Das Wichtigste zuerst

Sie müssen die anspruchsbegründende Beschädigung belegen. Behauptet die Gegenseite Ihr Einverständnis damit, muss sie diese Einwilligung beweisen. Ein Verdacht genügt dafür nicht; auch eine Gesamtschau von Indizien kann aber zur erforderlichen Überzeugung führen.

Der Verdacht ersetzt die Prüfung des Anspruchs nicht

Nach einem Verkehrsunfall bleibt die Zahlung aus, weil der gegnerische Versicherer eine Absprache zwischen den Beteiligten vermutet. Für die weitere Prüfung sind zwei Fragen zu trennen: Ist eine ersatzpflichtige Beschädigung nachgewiesen? Und lässt sich beweisen, dass der Geschädigte mit dieser Beschädigung einverstanden war? Aus dem Vorwurf allein folgt weder ein sicherer Zahlungsanspruch noch dessen Wegfall.

Bei einem Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs sind insbesondere § 7 StVG zur Halterhaftung und § 18 StVG zur Fahrerhaftung zu prüfen. Bei der Kfz-Pflichtversicherung ermöglicht § 115 Absatz 1 VVG grundsätzlich den unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer. Die jeweiligen Haftungsvoraussetzungen und Einwendungen bleiben dabei zu klären. Eine freundliche Entschuldigung am Unfallort ist kein Ersatz für diese Prüfung.

Wer muss das Unfallgeschehen und wer die Einwilligung beweisen?

Der BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, Randnummer 7, trennt die Beweislast: Der Anspruchsteller muss grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, insbesondere den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung. Er muss also nicht allein deshalb gewinnen, weil der Versicherer keinen Betrug nachweisen kann. Bleibt schon die behauptete Beschädigung durch das gegnerische Fahrzeug unbewiesen, betrifft das seinen eigenen Anspruch.

Wendet die Gegenseite dagegen ein, der Geschädigte sei mit der Beschädigung einverstanden gewesen, müssen der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer diese Einwilligung darlegen und beweisen. Auch dafür gilt nach dem BGH § 286 ZPO. Die Prüfung der Einwilligung darf daher nicht mit der Frage vermischt werden, ob der geltend gemachte äußere Vorgang überhaupt feststeht. Lassen Sie im Ablehnungsschreiben konkret unterscheiden, welcher Punkt bestritten wird.

Indizien können genügen, eine bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht

Ein unmittelbarer Beleg für eine Absprache ist nicht in jedem Fall erforderlich. Das Gericht kann sich anhand einer Gesamtschau von Beweisanzeichen überzeugen. Nach BGH VI ZR 164/18, Randnummern 8–10, bleibt aber die volle richterliche Überzeugung notwendig. Eine lediglich erhebliche Wahrscheinlichkeit darf nicht an deren Stelle treten. Voller Beweis verlangt zugleich keine mathematische Gewissheit, die jeden denkbaren Zweifel ausschließt.

Der BGH hob deshalb die angegriffene Entscheidung auf und verwies die Sache zurück; er sprach der Klägerin nicht abschließend die verlangte Entschädigung zu. Für die Praxis heißt das: Weder die Aussage „Es gibt nur Indizien“ noch „Der Ablauf wirkt ungewöhnlich“ entscheidet den Streit bereits. Die Gründe müssen in ihrer Gesamtheit geprüft werden. Die einzelnen Behauptungen des Versicherers sollten Sie daher anhand überprüfbarer Tatsachen beantworten und nicht nur pauschal bestreiten.

Keine Unfallfotos oder kein ausführliches Polizeiprotokoll: Welche Beweise bleiben?

Fehlende Fotos können die Rekonstruktion erschweren. Sie sind aber nicht mit einem positiven Beweis für eine Absprache gleichzusetzen. Nach § 286 Absatz 1 ZPO berücksichtigt das Gericht den gesamten Verhandlungsinhalt und die Beweisaufnahme. Sammeln Sie deshalb auch die übrigen verfügbaren Beweismittel, statt sich ausschließlich auf die nicht vorhandenen Bilder zu konzentrieren.

  • Kontaktdaten unabhängiger Zeugen und deren eigene Wahrnehmungen;
  • vorhandene Originalfotos beider Fahrzeuge mit Aufnahmedatum;
  • Gutachten, Schadenbilder und technische Befunde zur Kontaktstelle;
  • Abschlepp-, Werkstatt- und sonstige zeitnahe Unterlagen;
  • vorhandene polizeiliche Vorgangsnummern und tatsächlich dokumentierte Feststellungen.

Klären Sie, welche Unterlagen die Polizei wirklich angelegt hat und was die Beamten selbst beobachtet haben. Die bloße Anwesenheit der Polizei bestätigt nicht automatisch jede spätere Darstellung des Ablaufs. Notieren Sie Erinnerungslücken offen. Rekonstruieren Sie keine vermeintlich sicheren Einzelheiten, die Sie tatsächlich nicht wahrgenommen haben.

Auch die einzelnen Schäden und ihre Höhe müssen nachvollziehbar bleiben

Selbst wenn die Kollision feststeht und eine Einwilligung nicht bewiesen ist, bleibt der Umfang des ersatzfähigen Schadens zu prüfen. Für Sachschäden ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand nach § 249 BGB maßgeblich. Ein Gutachten zur Reparaturhöhe beantwortet nicht automatisch jede Frage zum Unfallablauf oder zu früheren Beschädigungen.

§ 287 ZPO betrifft die gerichtliche Schadensermittlung. Diese Regel darf nicht als abgesenkter Maßstab für den Nachweis einer behaupteten Einwilligung verwendet werden; dazu unterscheidet der BGH in VI ZR 164/18, Randnummer 9, ausdrücklich. Trennen Sie deshalb neue Kontaktspuren, bekannte Vorschäden und bereits erfolgte Reparaturen. Die Abgrenzung einzelner Schäden behandelt der Ratgeber zu Vorschäden und später entdeckten Schäden; die Berechnung eines Totalschadens erläutert der Beitrag zu Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Muss der Versicherer während seiner Prüfung eine Antwort geben?

Bei einem Direktanspruch gegen die Kfz-Pflichtversicherung verlangt § 3a Absatz 1 PflVG unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten ab Zugang des Antrags, ein begründetes Angebot bei unstreitiger Eintrittspflicht und beziffertem Schaden. Wird die Eintrittspflicht bestritten oder steht sie nicht eindeutig fest, ist eine begründete Antwort auf Ihre Darlegungen zu erteilen. Ein Manipulationsverdacht führt deshalb nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Befreiung von dieser Antwortpflicht.

Die Dreimonatsfrist garantiert allerdings keine Auszahlung, wenn Haftung oder Beweise streitig bleiben. Sie ist auch keine allgemeine Erlaubnis, bis dahin untätig zu bleiben. Ob Zahlungsverzug besteht, ist gesondert nach § 286 BGB zu prüfen. Zum Beziffern der Forderung und zum weiteren Vorgehen bei verzögerter Regulierung lesen Sie den Ratgeber zur ausbleibenden Versicherungszahlung. Die Regeln für die eigene Kasko sind dort getrennt erläutert.

So reagieren Sie auf eine pauschale Ablehnung

Bitten Sie um die konkreten tatsächlichen Gründe: Wird die Kollision bestritten, passen bestimmte Schäden aus Sicht des Versicherers nicht zum Ablauf oder wird eine Einwilligung behauptet? Ordnen Sie zu jeder Beanstandung vorhandene Belege und noch offene Fragen. Sichern Sie die ursprünglichen Unterlagen; eine sachliche Ergänzung sollte erkennbar lassen, welche Information später hinzugekommen ist.

Eine mögliche Formulierung lautet: „Bitte teilen Sie mit, welche anspruchsbegründenden Tatsachen Sie bestreiten und auf welche konkreten Umstände Sie den Einwand einer Einwilligung stützen. Die vorhandenen Belege und meine Stellungnahme zu den einzelnen Punkten sind beigefügt.“ Diese Nachricht ersetzt keinen fehlenden Beweis. Drohen weitere Kosten, etwa für die Fahrzeugverwahrung, teilen Sie die konkrete Lage mit und prüfen Sie zumutbare Maßnahmen zur Schadenminderung nach § 254 Absatz 2 BGB. Zusätzliche Kosten werden dadurch nicht automatisch erstattungsfähig.

Zivilrechtliche Beweisfrage und Beschuldigtenrechte getrennt behandeln

Die Frage, ob ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch bewiesen ist, ist von einer strafrechtlichen Beschuldigung zu unterscheiden. Die hier erläuterte BGH-Entscheidung betrifft die zivilrechtliche Beweiswürdigung; aus ihr folgt weder eine strafrechtliche Verurteilung noch ein Freispruch. Verspricht jemand einen sicheren Prozesserfolg allein wegen eines fehlenden Strafverfahrens, lässt das die offenen Beweisfragen Ihres Ersatzanspruchs unbeantwortet.

Wer als Beschuldigter vernommen wird, darf nach § 136 Absatz 1 StPO zur Sache schweigen und einen Verteidiger befragen. Für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen verweist § 163a Absatz 4 StPO auf diese Rechte. Lassen Sie bei einem konkreten Vorwurf zivilrechtliche Anspruchsverfolgung und strafrechtliche Verteidigung abgestimmt prüfen, bevor Sie umfangreiche neue Erklärungen abgeben. Gegenüber der eigenen Versicherung kann insbesondere die Pflicht zu erforderlichen Auskünften und zumutbar beschaffbaren Belegen nach § 31 VVG bestehen. Diese ist nicht mit einer Beschuldigtenvernehmung gleichzusetzen.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.