Bei fiktiver Abrechnung zählt der objektiv erforderliche Reparaturbetrag einschließlich notwendiger Arbeit und Teile. Umsatzsteuer lässt sich innerhalb dieser Abrechnungsart auch aus einer tatsächlich durchgeführten Teilreparatur nicht einfach hinzurechnen.
Eine Rechnung ist nicht Voraussetzung jeder Reparaturkostenforderung
Nach einem fremdverursachten Fahrzeugschaden können Sie grundsätzlich den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Grundlage ist § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Sie können diesen Betrag fiktiv, also auf Grundlage einer nachvollziehbaren Reparaturkalkulation, abrechnen. Dafür müssen Sie die kalkulierte Reparatur nicht tatsächlich in Auftrag geben.
Der BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, Rn. 10–19, bestätigt: Bei fiktiver Abrechnung wird der objektiv erforderliche Betrag unabhängig von tatsächlich getätigten Aufwendungen ermittelt. Der Geschädigte muss grundsätzlich weder erklären, welche Reparatur er vorgenommen hat, noch deren Kosten offenlegen. Die Tatsache, dass das Fahrzeug bereits repariert wurde, erzwingt also nicht für sich allein eine Abrechnung anhand der Rechnung.
Das ist keine Garantie für jeden Betrag eines Kostenvoranschlags. Unfallbezug, notwendige Maßnahmen, wirtschaftliche Angemessenheit und die Haftungsquote bleiben zu prüfen. Ein Gutachten oder eine ausreichend erläuterte Kalkulation soll diese Voraussetzungen nachvollziehbar machen, nicht bloß eine gewünschte Auszahlung beziffern.
Warum der Arbeitslohn nicht allein wegen fehlender Reparatur entfällt
Zu einer erforderlichen Reparatur gehören nicht nur Ersatzteile. Sind Ausbau, Einbau, Anpassung oder Lackierung notwendig, hat auch dieser Arbeitsaufwand einen wirtschaftlichen Wert. Eine Kürzung sämtlicher Lohnkosten lässt sich deshalb nicht allein damit begründen, dass Sie fiktiv abrechnen, selbst arbeiten oder die Reparatur vorerst unterlassen.
In VI ZR 300/24, Rn. 13, erläutert der BGH, dass bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die auf dem regionalen Markt ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt und die erforderlichen Ersatzteilkosten zugrunde gelegt werden können. Abweichungen brauchen eine tragfähige Grundlage. Eine Berechnung ohne jeden notwendigen Arbeitsaufwand wäre etwas anderes als die Anwendung eines zulässigen günstigeren Stundensatzes.
Verlangen Sie für jede Kürzung eine Gegenüberstellung: Welche Arbeitsposition entfällt, welche Arbeitszeit wird verändert und welcher Satz soll gelten? Beispiel: Werden notwendige Arbeiten für 1.200 Euro kalkuliert und stattdessen pauschal mit null Euro angesetzt, sollte die Begründung erklären, weshalb diese Maßnahmen technisch unnötig sein sollen. Ein bloßer Hinweis auf die fehlende Rechnung beantwortet das nicht.
Wann ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt möglich ist
Eine Kürzung kann berechtigt sein, wenn eine günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit nachgewiesen wird. Nach VI ZR 300/24, Rn. 13, muss die andere Werkstatt mühelos und ohne Weiteres zugänglich sein. Die Schädigerseite muss die Gleichwertigkeit darlegen und gegebenenfalls beweisen; konkrete Umstände, die den Verweis für Sie unzumutbar machen, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Der gesetzliche Hintergrund ist § 254 Absatz 2 BGB.
Der BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, Rn. 13–15, nennt weitere wichtige Gesichtspunkte. Der Vergleich betrifft marktübliche Preise; besondere, nur dem Haftpflichtversicherer eingeräumte Konditionen dürfen nicht einfach als allgemein erreichbarer Reparaturpreis behandelt werden. Bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren ist ein Verweis auf eine freie Werkstatt grundsätzlich besonders problematisch. Auch bei älteren Autos kann eine nachgewiesene regelmäßige Markenwartung und Markenreparatur gegen die Zumutbarkeit sprechen.
Sichern Sie hierzu Wartungsunterlagen und Rechnungen. Prüfen Sie Standort, Erreichbarkeit und Leistungsumfang der genannten Werkstatt. Ein konkreter Werkstattverweis ist von einem abstrakten Durchschnittssatz zu unterscheiden. Er bedeutet außerdem nicht, dass Sie das Auto tatsächlich dorthin bringen müssen; streitig ist zunächst die Berechnungsgrundlage des fiktiven Anspruchs.
Kleinteile und Zubehör brauchen einen technischen Bezug
Auch Befestigungsmaterial und weitere Teile können erforderlich sein, wenn sie bei einer sachgerechten Beseitigung des Unfallschadens benötigt werden. Entscheidend ist der Wiederherstellungsaufwand nach § 249 BGB; die bloße Bezeichnung „Kleinteile“ beweist weder ihre Notwendigkeit noch ihre Entbehrlichkeit. VI ZR 300/24, Rn. 13, bezieht die notwendigen Ersatzteilkosten ausdrücklich in die fiktive Berechnung ein.
Lassen Sie erläutern, welche Befestigungen ersetzt werden müssen und welche wiederverwendbar sind. Prüfen Sie, ob eine Pauschale oder eine konkrete Teileliste kalkuliert wurde und ob sich Positionen überschneiden. Bei einem vollständig gestrichenen Betrag hilft eine positionsbezogene Erklärung der Werkstatt oder des Sachverständigen. Aus der Anerkennung eines beschädigten Hauptteils folgt nicht automatisch die Anerkennung jedes daneben aufgeführten Materials.
Eine nachvollziehbare technische Begründung ist auch bei gestrichenen Arbeitsschritten sinnvoll. Verlangen Sie den vollständigen Prüfbericht und vergleichen Sie ihn mit der ursprünglichen Kalkulation. Ein nicht erläutertes Ergebnis lässt sich schwer überprüfen; eine pauschale Behauptung, jede Kürzung sei verboten, ersetzt die Prüfung ebenfalls nicht.
Umsatzsteuer aus einer Teilreparatur nicht einfach hinzufügen
§ 249 Absatz 2 Satz 2 BGB berücksichtigt Umsatzsteuer bei einer Sachbeschädigung nur, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Daraus folgt aber kein Recht, die Nettokosten einer fiktiven Vollreparatur mit der Steuer aus einer tatsächlich vorgenommenen Teilreparatur zu kombinieren.
Genau diese Vermischung behandelt BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21, Rn. 8–18. Wer bei der fiktiven Abrechnungsart bleibt, kann dort auch tatsächlich angefallene Umsatzsteuer aus einer Teilreparatur nicht zusätzlich verlangen. Das gilt nach der Entscheidung selbst dann, wenn die Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit notwendig war.
Ein späterer Wechsel zur konkreten Abrechnung ist grundsätzlich möglich, wenn deren rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind und keine Verjährung entgegensteht; das erläutert der BGH in Rn. 12 und 16. Dann muss die gesamte Berechnungsgrundlage dazu passen. Bewahren Sie Rechnungen deshalb auf, wählen Sie einzelne günstige Bestandteile aber nicht beliebig aus beiden Wegen. Bereits erhaltene Zahlungen sind bei einer Nachforderung anzurechnen.
Was die Entscheidung vom März 2026 zum Berechnungszeitpunkt sagt
Bei einer lange offenen Regulierung können sich Preise verändern. Der BGH, Urteil vom 24. März 2026 – VI ZR 165/25, Rn. 7–12, bestätigt die Wahl zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung und behandelt den maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensbemessung. Solange der Schaden noch nicht vollständig ausgeglichen ist, kann im Prozess grundsätzlich die letzte mündliche Tatsachenverhandlung maßgeblich sein. Diese Grundsätze betreffen fiktive Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten.
Der konkrete Streit betraf den Wiederbeschaffungswert bei einem wirtschaftlichen Totalschaden. Deshalb lässt sich die Entscheidung nicht als pauschale Erhöhung jedes älteren Kostenvoranschlags lesen. Erforderlicher Betrag, Marktentwicklung und die Umstände des Einzelfalls müssen weiterhin belegt werden. Eine bereits erfolgte Ersatzbeschaffung begründete im entschiedenen Fall nicht automatisch eine Abrechnung zum damaligen Marktwert.
Der BGH weist zugleich auf mögliche Grenzen der Schadensminderung hin, etwa bei fortlaufend steigenden Ausfallkosten. Aus der Preisentwicklung folgt daher kein sinnvoller Grund, die Bearbeitung gezielt zu verzögern. Bei einem Totalschaden ist außerdem zu prüfen, ob überhaupt Reparaturkosten oder der Wiederbeschaffungsaufwand anzusetzen sind; Rn. 8 beschreibt Letzteren als Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Gegnerische Haftpflicht und eigene Kasko folgen anderen Grundlagen
Dieser Ratgeber betrifft in erster Linie den gesetzlichen Ersatzanspruch gegen die Unfallgegenseite. Bei bestehender Kfz-Pflichtversicherung eröffnet § 115 VVG unter seinen Voraussetzungen einen direkten Anspruch gegen deren Versicherer. Das setzt eine entsprechende Haftung voraus; ein Kostenvoranschlag entscheidet die Schuldfrage nicht.
Bei Ihrer eigenen Kasko bestimmt dagegen die vereinbarte Leistung nach § 1 VVG den Anspruch. Selbstbeteiligung, Reparaturnachweise und Obergrenzen können anders geregelt sein. Auch das Werkstattrisiko bei einem tatsächlich erteilten Reparaturauftrag ist ein gesonderter Maßstab. Dazu finden Sie den Ratgeber zu Werkstattrisiko, Haftpflicht und Kasko. Es ersetzt bei einer rein fiktiven Berechnung nicht den Nachweis der erforderlichen Kosten.
So beanstanden Sie eine Kürzung nachvollziehbar
Stellen Sie Fotos, Kostenvoranschlag oder Gutachten, den vollständigen Prüfbericht und das Abrechnungsschreiben zusammen. Erstellen Sie eine kurze Liste mit ursprünglichem Betrag, anerkanntem Betrag und Differenz je Position. Trennen Sie technische Kürzungen, geänderte Stundensätze, Umsatzsteuer und Haftungsquote. So ist erkennbar, welche Frage jeweils beantwortet werden muss.
Sie können beispielsweise schreiben: „Ich rechne den Fahrzeugschaden fiktiv auf Grundlage der beigefügten Kalkulation ab. Bitte erläutern Sie für die Positionen [Bezeichnung und Betrag], weshalb der zur Wiederherstellung erforderliche Arbeits- beziehungsweise Teileaufwand entfallen soll. Bei einem Werkstattverweis bitte ich um Benennung des Betriebs, der zugänglichen marktüblichen Preise und der technischen Gleichwertigkeit.“ Ergänzen Sie passende Nachweise zu konkreten Streitpunkten.
Vor einem zusätzlichen Gutachten oder anderen kostenpflichtigen Aufträgen sollten Sie deren Erforderlichkeit und den offenen Streitpunkt klären. Nicht jeder weitere Auftrag wird allein deshalb vollständig erstattet, weil die erste Abrechnung unbefriedigend war. Bei erheblicher Kürzung oder technisch widersprüchlichen Unterlagen hilft eine individuelle Prüfung des Anspruchs und seiner Belege.
Rechtliche Grundlagen
- § 249 BGB – erforderlicher Geldersatz und Umsatzsteuer
- § 254 BGB – Schadensminderung
- § 115 VVG – Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer
- § 1 VVG – vereinbarte Kaskoleistung
- BGH, 28.01.2025 – VI ZR 300/24, Rn. 10–19: objektive Kosten und Reparaturangaben
- BGH, 20.10.2009 – VI ZR 53/09, Rn. 7–15: Werkstattverweis
- BGH, 05.04.2022 – VI ZR 7/21, Rn. 8–18: Umsatzsteuer und Abrechnungswechsel
- BGH, 24.03.2026 – VI ZR 165/25, Rn. 7–12: Berechnungszeitpunkt
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
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Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.