plötzlich zu Erben werden – neben dem überlebenden Ehepartner und weiteren Kindern.

Viele Ehepaare berücksichtigen diesen Fall nicht – bis es zu spät ist. Ein klug formuliertes Testament kann solche Überraschungen verhindern, insbesondere durch eine klare Einsetzung von Ersatzerben oder durch Pflichtteilsverzichte.

Einfluss der Zugewinngemeinschaft auf den Nachlass

Erhöhung des Ehegattenerbteils

Pauschaler Zugewinnausgleich

Ein zentrales Element des Erbrechts bei Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte pauschale Zugewinnausgleich gemäß § 1371 Abs. 1 BGB. Er erhöht den Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel – und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich ein Vermögenszuwachs stattgefunden hat. Dieser Mechanismus ist einzigartig und dient dazu, den wirtschaftlichen Beitrag des überlebenden Ehepartners während der Ehe zu würdigen.

In der Praxis bedeutet das: Der Ehegatte muss keinen Antrag stellen, keine Zahlen vorlegen – der Ausgleich wird automatisch angenommen. Doch genau hier liegt die Krux: Wer den tatsächlichen Zugewinn individuell nachweisen könnte, würde manchmal besser fahren. Der Automatismus ist ein Schutz, aber nicht immer die beste Option.

Steuerlicher Vorteil im Erbfall

Neben der erbrechtlichen Wirkung hat der pauschale Zugewinnausgleich auch steuerliche Implikationen. Denn der zusätzliche Viertelanteil wird nicht als „Erbe“, sondern als güterrechtlicher Ausgleich betrachtet – und ist somit von der Erbschaftsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Das kann zu erheblichen Einsparungen führen, vor allem bei hohen Nachlasswerten und Immobilien.

Doch auch hier gilt: Nur bei gesetzlicher Erbfolge greift dieser steuerliche Vorteil vollumfänglich. Wer per Testament eine andere Aufteilung wählt, verschenkt mitunter mehrere Tausend Euro – ohne es zu merken. Ein frühzeitiges Gespräch mit Notar und Steuerberater lohnt sich also doppelt.

Zugewinngemeinschaft Erbe Immobilie

Bewertung von Immobilien im Nachlass

Immobilien sind häufig der wertvollste Bestandteil eines Nachlasses – und zugleich die größte Quelle für Streit. Die Bewertung erfolgt in der Regel über den Verkehrswert, also den Betrag, den die Immobilie bei einem Verkauf am Markt erzielen würde. Doch was, wenn das Haus schon 30 Jahre in Familienbesitz ist? Oder wenn nur einer der Ehepartner im Grundbuch steht?

Gerichte orientieren sich an Sachverständigengutachten (§ 199 BGB analog), die nicht nur den aktuellen Marktpreis, sondern auch mögliche Belastungen und den Erhaltungszustand berücksichtigen. Wer hier ungenau rechnet oder bloß schätzt, riskiert eine massive Unter- oder Überbewertung des Nachlasses.

Alleineigentum vs. Miteigentum

In der Zugewinngemeinschaft ist es nicht ungewöhnlich, dass nur ein Ehepartner als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist – sei es aus steuerlichen, familiären oder historischen Gründen. Doch juristisch bedeutet das nicht, dass der andere Ehepartner leer ausgeht. Denn der Zugewinn bezieht auch die Wertsteigerung dieser Immobilie während der Ehezeit ein.

Wenn der verstorbene Ehegatte Alleineigentümer war, fällt die Immobilie in den Nachlass – inklusive möglicher Belastungen. Der überlebende Ehepartner hat dann Anspruch auf seinen gesetzlichen Erbteil, möglicherweise ergänzt durch den pauschalen Zugewinnausgleich. Hier sind die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch nur ein Teil der Wahrheit.

Steuerliche Behandlung bei Immobilienerbe

Immobilien unterliegen der Erbschaftsteuer, wobei für Ehepartner ein Freibetrag von 500.000 € gilt (§ 16 ErbStG). Der Clou: Wenn der überlebende Ehepartner die Immobilie selbst bewohnt und sie weiterhin nutzt, bleibt sie unter bestimmten Bedingungen steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Doch wehe, er zieht innerhalb von zehn Jahren aus – dann droht die rückwirkende Besteuerung.

Auch bei vermieteten Immobilien gelten Sonderregeln, etwa zur Bewertung mit dem Ertragswertverfahren (§ 182 BewG). Hier kann eine professionelle Bewertung bares Geld sparen – oder kosten, wenn man sich auf Annahmen verlässt.

Was gehört zum Nachlass bei Zugewinngemeinschaft

Ermittlung des Nachlasswertes

Der Nachlass umfasst alle Vermögenswerte, die im Eigentum des verstorbenen Ehegatten standen – abzüglich der Schulden (§ 1967 BGB). Dazu zählen Immobilien, Bankguthaben, Aktien, aber auch Haushaltsgegenstände oder Fahrzeuge. Doch die Ermittlung des Wertes ist oft schwieriger als gedacht: Was ist mit Sparbüchern ohne aktuellen Auszug? Oder mit Schmuckstücken ohne Rechnung?

Hier hilft nur eines: Transparenz und Dokumentation. Wer zu Lebzeiten seine Vermögenswerte sauber auflistet und regelmäßig aktualisiert, erleichtert den Erben die Arbeit enorm – und verhindert Misstrauen unter Angehörigen.

Abgrenzung von Eigen- und Gemeinschaftsvermögen

Gerade in der Zugewinngemeinschaft ist die Trennung zwischen Eigen- und Gemeinschaftsvermögen entscheidend. Denn nur das, was dem verstorbenen Ehepartner alleine gehörte, fällt in den Nachlass. Gemeinsame Konten, Miteigentum an Immobilien oder gemeinsam angeschaffte Haushaltsgegenstände müssen genau geprüft werden.

Die Gerichte verlangen hier nicht nur formale Nachweise, sondern auch inhaltliche Klarheit: Wer hat was bezahlt? Wer hat welche Nutzung beansprucht? Solche Fragen entscheiden darüber, ob bestimmte Vermögenswerte geteilt, ausgeglichen oder ausgezahlt werden müssen – mit enormer Tragweite für den gesamten Erbgang.

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Zugewinnausgleich im Erbfall verstehen

Was ist ein Zugewinnausgleich

Definition und Ziel des Ausgleichs

Schutz des überlebenden Ehepartners

Der Zugewinnausgleich im Erbfall dient in erster Linie dem finanziellen Schutz des überlebenden Ehepartners. Und das ist keine leere Floskel – es geht dabei um handfeste Vermögenswerte, auf die der überlebende Partner sonst eventuell keinen rechtlichen Zugriff hätte. Im Fall einer Scheidung erfolgt der Zugewinnausgleich durch eine konkrete Berechnung und Ausgleichszahlung. Beim Tod eines Ehegatten hingegen ersetzt der Gesetzgeber diesen Schritt durch eine pauschale Erhöhung des Erbteils, wie sie in § 1371 Abs. 1 BGB verankert ist.

Damit erkennt das Gesetz an, dass auch der Ehepartner ohne eigenes Einkommen oder Vermögen – etwa, weil er sich um Haushalt und Kinder gekümmert hat – Anspruch auf einen gerechten Teil des gemeinsam erarbeiteten Vermögens hat. Das ist letztlich Ausdruck eines modernen Familien- und Partnerschaftsbildes.

Vermögenszuwachs fair verteilen

Der Kern des Zugewinnausgleichs ist die Idee, Vermögenszuwachs während der Ehe fair aufzuteilen – unabhängig davon, wer wie viel verdient hat. Juristisch basiert dieser Gedanke auf dem Vergleich zwischen Anfangs- und Endvermögen beider Ehepartner (§§ 1373–1375 BGB). Im Todesfall verzichtet man jedoch auf diese aufwendige Berechnung – stattdessen wird die Fairness über einen pauschalen Zuschlag beim Erbe hergestellt.

Doch was bedeutet „fair“ wirklich? Das Gesetz geht davon aus, dass die wirtschaftliche Entwicklung eines Ehepaars eine Gemeinschaftsleistung ist. Selbst wenn nur ein Ehegatte offiziell Einkommen erzielt hat, profitiert der andere gleichberechtigt am Zugewinn. Diese Regelung ist besonders relevant bei klassischen Alleinverdiener-Ehen – aber auch in modernen Konstellationen, in denen Vermögen unterschiedlich schnell wächst.

Ausschluss durch Ehevertrag

Erbverzichtsklauseln prüfen

Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich vollständig oder teilweise ausschließen. In der Praxis wird das häufig gemacht, um im Erbfall klare Verhältnisse zu schaffen oder steuerliche Nachteile zu vermeiden. Dabei sind sogenannte Erbverzichtsklauseln zentral – sie regeln, dass der Ehegatte im Todesfall auf das gesetzliche Erbrecht oder auf den Zugewinnausgleich verzichtet (§ 1941 BGB i. V. m. § 1371 BGB analog).

Doch Vorsicht: Solche Klauseln müssen eindeutig und individuell formuliert sein. Allgemeine Standardformeln reichen rechtlich oft nicht aus, wie auch der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat (BGH, Beschluss vom 16.7.2014 – XII ZB 250/13). Und: Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn beide Seiten wirklich informiert und einverstanden sind. Die notarielle Beurkundung ist deshalb gesetzlich vorgeschrieben (§ 1410 BGB).

Notarielle Formvorschriften

Der Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, um rechtlich wirksam zu sein (§ 1410 BGB). Diese Formvorgabe dient dem Schutz beider Ehepartner – insbesondere des wirtschaftlich schwächeren Teils. Der Notar ist verpflichtet, eine ausgewogene und rechtlich transparente Beratung durchzuführen. Dabei wird auch geprüft, ob eine grobe Benachteiligung oder Sittenwidrigkeit vorliegt (§ 138 BGB), was zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führen kann.

Die notarielle Beurkundung ist also mehr als bloße Formalität. Sie ist eine Sicherheitsbarriere gegen unfaire oder vorschnelle Vereinbarungen. In der Praxis zeigt sich: Wer den Zugewinnausgleich ausschließt, ohne die langfristigen Folgen zu bedenken, riskiert im Erbfall unerwartete Nachteile für seine Hinterbliebenen.

Praktische Relevanz beim Erben

Automatischer Ausgleichsanspruch

§ 1371 BGB in der Praxis

§ 1371 Abs. 1 BGB ist eine der meistdiskutierten Normen im deutschen Erbrecht. Warum? Weil er den Zugewinnausgleich im Todesfall pauschalisiert. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich zu seinem Erbteil ein weiteres Viertel des Nachlasses – unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn. Das klingt simpel, wirft in der Praxis aber viele Fragen auf.

Denn diese Regelung greift nur bei gesetzlicher Erbfolge. Existiert ein Testament oder Erbvertrag, muss explizit geregelt werden, ob der Zugewinnausgleich durch Geld oder durch Erbanteile erfolgt (§ 1371 Abs. 2 BGB). Die Folge: Viele Hinterbliebene verstehen die Reichweite des § 1371 nicht und geraten in langwierige juristische Auseinandersetzungen – die sich mit präziser Planung leicht vermeiden lassen.

Kein Antrag erforderlich

Ein wesentlicher Vorteil des pauschalen Zugewinnausgleichs im Todesfall ist, dass er automatisch greift – ohne Antrag, ohne Belege, ohne Rechenarbeit. Das unterscheidet ihn vom Zugewinnausgleich bei Scheidung, der aufwendig berechnet und eingefordert werden muss. Für viele trauernde Ehepartner bedeutet das eine enorme Erleichterung, vor allem in einer ohnehin belastenden Zeit.

Aber Achtung: Diese Automatik kann auch eine Falle sein. Denn in manchen Fällen wäre ein individuell berechneter Zugewinn finanziell vorteilhafter als der pauschale Zuschlag. Wer sich frühzeitig beraten lässt, kann im Testament festlegen, welche Option im konkreten Fall gelten soll – pauschal oder rechnerisch.

Abweichende Vereinbarungen

Geltung testamentarischer Regelungen

Ein Testament hat die Macht, die gesetzliche Erbfolge vollständig zu verdrängen – und damit auch den Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB. Das bedeutet: Wer seinen Ehepartner testamentarisch zum Alleinerben einsetzt, kann frei entscheiden, ob der gesetzliche Zugewinnausgleich zusätzlich gelten soll oder nicht. Diese Entscheidung muss aber ausdrücklich und rechtssicher dokumentiert sein.

Viele Testamente enthalten unklare oder widersprüchliche Formulierungen – etwa über „gegenseitige Alleinerbeneinsetzung“ oder „Verzicht auf den Zugewinnausgleich“. Das Problem: Ohne klare Regelung droht eine gerichtliche Auslegung, die selten im Sinne der Beteiligten verläuft. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte daher notariellen Rat einholen.

Bedeutung der Güterstandsschaukel

Die sogenannte Güterstandsschaukel ist ein kreatives Mittel zur Vermeidung von Erbschaftsteuer – und wird zunehmend häufiger genutzt. Dabei wird die Zugewinngemeinschaft kurz vor dem Tod eines Ehegatten durch notariellen Ehevertrag in eine Gütertrennung umgewandelt – mit dem Ziel, den Zugewinnausgleich als steuerfreien Betrag auszahlen zu können (§ 5 Abs. 2 ErbStG analog).

Diese Konstruktion ist rechtlich zulässig, aber nur unter engen Voraussetzungen wirksam – etwa wenn sie nicht allein steuerlich motiviert ist, sondern auch familiäre Gründe angeführt werden. Der Bundesfinanzhof hat hier klare Grenzen gesetzt (BFH, Urteil vom 12.7.2005 – II R 29/03). Wer diese Strategie wählt, muss sorgfältig dokumentieren und juristisch begleitet werden.

Kombination mit Erbschaftssteuer

Zugewinn steuerfrei erben

Ein riesiger Vorteil des pauschalen Zugewinnausgleichs liegt in seiner Steuerfreiheit. Während der eigentliche Erbteil der Erbschaftsteuer unterliegt, bleibt der pauschale Viertelanteil nach § 1371 BGB steuerfrei – zumindest dann, wenn keine abweichende testamentarische Regelung besteht. Das kann, je nach Nachlasshöhe, mehrere zehntausend Euro ausmachen.

In der Praxis bedeutet das: Wer auf den pauschalen Ausgleich verzichtet, verschenkt unter Umständen einen großen steuerlichen Vorteil. Gleichzeitig ist die Gestaltung komplex – insbesondere wenn Immobilien oder Unternehmensanteile im Spiel sind. Hier ist interdisziplinäre Beratung durch Steuerberater und Fachanwalt unerlässlich.

Unterschied zur Schenkungssteuer

Ein oft übersehener Aspekt ist die steuerliche Abgrenzung zwischen Erbe und Schenkung. Während Erbschaften nach dem Tod anfallen, können lebzeitige Vermögensübertragungen – etwa zur Steueroptimierung – unter das Schenkungsrecht fallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Auch hier gelten Freibeträge und Steuerklassen – allerdings mit teils anderen Bedingungen.

Was viele nicht wissen: Wer seinem Ehepartner eine Immobilie zu Lebzeiten schenkt, kann unter Umständen dieselben Freibeträge wie im Erbfall nutzen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), allerdings alle zehn Jahre erneut. Die Kombination aus gezielter Schenkung und späterem Zugewinnausgleich kann deshalb ein äußerst wirkungsvolles Gestaltungsmittel sein – wenn sie klug geplant wird.

Gerichtliche Auseinandersetzungen

Streit bei Bewertung des Vermögens

Bewertung von Immobilien

Die Immobilienbewertung ist regelmäßig der Zankapfel bei Zugewinnausgleich und Erbschaft. Und das überrascht nicht – denn kaum ein Vermögenswert ist so subjektiv wie ein Haus. Verkehrswert? Sachwert? Ertragswert? Alles hängt vom Bewertungsstichtag und von der Methode ab (§ 194 BewG, § 11 ImmoWertV).

Gerichte greifen häufig auf unabhängige Gutachten zurück, die allerdings teuer und zeitaufwendig sind. Noch komplizierter wird es, wenn das Objekt von einem Erben selbst bewohnt wird oder gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten finanziert wurde. Hier fließen nicht nur Geldwerte, sondern auch Emotionen ein – was eine objektive Lösung massiv erschwert.

Unternehmensbeteiligungen im Nachlass

Unternehmensanteile sind nochmals heikler – vor allem, wenn sie nicht börsennotiert sind. Ihr Wert lässt sich kaum durch einen Blick in ein Depot ermitteln, sondern muss durch betriebswirtschaftliche Verfahren wie das Stuttgarter Verfahren oder DCF-Modell bestimmt werden. Diese Methoden sind komplex, manipulierbar und oft streitanfällig.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es sich um Betriebsvermögen handelt – was wiederum Auswirkungen auf Steuerfreibeträge (§ 13a ErbStG) und auf Pflichtteilsrechte hat. Ohne spezialisierten Gutachter und juristischen Beistand ist dieser Bereich kaum zu überblicken.

Pflichtteilsansprüche und Zugewinnausgleich

Kombination beider Ansprüche

Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, dass der Pflichtteil und der Zugewinnausgleich nicht nebeneinander verlangt werden können. Tatsächlich erlaubt das Gesetz die Kombination beider Ansprüche – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Etwa dann, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe wird, sondern seinen Pflichtteil geltend macht (§ 2303 BGB i. V. m. § 1371 Abs. 2 BGB).

Das führt zu einer strategischen Entscheidung: Erbe oder Pflichtteilsberechtigter? Die richtige Wahl hängt von der Zusammensetzung des Nachlasses, der Steuerbelastung und den familiären Verhältnissen ab. Es gibt keine Pauschallösung – nur individuelle Gestaltung.

Ausschluss durch Testament

Ein Testament kann den Zugewinnausgleich zwar verdrängen, nicht aber vollständig ausschließen – zumindest nicht ohne Zustimmung des Ehepartners. Der Grund: Der Pflichtteil bleibt unangetastet (§ 2303 Abs. 1 BGB). Wer den Ehegatten enterbt, muss sich bewusst sein, dass dieser dennoch einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses hat – entweder als Pflichtteil oder als Zugewinnausgleich.

Die Praxis zeigt: Viele Erblasser unterschätzen diese Rechtslage und formulieren ihr Testament zu einseitig. Die Folge sind Anfechtungen, Teilungsversteigerungen oder Erbprozesse – also genau das, was man eigentlich vermeiden wollte.

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Gestaltungsmöglichkeiten und Tipps für Ehepaare

Vorsorge durch Testament oder Erbvertrag

Testament bei Zugewinngemeinschaft

Berliner Testament mit Zugewinnausgleich

Das sogenannte Berliner Testament ist eine beliebte Gestaltung unter Ehepaaren, die in der Zugewinngemeinschaft leben. Dabei setzen sich die Partner gegenseitig als Alleinerben ein, um im ersten Erbfall eine Zersplitterung des Vermögens zu vermeiden. Erst im zweiten Todesfall erben dann die Kinder oder andere Dritte. Doch was viele nicht wissen: Auch hier wirkt der § 1371 BGB mit – der pauschale Zugewinnausgleich wird nicht automatisch aufgehoben, sondern kann den Pflichtteil der Kinder reduzieren (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2018 – 10 U 63/17).

Die Kombination aus Berliner Testament und Zugewinngemeinschaft kann also steuerlich und familiär äußerst effektiv sein – wenn man sie bewusst gestaltet und dokumentiert.

Testamentarische Absicherung ohne Kinder

Wenn ein Ehepaar kinderlos ist, gewinnt das Testament noch mehr an Bedeutung. Denn in Abwesenheit direkter Abkömmlinge treten Eltern oder Geschwister des Verstorbenen in die gesetzliche Erbfolge ein (§ 1925 BGB). Wer das vermeiden möchte, muss ausdrücklich per Testament regeln, dass der überlebende Ehepartner Alleinerbe wird.

Insbesondere in der Zugewinngemeinschaft kann dieser Schritt dazu führen, dass der Ehegatte nicht nur den pauschalen Zugewinnausgleich erhält, sondern auch das gesamte Nachlassvermögen – und zwar ohne Streit mit der Schwiegerfamilie. Die Praxis zeigt: Genau dieser Punkt wird oft übersehen, bis es zu spät ist.

Einseitiges oder gemeinschaftliches Testament

Ehepartner haben die Wahl zwischen einem einseitigen Testament – das jeder für sich erstellt – und einem gemeinschaftlichen Testament (§ 2265 BGB). Letzteres wird oft als sicherer empfunden, da es bindende Verfügungen enthält, die nicht so leicht widerrufen werden können. Doch gerade bei der Kombination mit dem Zugewinnausgleich wird es heikel: Welche Klauseln gelten wann? Was passiert, wenn einer vorzeitig verstirbt oder das Testament nach Scheidung widerrufen wird?

Wer hier nicht sauber trennt und formuliert, riskiert Auslegungsstreitigkeiten. Und die ziehen sich oft jahrelang durch mehrere Instanzen – mit entsprechenden Kosten.

Eintragung im Zentralen Testamentsregister

Ein Testament ist nur dann wirklich wirksam, wenn es im Ernstfall auch gefunden wird. Genau dafür wurde das Zentrale Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer geschaffen (§ 78a BNotO). Hier können notariell beurkundete Testamente zentral registriert werden – mit dem Vorteil, dass das zuständige Nachlassgericht im Todesfall automatisch informiert wird.

Diese Maßnahme kostet wenig, spart aber im Zweifel enorm viel Ärger. Denn nichts ist tragischer, als ein gültiges Testament, das schlicht nie berücksichtigt wurde, weil niemand davon wusste.

Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht

Rechtssicherheit für beide Seiten

Ein Erbvertrag ist die stärkste Form der erbrechtlichen Bindung – und damit auch die komplexeste (§ 1941 BGB). Er ermöglicht es Ehepartnern, sich gegenseitig abzusichern, ohne die Flexibilität eines Testaments aufzugeben. Besonders relevant ist der Erbvertrag, wenn Pflichtteilsverzichte vereinbart werden sollen – etwa mit Kindern aus erster Ehe oder mit enterbten Geschwistern.

Der Vorteil liegt auf der Hand: Wer zu Lebzeiten klare, notariell beglaubigte Absprachen trifft, sorgt für Sicherheit und Transparenz – und reduziert das Risiko späterer Streitigkeiten drastisch.

Absicherung der Kinder

Trotz Pflichtteilsverzicht kann ein Erbvertrag auch zugunsten der Kinder gestaltet werden – zum Beispiel durch Vermächtnisse, Wohnrechte oder spätere Schenkungen. Entscheidend ist, dass die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben und keine Partei einseitig benachteiligt wird (§ 138 BGB). Gerade in Patchwork-Familien ist das eine hochsensible Gratwanderung, die juristische und emotionale Balance erfordert.

Ehevertrag zur Regelung des Zugewinns

Verzicht auf Zugewinn im Erbfall

Vereinbarung zu Lebzeiten

Ein Ehevertrag kann ausdrücklich vorsehen, dass der Zugewinnausgleich im Todesfall entfällt (§ 1408 BGB). Das kann sinnvoll sein, wenn etwa ein Partner deutlich vermögender ist oder das Vermögen durch Selbstständigkeit oder Unternehmensbeteiligung gefährdet wäre. Diese Vereinbarung muss jedoch zu Lebzeiten abgeschlossen und notariell beurkundet werden.

In der Praxis dient dieser Schritt häufig dazu, spätere Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder das Nachlassvermögen gezielter zu steuern. Doch aufgepasst: Wer auf den Zugewinn verzichtet, verliert gleichzeitig auch den steuerlichen Vorteil aus § 5 ErbStG – ein klassischer Zielkonflikt zwischen Kontrolle und Steuerersparnis.

Formelle Anforderungen

Der Verzicht auf den Zugewinnausgleich muss formstrengen genügen, um rechtswirksam zu sein. Dazu gehört zwingend die notarielle Beurkundung (§ 1410 BGB), inklusive vollständiger Offenlegung aller Vermögensverhältnisse. Einseitige oder überraschende Vereinbarungen sind anfechtbar und werden vor Gericht häufig als sittenwidrig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 303/13).

Deshalb gilt: Keine Schnellschüsse. Wer einen Ehevertrag aufsetzt, sollte sich juristisch begleiten lassen – idealerweise durch eine:n Fachanwalt:in für Familien- und Erbrecht.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Individuelle Vereinbarungen möglich

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist ein echter Geheimtipp – denn sie erlaubt es Ehepartnern, vom gesetzlichen Modell abzuweichen, ohne den Güterstand komplett aufzugeben. So können bestimmte Vermögenswerte – etwa Erbschaften, Unternehmen oder Immobilien – vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden (§ 1408 Abs. 1 BGB).

Diese Flexibilität schafft Raum für kreative Lösungen. Wer etwa ein Familienunternehmen absichern oder private Altersvorsorge schützen will, findet in der modifizierten Zugewinngemeinschaft das passende Werkzeug. Natürlich braucht es dafür Fingerspitzengefühl – rechtlich wie menschlich.

Steuerliche Optimierung

Neben der emotionalen und vermögensrechtlichen Komponente bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft auch steuerliche Chancen. Insbesondere bei großen Nachlässen lässt sich durch gezielte Ausschlüsse und Klauseln vermeiden, dass Vermögen unnötig in die Erbschaftssteuer rutscht – etwa durch Umgehung des § 13a ErbStG für Betriebsvermögen.

Doch wie immer gilt: Die Gestaltung muss sauber dokumentiert und langfristig geplant werden. Einmal festgelegt, lässt sich ein Ehevertrag nicht einfach rückgängig machen.

Steuerliche Aspekte im Erbfall

Freibeträge und Steuerklassen

Ehegattenfreibetrag nach § 16 ErbStG

Ehepartner profitieren im Erbfall von einem besonders hohen Freibetrag – nämlich 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Das bedeutet: Erst ab dieser Schwelle fällt überhaupt Erbschaftsteuer an. In Kombination mit dem pauschalen Zugewinnausgleich, der steuerfrei bleibt (§ 5 ErbStG), ergibt sich für viele Eheleute eine faktische Steuerfreiheit – sofern der Nachlasswert nicht zu hoch ist.

Dieser Vorteil zeigt sich insbesondere bei Immobilien oder vermögensverwaltenden Gesellschaften, die in Familienhand bleiben sollen. Wer hier klug plant, kann nicht nur Steuern sparen, sondern auch den Familienfrieden sichern.

Steuerklasse I für Ehepartner

Ein weiterer steuerlicher Bonus liegt in der Einordnung der Ehepartner in die Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Dadurch gelten niedrigere Steuersätze – zwischen 7 und 30 Prozent – während weiter entfernte Verwandte oder nicht verheiratete Partner in Klasse II oder III deutlich schlechter gestellt sind.

Vor allem bei unverheirateten Paaren mit gemeinsamen Vermögen zeigt sich die Brisanz dieser Regelung. Wer dauerhaft zusammenlebt, aber keinen Trauschein hat, riskiert im Erbfall eine empfindliche Steuerlast – und das oft völlig unnötig.

Strategien zur Steuervermeidung

Nutzung der Pauschalregel § 1371 BGB

Wie bereits erläutert, bietet § 1371 BGB nicht nur einen erbrechtlichen, sondern auch einen steuerlichen Vorteil – nämlich die vollständige Steuerfreiheit des pauschalen Zugewinnausgleichs (§ 5 Abs. 1 ErbStG). Wer also keine anderweitige Regelung trifft, erhält automatisch diesen Bonus – ohne zusätzliche Nachweise oder Anträge.

Doch der Trick liegt im Detail: Wer durch Testament oder Ehevertrag den gesetzlichen Erbteil verändert, verliert diesen Vorteil möglicherweise. Deshalb sollte jede Gestaltung im Erbrecht auf ihre steuerlichen Nebenwirkungen überprüft werden – nicht erst im Nachhinein, sondern im Vorfeld.

Übertragung zu Lebzeiten

Die klassische Alternative zum Erbe ist die sogenannte vorweggenommene Erbfolge – also die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten (§ 516 BGB). Der Vorteil: Auch hier gelten dieselben Freibeträge wie im Erbfall, aber sie können alle zehn Jahre erneut genutzt werden (§ 14 ErbStG).

Diese Strategie eignet sich besonders gut für Immobilien, Unternehmensanteile oder größere Geldvermögen. Wer frühzeitig mit Schenkungen beginnt, kann das Vermögen steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen – und gleichzeitig Streit im Erbfall vermeiden.

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Fazit

Die Zugewinngemeinschaft im Erbfall ist alles andere als ein juristisches Randthema – sie entscheidet im Zweifel über existenzielle Vermögensfragen. Wer sich nicht rechtzeitig mit § 1371 BGB, der steuerlichen Gestaltungskraft von Testament und Erbvertrag oder der Dynamik von Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzt, riskiert nicht nur finanzielle Einbußen, sondern vor allem langwierige familiäre Konflikte. Doch gute Nachrichten: Wer sich informiert, klar entscheidet und mit juristischer Unterstützung vorausschauend plant, kann die Vorteile des deutschen Erbrechts nicht nur nutzen, sondern zum echten Schutzschild für seine Familie machen.

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FAQ

Was ist der Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung?

In der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen während der Ehe getrennt, aber am Ende der Ehe wird ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen. Bei der Gütertrennung erfolgt kein solcher Ausgleich – jeder Ehepartner behält das, was ihm gehört, ohne pauschale Aufteilung oder steuerliche Vorteile (§ 1414 BGB).

Erhält der überlebende Ehepartner immer die Hälfte des Nachlasses?

Nicht automatisch. Der Anteil hängt davon ab, ob Kinder oder andere gesetzliche Erben vorhanden sind. Bei Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des Ehepartners jedoch in der Regel um ein zusätzliches Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), was oft zu einer Beteiligung von 50 % führt.

Was passiert mit Immobilien, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht?

Auch wenn nur ein Ehepartner formell Eigentümer ist, kann die Immobilie ganz oder teilweise in den Zugewinnausgleich fallen – etwa wenn sie während der Ehe an Wert gewonnen hat oder mit gemeinsamem Geld modernisiert wurde (§ 1375 BGB). Der andere Ehepartner wird dadurch indirekt beteiligt.

Können Kinder durch ein Testament vollständig enterbt werden?

Kinder können als gesetzliche Erben zwar enterbt werden, doch ihr Pflichtteil bleibt bestehen (§ 2303 BGB). Dieser beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils und muss in Geld ausgezahlt werden – unabhängig vom Testament.

Wann ist ein Ehevertrag im Erbrecht sinnvoll?

Ein Ehevertrag kann den Zugewinnausgleich ausschließen oder modifizieren. Das ist sinnvoll, wenn ein Partner besonders vermögend ist oder ein Unternehmen schützen will. Auch steuerliche Optimierungen sind möglich – allerdings muss der Vertrag notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB).

Ist der pauschale Zugewinnausgleich steuerfrei?

Ja, der pauschale Zugewinnausgleich gemäß § 1371 BGB gilt nicht als Erbschaft, sondern als güterrechtlicher Ausgleich und ist daher steuerfrei (§ 5 ErbStG). Das kann mehrere zehntausend Euro an Steuerersparnis bedeuten.

Was bedeutet „Güterstandsschaukel“?

Die Güterstandsschaukel ist eine Gestaltungsmöglichkeit, bei der die Zugewinngemeinschaft kurz vor dem Tod eines Ehepartners in eine Gütertrennung umgewandelt wird, um einen steuerfreien Zugewinnausgleich zu ermöglichen. Diese Strategie ist rechtlich zulässig, aber mit Vorsicht anzuwenden (BFH, Urteil vom 12.7.2005 – II R 29/03).

Wie können Schenkungen den Zugewinnausgleich beeinflussen?

Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und beeinflussen somit indirekt den Zugewinnausgleich (§ 1374 Abs. 2 BGB). Schenkungen zwischen Ehepartnern oder durch Dritte sollten unbedingt dokumentiert und juristisch bewertet werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Was muss ich beim Berliner Testament beachten?

Das Berliner Testament setzt Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein. Dabei bleibt der pauschale Zugewinnausgleich bestehen, was die Pflichtteilsansprüche der Kinder reduziert. Es kann jedoch zu Konflikten kommen, wenn nicht klar geregelt ist, wie die Erbfolge nach dem Tod beider Partner weitergeht (§ 2269 BGB).

Wie oft kann ich Schenkungen steuerfrei vornehmen?

Alle zehn Jahre können Schenkungen im Rahmen der geltenden Freibeträge erneut steuerfrei erfolgen (§ 14 ErbStG). Für Ehepartner beträgt dieser Freibetrag 500.000 €, was strategisch genutzt werden kann, um Vermögen frühzeitig steuerfrei zu übertragen.

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