Das Wichtigste zuerst

Ein unbewiesener zusätzlicher Schaden und eine absichtliche Täuschung sind verschiedene Fragen. Beschreiben Sie, was feststeht und was noch ungeklärt ist; legen Sie vorhandene Schäden und tatsächliche Reparaturen offen.

Darf man einen erst später entdeckten Schaden nachmelden?

Ein zunächst übersehener Fahrzeugschaden kann Anlass sein, die Schadenmeldung zu ergänzen. Dass ein weiterer Defekt erst später auffällt oder ein neuer Kostenvoranschlag höher ausfällt, beweist für sich genommen keinen Betrug. Für eine zusätzliche Entschädigung muss aber nachvollziehbar sein, dass gerade das gemeldete Ereignis diesen Schaden verursacht hat. Bei einer schuldhaften Eigentumsverletzung ergeben sich Haftung und Ersatzumfang aus § 823 Absatz 1 BGB und § 249 BGB.

Das Datum der Entdeckung ist dabei vom Zeitpunkt der Entstehung zu unterscheiden. Ein Kostenvoranschlag beschreibt geplante Arbeiten und Kosten; er klärt nicht zwangsläufig, weshalb ein Bauteil ausgefallen ist. Bitten Sie die Werkstatt gegebenenfalls um eine technische Einschätzung zum Zusammenhang. Geben Sie eine noch ungeklärte Ursache als ungeklärt an, statt einen Zusammenhang als sicher darzustellen.

Nicht repariert: Die Auszahlung allein verpflichtet nicht zur Reparatur

Bei einem Haftpflichtschaden erlaubt § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB grundsätzlich Geldersatz anhand der erforderlichen Reparaturkosten, ohne dass tatsächlich repariert wird. Die zulässige fiktive Abrechnung und das spätere Verwenden des Geldes sind deshalb für sich genommen kein Betrug. Umsatzsteuer gehört nur dazu, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Einzelheiten und Grenzen erklärt unser Beitrag zur fiktiven Abrechnung.

Daraus folgt keine Erlaubnis, einen unreparierten Schaden bei einem weiteren Ereignis als neu auszugeben oder eine nicht erfolgte Reparatur zu behaupten. Außerdem können eigene Kaskoverträge und besondere Entschädigungsklauseln andere Voraussetzungen haben; maßgeblich ist das vereinbarte Risiko nach § 1 VVG.

Wann eine falsche Schadenmeldung strafbar sein kann

Der übliche Begriff Versicherungsbetrug bezeichnet hier einen möglichen Betrug nach § 263 StGB. Für eine vollendete Tat müssen die gesetzlichen Voraussetzungen zusammenkommen: eine Täuschung über Tatsachen, ein dadurch verursachter Irrtum und Vermögensschaden sowie die Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Der Versuch ist ebenfalls strafbar; eine Auszahlung ist dafür nicht erforderlich.

Betrug ist ein Vorsatzdelikt. Eine versehentliche Ungenauigkeit oder eine ehrlich als unsicher mitgeteilte technische Vermutung ist daher nicht allein schon ein Betrugsnachweis. Das folgt aus § 15 StGB in Verbindung mit § 263 StGB. Ob jemand bewusst täuscht, muss anhand der tatsächlichen Umstände geprüft werden. Der bloße Satz, man habe keine betrügerische Absicht, ersetzt diese Prüfung allerdings ebenfalls nicht.

Bewusst einem neuen Ereignis zugerechnete Altschäden oder erfundene Reparaturzahlungen können eine Täuschung sein. Wird etwa eine Rechnung eines Betriebs gefälscht und verwendet, kann zusätzlich § 267 StGB einschlägig sein. Eine echte Rechnung mit einer unzutreffenden inhaltlichen Aussage ist dagegen nicht allein deshalb automatisch eine Urkundenfälschung.

Vorschäden offenlegen und den zusätzlichen Schaden abgrenzen

Für den Ersatzanspruch zählt der Fahrzeugzustand vor dem betreffenden Ereignis. Vorhandene Beschädigungen, tatsächlich erfolgte Teilreparaturen und bereits geleistete Zahlungen sollten getrennt dokumentiert werden. Ein beschädigtes Bauteil führt nicht automatisch zum vollständigen Wegfall jedes späteren Anspruchs. Es muss aber feststehen oder anhand greifbarer Tatsachen ermittelt werden können, welcher zusätzliche Nachteil auf das neue Ereignis zurückgeht.

Der BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – VI ZR 377/18, Randnummern 8–11 und 15, betont: Die Darlegungs- und Beweislast bleibt grundsätzlich beim Geschädigten. § 287 ZPO erleichtert die gerichtliche Schadensermittlung, erlaubt aber keine völlig abstrakte Schätzung ohne tatsächliche Grundlage.

In dieser Entscheidung durfte ein Käufer, der den früheren Schaden nicht selbst kannte, eine vermutete fachgerechte Reparatur unter Zeugenbeweis stellen. Das ist eine Aussage über zulässigen Vortrag im Zivilprozess. Sie erlaubt keine wissentlich falschen Angaben und garantiert weder die Reparaturfeststellung noch einen bestimmten Zahlbetrag.

Was der BGH 2024 zur teilweisen Schadensermittlung klargestellt hat

In BGH, Beschluss vom 30.07.2024 – VI ZR 122/23, Randnummern 9–13, hatte ein Sachverständiger bestimmte Beschädigungen dem geschilderten Unfall zuordnen können. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht mit überhöhten Anforderungen an eine weitere Aufteilung durch den Geschädigten abweisen. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann klären, welche geringeren Reparaturkosten auf den Unfall entfallen.

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Er sprach keinen festen Ersatzbetrag zu und entschied nicht über eine strafrechtliche Verurteilung. Die praktische Bedeutung: Eine Auseinandersetzung über einzelne Positionen oder ein Manipulationsverdacht rechtfertigt nicht ohne Weiteres, nachweisbare Teilansprüche zu übergehen. Der Zusammenhang und der Umfang müssen trotzdem aufgeklärt werden.

Eigene Kasko oder Haftpflichtversicherung des Verursachers?

Bei der eigenen Versicherung kann der Versicherer nach § 31 VVG erforderliche Auskünfte und zumutbar beschaffbare Belege verlangen. Für vertragliche Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten regelt § 28 VVG mögliche Leistungsfolgen. Vorsätzliche Verletzungen können Leistungsfreiheit auslösen, grob fahrlässige eine Kürzung. Der fehlende Zusammenhang mit der Leistungsprüfung kann nach Absatz 3 entlasten; bei Arglist gilt diese Ausnahme nicht. Für die nachträglichen Auskunfts- und Aufklärungspflichten verlangt Absatz 4 grundsätzlich eine gesonderte Belehrung in Textform über die Leistungsfolgen.

Als Geschädigter gegenüber der privaten Haftpflichtversicherung einer anderen Person sind Sie allein durch die Schadenmeldung dagegen nicht deren Versicherungsnehmer. § 100 VVG beschreibt die Freistellung des Versicherten und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Ein allgemeiner Direktanspruch für jeden privaten Haftpflichtfall folgt daraus nicht; § 115 VVG enthält besondere Voraussetzungen, insbesondere für die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung.

Ob die fremde private Haftpflicht einen bestimmten Fahrzeugschaden deckt, hängt außerdem vom Vertrag ab. Nicht jeder Schaden an einem Auto fällt automatisch darunter. Unabhängig von der Deckungsprüfung bleiben wahrheitsgemäße Angaben und ein belegbarer Ersatzanspruch entscheidend.

Welche Unterlagen eine nachvollziehbare Nachmeldung braucht

Eine sachliche Ergänzung trennt Beobachtung, technische Einschätzung und offene Fragen. Für die Prüfung des Ersatzumfangs nach § 249 BGB und gegebenenfalls der Auskunftspflicht nach § 31 VVG helfen insbesondere:

  • die ursprüngliche Meldung und die damaligen Fotos oder Gutachten;
  • das Datum, an dem der zusätzliche Defekt erstmals bemerkt wurde;
  • neue Fotos und ein Kostenvoranschlag mit getrennt ausgewiesenen zusätzlichen Arbeiten;
  • vorhandene technische Befunde zur möglichen Ursache;
  • eine Übersicht über Vorschäden, echte Reparaturen und bereits erhaltene Zahlungen.

Erklären Sie auch, welche Informationen Ihnen fehlen. Eine Bitte um Prüfung eines möglichen Zusammenhangs ist etwas anderes als die Behauptung, der Zusammenhang stehe bereits fest. Die Formulierung allein schafft allerdings keinen Anspruch: Für die zusätzliche Zahlung muss der ersatzfähige Schaden ausreichend belegt werden.

Fehler korrigieren und bei einem konkreten Vorwurf reagieren

Wird eine Angabe als falsch erkannt, sollte die Korrektur nachvollziehbar festhalten, was geändert wird und weshalb. Bewahren Sie die ursprünglichen Unterlagen auf und lassen Sie den tatsächlichen Ablauf erkennbar. Eine Korrektur oder das Zurückziehen der Forderung garantiert keine Straffreiheit. Bei einem möglichen Versuch hängen die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts von § 24 StGB ab; eine bereits vollendete Tat wird dadurch nicht rückgängig gemacht.

Bei einem konkreten Betrugsvorwurf oder einer Beschuldigtenvernehmung ist eine anwaltliche Prüfung der Unterlagen sinnvoll, bevor umfangreiche Erklärungen abgegeben werden. Nach § 136 Absatz 1 StPO dürfen Beschuldigte zur Sache schweigen und einen Verteidiger befragen. Für polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen verweist § 163a Absatz 4 StPO auf diese Rechte. Davon zu unterscheiden sind die Mitwirkungsfragen beim eigenen Versicherungsvertrag: Schweigen gegenüber Ermittlungsbehörden entscheidet nicht automatisch über den zivilrechtlichen Versicherungsanspruch.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.