Prüfen Sie getrennt die Forderung des Betriebs und Ihren Erstattungsanspruch. Weder ein Totalschaden noch die laufende Versicherungsprüfung garantiert die Übernahme sämtlicher Standtage.
Wer dem Abschleppdienst oder der Werkstatt Geld schuldet
Nach einem Unfall oder Fahrzeugbrand wird das Auto abgeschleppt und auf einem Betriebsgelände abgestellt. Daraus können laufende Kosten entstehen. Zuerst ist zu klären, wer welchen Auftrag erteilt hat: Abschleppen, Untersuchung, Reparatur und weitere Aufbewahrung können auf verschiedenen Vereinbarungen mit verschiedenen Vertragspartnern beruhen.
Für eine vereinbarte Aufbewahrung ist § 688 BGB der Ausgangspunkt. Nach § 689 BGB kann eine Vergütung auch stillschweigend vereinbart sein, wenn die Aufbewahrung nach den Umständen nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Ein fehlender ausdrücklich unterschriebener Tagessatz beweist deshalb nicht immer kostenlose Lagerung; umgekehrt ist nicht jede später verlangte Summe automatisch berechtigt.
Ein Werkstattauftrag kann zusätzlich einen Werkvertrag nach § 631 BGB begründen. Verlangen Sie den Auftrag, die Preisgrundlage, den Beginn der kostenpflichtigen Standzeit und eine nachvollziehbare Tagesabrechnung. Wer die Rechnung des Betriebs schuldet und wer diese Ausgabe anschließend erstatten muss, sind zwei getrennte Fragen.
Aktuelle Entscheidung: Eigentum allein macht nicht zum Vertragspartner
Das OLG Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2026 – 6 U 123/24, Gründe II.1 und II.2, befasste sich mit Standplatzkosten einer Werkstatt und der Herausgabe des Fahrzeugs. Der maßgebliche Werkstattauftrag war dort von einem Dritten im eigenen Namen erteilt worden. Ohne Vertretungsmacht oder Genehmigung entstand daraus kein Vertrag mit der Fahrzeugeigentümerin.
Das Gericht verneinte im konkreten Fall auch die zusätzlich behaupteten gesetzlichen Aufwendungsersatzansprüche gegen die Eigentümerin. Die Werkstatt durfte die Herausgabe deshalb nicht von deren Zahlung der verlangten Standgebühren abhängig machen. Die Entscheidung zeigt, warum der tatsächliche Auftraggeber und seine Befugnis zu prüfen sind.
Sie sagt nicht, dass Standgebühren nach jeder Abschleppung unzulässig wären. Ein eigener Auftrag, eine wirksame Vertretung oder andere rechtliche Umstände können zu einem anderen Ergebnis führen. Klären Sie insbesondere, ob eine Versicherung oder ein Mobilitätsdienst selbst Auftraggeber war oder lediglich einen Betrieb empfohlen hat.
Bei fremder Unfallverursachung zählen erforderliche Folgekosten
Gegen die haftende Unfallgegenseite können notwendige und angemessene Standkosten als Folgeschaden geltend gemacht werden. Maßstab ist § 249 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 115 VVG besteht ein direkter Anspruch gegen deren Kfz-Pflichtversicherer. Eine Haftungsquote kann den Erstattungsumfang beeinflussen.
Notwendige Beweissicherung und eine realistische Organisation von Abholung oder Verwertung können einen weiteren Verbleib erklären. Für eine vermeidbare Kostenvergrößerung ist dagegen § 254 Absatz 2 BGB zu beachten. Entscheidend sind die konkreten Abläufe, erreichbare Alternativen und die Frage, weshalb das Fahrzeug an jedem streitigen Tag dort bleiben musste.
Aus diesen Vorschriften folgt weder eine pauschale kostenlose Standzeit noch ein allgemeiner Anspruch auf Lagerung bis zur letzten Versicherungszahlung. Stimmen Sie eine sichere und zulässige günstigere Lösung frühzeitig ab. Informieren Sie die Gegenseite über den Tagessatz und nachvollziehbare Hindernisse, damit die wachsenden Kosten und die mögliche Abhilfe bekannt sind.
Bei eigener Kasko sind Deckung und Schadensermittlung zu prüfen
Bei einem eigenen Unfall- oder Brandschaden richtet sich die Versicherungspflicht zunächst nach der zugesagten Leistung im Vertrag; Grundlage ist § 1 VVG. Dass der Fahrzeugschaden versichert ist, beantwortet noch nicht, ob jede Nebenforderung des Abschleppbetriebs gedeckt ist. Prüfen Sie Standkostenregelungen, Abschleppleistungen und einen möglicherweise gesonderten Schutzbrief.
Für Kosten der Ermittlung und Feststellung des zu ersetzenden Schadens ist zusätzlich § 85 VVG zu beachten. Danach werden solche Kosten insoweit ersetzt, als ihre Aufwendung nach den Umständen geboten war. Ein zur Schadenfeststellung notwendiger Verbleib kann daher eine andere Prüfung verlangen als die bloße Lagerung nach abgeschlossener Untersuchung. Nicht jeder Tag, an dem noch keine Auszahlung vorliegt, ist dadurch automatisch eine Schadensermittlungskostenposition.
Fragen Sie schriftlich, ob das Fahrzeug noch für eine Besichtigung benötigt wird, wer die weitere Lagerung verlangt und auf welcher Grundlage die Kosten übernommen werden. Eine Mitgliedschaft bei einem Mobilitätsdienst oder dessen Zahlung für einen ersten Zeitraum erweitert den Kaskovertrag nicht automatisch. Lassen Sie die jeweilige Leistungszusage und ihren Zeitraum getrennt bestätigen.
Weisungen zur Schadenminderung dokumentieren
§ 82 Absätze 1 und 2 VVG verlangt nach Möglichkeit geeignete Maßnahmen zur Abwendung und Minderung des Schadens. Zumutbare Weisungen des Versicherers sind zu beachten; soweit die Umstände es erlauben, sind Weisungen einzuholen. Fragen Sie daher vor einer weiteren kostenpflichtigen Aufbewahrung oder einer Veränderung des Fahrzeugs nach der vorgesehenen Vorgehensweise.
§ 83 VVG regelt den Ersatz gebotener Aufwendungen zur Schadenabwendung oder -minderung. Auf Verlangen ist der erforderliche Betrag vorzuschießen. Aufwendungen aufgrund von Versichererweisungen können nach Absatz 3 auch über die Versicherungssumme hinaus zu ersetzen sein. Die Voraussetzungen müssen jedoch tatsächlich vorliegen; die Vorschrift macht aus jedem Standgeld keine Rettungskosten.
Halten Sie fest, was der Versicherer verlangt, bis wann das Fahrzeug unverändert bleiben soll und welche Maßnahme danach möglich ist. Unterscheiden Sie dabei Schadenminderung und reine Schadenfeststellung. Bei ausbleibender Antwort sollten Sie laufende Kosten und eine sachlich begründete Handlungsalternative erneut konkret mitteilen. Bewahren Sie Versand- und Empfangsnachweise auf.
Verkauf beendet Ihre Zahlungspflicht nicht automatisch
Ein Kaufvertrag über das beschädigte Fahrzeug und die Übertragung des Eigentums sind unterschiedliche Vorgänge. § 929 BGB beschreibt eine Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe; andere Übertragungsformen können hinzukommen. Schon deshalb beantwortet das Datum unter einem Kaufvertrag nicht allein, wer ab diesem Tag welche Standkosten trägt.
Auch ein wirksamer Eigentumswechsel beseitigt einen von Ihnen geschlossenen Aufbewahrungsvertrag nicht von selbst. Wenn Sie mit dem Käufer eine Übernahme Ihrer Schuld vereinbaren, hängt deren Wirksamkeit gegenüber dem Gläubiger nach § 415 BGB von dessen Genehmigung ab. Eine interne Kostenabrede zwischen Käufer und Verkäufer ist deshalb von Ihrer Entlassung aus der Forderung des Betriebs zu unterscheiden.
Vereinbaren Sie Abholung, Kostenstichtag und Zuständigkeit für weitere Verzögerungen ausdrücklich. Bitten Sie den Betrieb zu bestätigen, ob Ihr Auftrag beendet ist und wer gegebenenfalls die weitere Lagerung bestellt. Ein unterschriebener Verkauf ohne tatsächliche Abholung oder entsprechende Abstimmung ist keine verlässliche Lösung für weiterlaufende Gebühren.
Abholung, Freigabe und Streit über die Rechnung auseinanderhalten
Bei einer Verwahrung kann der Hinterleger die Sache grundsätzlich jederzeit zurückfordern, auch wenn eine Aufbewahrungszeit bestimmt war; das regelt § 695 BGB. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass jede schon entstandene Kostenforderung entfällt oder ein Herausgabeverlangen allein sämtliche weiteren Kosten beendet.
Falls der Betrieb die Herausgabe verweigert, lassen Sie die behauptete Forderung und das geltend gemachte Recht zur Zurückhaltung konkret benennen. Das OLG Brandenburg, 6 U 123/24, Gründe II.1 und II.2, verneinte im dortigen Fall die Forderung gegen die Eigentümerin und folglich auch das darauf gestützte Zurückbehaltungsrecht. Die vollständige Vertragslage war dafür entscheidend.
Die Freigabe durch den Versicherer, die Herausgabe durch den Betrieb und die Abholung durch einen Käufer sind unterschiedliche Schritte. Notieren Sie, wer jeden Schritt noch veranlassen muss. Wenn eine Abholung an einem Rechnungsstreit scheitert, sollte die konkrete Rechtslage zeitnah geklärt werden, während Sie den weiter verlangten Betrag dokumentieren.
Eine Kostenchronologie macht den offenen Betrag überprüfbar
Notieren Sie Abschleppdatum, Einlagerung, Auftraggeber, vereinbarten Tagessatz, Besichtigung, Mitteilung des Ergebnisses, Freigabe, Verkauf und tatsächliche Abholung. Halten Sie für jeden zusätzlichen Zeitraum fest, weshalb das Fahrzeug bleiben musste und wer darüber informiert war. Gutachtertermin und Auszahlungstag können wichtige Tatsachen sein; sie sind aber keine für jeden Vertrag geltenden automatischen Kostenstichtage.
Ein eigenes Rechenbeispiel: Bei 15 Euro pro berechnetem Tag ergeben 20 weitere Tage 300 Euro. Das beschreibt nur die Kostenentwicklung und entscheidet noch nicht über Erstattung oder Zahlungspflicht. Prüfen Sie außerdem, ob netto oder brutto gerechnet wird und ob derselbe Zeitraum bereits von einem anderen Leistungsträger bezahlt wurde.
Beanstanden Sie konkret den streitigen Tagessatz oder die streitigen Tage. Bitten Sie um die jeweilige Vertragsgrundlage und einen Abgleich mit zugesagten Versicherungsleistungen. Halten Sie aktuelle Kontaktdaten bereit und sichern Sie eingegangene Mitteilungen. Bei größeren Summen, einer verweigerten Herausgabe oder mehreren Auftraggebern hilft eine individuelle Prüfung von Auftrag, Zeitablauf und Versicherungsbedingungen.
Rechtliche Grundlagen
- § 249 BGB – erforderlicher Schadenersatz
- § 254 BGB – vermeidbare Schadensvergrößerung
- § 688 BGB – Verwahrungsvertrag
- § 689 BGB – stillschweigend vereinbarte Vergütung
- § 695 BGB – Rückforderung bei Verwahrung
- § 631 BGB – Werkvertrag und Vergütung
- § 415 BGB – Schuldübernahme mit Gläubigergenehmigung
- § 929 BGB – Einigung und Übergabe
- § 1 VVG – vereinbarte Versicherungsleistung
- § 82 VVG – Schadenminderung und Weisungen
- § 83 VVG – Aufwendungsersatz und Vorschuss
- § 85 VVG – Schadensermittlungskosten
- § 115 VVG – Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 123/24, Gründe II.1–2: Standkosten, Auftraggeber und Herausgabe
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.