Prüfen Sie die genaue Alkohol- und Bewusstseinsklausel, den Nachweis einer ursächlichen Beeinträchtigung und parallel laufende Invaliditätsfristen. Eine bekannte Promillegrenze ist keine allgemeine Deckungszusage.
Welche Leistung ist überhaupt betroffen?
Nach einem Verkehrsunfall können mehrere Versicherungen zuständig sein. Die private Unfallversicherung verspricht vereinbarte Leistungen wegen eigener Gesundheitsschäden; sie bezahlt nicht einfach die Autoreparatur. Zunächst müssen ein versichertes Unfallereignis und die Voraussetzungen der beanspruchten Leistung vorliegen. § 178 VVG definiert den Unfall und vermutet die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsschädigung bis zum Gegenbeweis. Diese Vermutung beweist aber weder jede Leistungsvoraussetzung noch das Fehlen sämtlicher Ausschlüsse.
Deshalb lautet die erste Frage: Geht es um Invaliditätskapital, eine vereinbarte Rente, Fahrzeugschäden oder Ansprüche anderer Unfallbeteiligter? Bereits die Anspruchsgrundlagen unterscheiden sich. Maßgeblich ist das konkret versicherte Risiko nach § 1 VVG. Eine Ablehnung in einem Versicherungszweig beantwortet die anderen Ansprüche nicht.
Was bedeutet eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung?
Eine solche Störung setzt keine Ohnmacht voraus. Ziffer 5.1.1 der GDV-Muster-AUB 2020, Stand Juni 2025 stellt auf eine so erhebliche Beeinträchtigung von Wahrnehmung und Reaktion ab, dass die versicherte Person die konkrete Gefahr nicht mehr bewältigen kann. Alkohol wird als mögliche Ursache genannt. Der Ausschluss betrifft nach seinem Wortlaut Unfälle durch diese Störung; bloßer Konsum und ursächliche Beeinträchtigung sind unterschiedliche Feststellungen.
Das Muster enthält hierfür keine allgemeine Promilletabelle. Es ist unverbindlich und ersetzt weder Versicherungsschein noch Zusatzbedingungen. Prüfen Sie deshalb die tatsächlich vereinbarte Fassung, den Ausschluss und mögliche Erweiterungen. Aus einer Internetbeschreibung lässt sich keine für sämtliche Tarife geltende Alkoholgrenze ableiten.
Warum sind Promillewerte keine allgemeine Deckungszusage?
Das OLG Hamm, Urteil vom 02.10.2002 – 20 U 140/01, Rn. 48–50 behandelt bei Kraftfahrern 1,1‰ als Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit. Darunter verlangt es zusätzliche Anzeichen für relative Fahruntüchtigkeit. Der Pkw-Wert lässt sich nach dem Urteil nicht auf Fußgänger übertragen; auch unter dem dort erörterten Fußgängerwert können konkrete Ausfallerscheinungen entscheidend sein.
Daneben betrifft die 0,5‰-Regel des § 24a Abs. 1 StVG eine Ordnungswidrigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs. § 316 StGB sanktioniert das unsichere Führen eines Fahrzeugs infolge berauschender Mittel. Diese Vorschriften formulieren keine Leistungszusage der privaten Unfallversicherung. Auch Fahrradunfälle verlangen die Prüfung der eigenen Verkehrsrolle und Versicherungsbedingungen. Ein Wert unter einer bekannten Grenze garantiert weder sicheres Fahren noch Versicherungsschutz.
Wer muss Beeinträchtigung und Unfallursache beweisen?
Eine pauschale Aussage, nach jedem Alkoholkonsum müsse der Versicherte seine volle Reaktionsfähigkeit beweisen, greift zu kurz. Beim behandelten Ausschluss verlangt das OLG Hamm, Rn. 49 und 76–77 unterhalb der absoluten Grenze zusätzliche, vom Versicherer darzulegende und zu beweisende Anzeichen. Ist alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit festgestellt, kann ein Anscheinsbeweis für den Zusammenhang mit dem Unfall sprechen. Konkrete Tatsachen für einen real möglichen anderen Ablauf können diesen Anschein erschüttern; eine bloß gedachte Alternative genügt nicht.
Für die Prüfung sind deshalb Messzeitpunkt, sachverständige Rückschlüsse auf den Unfallzeitpunkt, Beobachtungen und Unfallspuren auseinanderzuhalten. Ein später gemessener Wert ist keine selbsterklärende vollständige Unfallrekonstruktion. Die gerichtliche Würdigung eines bestimmten Geschehens darf nicht durch eine schematische Onlineberechnung ersetzt werden.
Können Zusatzbedingungen den Schutz erweitern?
Ein Vertrag kann vom unverbindlichen GDV-Muster abweichen. Dort ist außerdem eine Ausnahme vorgesehen, wenn die Bewusstseinsstörung auf einem bereits versicherten Unfallereignis beruht. Eine solche Ausnahme muss anhand ihrer Voraussetzungen geprüft werden; sie folgt nicht allein daraus, dass eine Verletzung vorliegt.
Wenn Ihr Tarif alkoholbedingte Unfälle zusätzlich einschließt, kommt es auf Reichweite und Ausnahmen dieser Zusage an. Verlangen Sie die vollständige Klausel einschließlich möglicher Einschränkungen beim Lenken von Fahrzeugen. Nach § 1 VVG entscheidet das vereinbarte Leistungsversprechen. Ein Werbeschlagwort ersetzt die Vertragsprüfung nicht.
Was gilt daneben für Vollkasko und Kfz-Haftpflicht?
Bei eigenen Fahrzeugschäden erlaubt § 81 Abs. 2 VVG dem Kaskoversicherer bei grob fahrlässiger Herbeiführung eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Dazu gehören die konkreten Umstände und vereinbarten Bedingungen. Diese Prüfung ersetzt die Prüfung eines Ausschlusses der privaten Unfallversicherung nicht. Ebenso wenig lässt sich aus einer Kaskoentscheidung unmittelbar auf einen Anspruch wegen eigener Invalidität schließen.
Bei Schäden anderer Personen ist der Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer nach § 115 VVG gesondert zu beurteilen. Interne Leistungsfreiheit beseitigt den Drittschutz nicht automatisch; § 117 VVG regelt dessen Fortbestand, Grenzen und einen möglichen Anspruchsübergang. Eine Zahlung an Geschädigte bedeutet daher nicht automatisch, dass auch im Innenverhältnis alles gedeckt bleibt. Umgekehrt ist jede Rückforderung eigenständig zu begründen.
Welche Angaben und Belege sollten Sie sichern?
Melden Sie das Ereignis zeitnah und beantworten Sie berechtigte Fragen sachlich. Nach § 31 VVG darf der Versicherer zur Feststellung des Versicherungsfalls und Leistungsumfangs erforderliche Auskünfte sowie zumutbar beschaffbare Belege verlangen. Halten Sie fest, welche Angaben auf eigener Erinnerung beruhen und welche aus Unterlagen stammen. Ergänzen Sie erkennbare Fehler nachvollziehbar. Ungewissheit sollte als solche kenntlich bleiben.
Sinnvoll sind insbesondere die Police samt Nachträgen, Unfallanzeige, vorhandene Befunde, Messunterlagen und Kontaktdaten möglicher Zeugen. Erfinden Sie keine Zeiten oder Mengen, um Lücken zu schließen. Eine Verletzung vertraglicher Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten bildet einen weiteren Prüfungsbereich. § 28 VVG unterscheidet Verschulden und Ursächlichkeit und verlangt bei nachträglichen Auskunftsobliegenheiten für die dort geregelten Leistungsfolgen eine gesonderte Belehrung in Textform.
Laufen Invaliditätsfristen trotz Alkoholstreits weiter?
Konzentrieren Sie sich nicht ausschließlich auf die Ablehnungsbegründung. Die vereinbarte Invaliditätsleistung kann zusätzliche Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung haben. Das GDV-Muster, Ziffer 2.1.1 sieht hierfür 15 Monate vor; andere Verträge können abweichen.
Nach einer Schadenanzeige muss der Unfallversicherer gemäß § 186 VVG in Textform auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie Fristen hinweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann er sich auf Fristversäumnis nicht berufen. Bewahren Sie den Hinweis und seinen Zugang auf. Für die Verjährung angemeldeter Vertragsansprüche gilt daneben die Hemmung nach § 15 VVG bis zur Entscheidung in Textform. Das ist keine pauschale Verlängerung sämtlicher vertraglicher Ausschlussfristen.
Wie lässt sich eine Ablehnung gezielt prüfen?
Bitten Sie um eine schriftliche Zuordnung: Welche Leistung wird verweigert, welche vereinbarte Klausel greift und auf welche Tatsachen stützt der Versicherer Beeinträchtigung und Ursächlichkeit? Trennen Sie davon angeblich fehlende Leistungsvoraussetzungen, Obliegenheitsverletzungen und bloß noch benötigte Unterlagen. So wird erkennbar, ob tatsächlich derselbe Streitpunkt gemeint ist.
Vergleichen Sie die Antwort mit dem Versicherungsschein, den Befunden und der Unfallrekonstruktion. Die gesetzliche Grundlage für die vereinbarten Unfallleistungen bleibt § 178 VVG. Bei widersprüchlichen Messdaten, drohendem Fristablauf oder einer erheblichen Leistung empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der vollständigen Akte. Aus einer Promillezahl allein lässt sich der Ausgang eines konkreten Versicherungsstreits nicht zuverlässig vorhersagen.
Rechtliche Grundlagen
- § 178 VVG: Unfallbegriff und vereinbarte Leistungen
- § 1 VVG: Vertragliches Leistungsversprechen
- GDV-Muster-AUB 2020, Stand Juni 2025: Ziffern 2.1.1 und 5.1.1; unverbindlich
- OLG Hamm, 02.10.2002 – 20 U 140/01: amtlicher Volltext, insbesondere Rn. 48–50 und 76–77
- § 24a StVG: Ordnungswidrigkeit bei Alkohol am Steuer
- § 316 StGB: Trunkenheit im Verkehr
- § 81 VVG: Herbeiführung in der Schadensversicherung
- § 115 VVG: Direktanspruch gegen Pflichtversicherer
- § 117 VVG: Drittschutz, Grenzen und Anspruchsübergang
- § 31 VVG: Erforderliche Auskünfte und zumutbare Belege
- § 28 VVG: Folgen vertraglicher Obliegenheitsverletzungen
- § 186 VVG: Hinweis auf Voraussetzungen und Fristen
- § 15 VVG: Hemmung der Verjährung
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.