BGH, 09.09.2026 – IV ZR 235/25: Bei eigener Kasko bleibt das Risiko unberechtigter Werkstattpositionen grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. Gegen den Unfallverursacher gelten andere Regeln.
Die Kaskoentscheidung vom 9. September 2026
Die Werkstatt verlangt den Rechnungsbetrag, die Versicherung streicht einzelne Arbeitsschritte: Wer muss die Differenz tragen? Zuerst ist zu unterscheiden, ob Sie Schadenersatz vom Unfallgegner oder eine Leistung aus Ihrer eigenen Kaskoversicherung verlangen. Für die eigene Kasko hat der Bundesgerichtshof am 9. September 2026 klargestellt, dass eine Zusage der erforderlichen Reparaturkosten grundsätzlich keine objektiv unnötigen, unangemessenen oder tatsächlich nicht ausgeführten Rechnungspositionen umfasst. Bei der im Urteil geprüften Klausel A.2.6.2 AKB verbleibt dieses Werkstattrisiko regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Grundlage ist BGH, IV ZR 235/25, insbesondere Randnummern 9 und 15.
Der Kaskoversicherer ist Ihr Vertragspartner; entscheidend ist sein konkretes Leistungsversprechen. Das Urteil betrifft die Auslegung von Versicherungsbedingungen, keine neue gesetzliche Pauschalregel für jede Versicherung. Allein fehlendes technisches Wissen führt nach dieser Entscheidung nicht dazu, dass der Versicherer jede Werkstattposition ohne Prüfung bezahlen muss. Umgekehrt beweist eine Kürzung des Versicherers noch nicht, dass die beanstandete Position tatsächlich unberechtigt ist. Rechnung, Arbeitsumfang und Vertragsbedingungen müssen zusammen betrachtet werden.
Wenn der Versicherer die Werkstatt ausgewählt hat
Eine wichtige Einschränkung nennt IV ZR 235/25, Randnummer 16: Haben Sie Weisungen des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt befolgt, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Der BGH nennt als Beispiel eine vom Versicherer ausgewählte Partnerwerkstatt. Das ist keine automatische Zusage vollständiger Kostenübernahme bei jedem Tarif mit Werkstattbindung. Die konkrete Einflussnahme und die vereinbarten Bedingungen bleiben maßgeblich; die offizielle Pressemitteilung Nr. 165/2026 fasst den Grundsatz und seine Begrenzung zusammen.
Sichern Sie die Werkstattzuweisung, Reparaturfreigabe und Nachrichten über den Auftrag. Wurde nur allgemein eine Reparatur erlaubt oder gerade dieser Betrieb nach einer konkreten Vorgabe eingeschaltet? Bitten Sie den Versicherer um eine positionsbezogene Begründung seiner Kürzung und die Werkstatt um eine nachvollziehbare Antwort auf diese Einwände. Eine bloße telefonische Aussage zur Kostenübernahme lässt häufig offen, welcher Umfang zugesagt wurde.
Beim Unfallgegner gelten andere Regeln
Beim Schadenersatz gegen den Unfallverursacher ist § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB der Ausgangspunkt: Ersetzt wird der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Der BGH berücksichtigt dabei die begrenzten technischen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten. Übergeben Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug einer Fachwerkstatt, ohne dass Sie ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, können auch unwirtschaftliche Mehrkosten zulasten des Unfallverursachers beziehungsweise seines Haftpflichtversicherers gehen. Das erläutert BGH, 16.01.2024 – VI ZR 253/22, Randnummern 14 bis 19.
Der Schutz kann sogar einzelne tatsächlich nicht ausgeführte Reparaturschritte erfassen, wenn deren Unterbleiben für den Geschädigten nicht erkennbar war. Unfallfremde Schäden oder nur bei Gelegenheit mitbeauftragte Arbeiten werden dadurch aber nicht zum Unfallschaden. Der Geschädigte muss den Unfallbezug darlegen und gegebenenfalls beweisen. Auch wirtschaftlich vernünftige Entscheidungen bei Auftrag und Überwachung bleiben erforderlich.
Eine vorherige Begutachtung ist nicht allein wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots in jedem Fall zwingend: BGH, 16.01.2024 – VI ZR 51/23, Randnummern 20 bis 22 erlaubt grundsätzlich Vertrauen darauf, dass die Fachwerkstatt einen wirtschaftlichen Reparaturweg wählt. Bietet sie verschiedene Reparaturmöglichkeiten an, sind deren Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu berücksichtigen. Ein später im Gerichtsverfahren eingeholtes Gutachten, das einzelne Kosten als überhöht einstuft, begründet für sich genommen hingegen kein nachträgliches Überwachungsverschulden; darauf weist VI ZR 253/22, Randnummer 29 ausdrücklich hin.
Offene Rechnung: An wen soll die Zahlung gehen?
Eine noch nicht bezahlte Werkstattrechnung schließt das Werkstattrisiko im Haftpflichtfall nicht aus. Wer sich auf diesen Schutz beruft, muss bei einer offenen Rechnung die Zahlung grundsätzlich an die Werkstatt verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung seiner entsprechenden etwaigen Ansprüche gegen die Werkstatt an den Ersatzpflichtigen. Verlangt der Geschädigte stattdessen Zahlung an sich selbst, trägt er das Werkstattrisiko und muss gegebenenfalls die tatsächliche Durchführung und objektive Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten beweisen. Die Unterscheidung steht in VI ZR 253/22, Randnummern 20 und 25 bis 27.
Davon zu unterscheiden ist die Übertragung des Schadenersatzanspruchs an die Werkstatt oder einen anderen Anspruchserwerber. Bei unbezahlter Rechnung kann dieser Erwerber den besonderen Schutz nicht einfach mitübernehmen: Nach BGH, 16.01.2024 – VI ZR 38/22, insbesondere Randnummer 27 trägt er bei der Geltendmachung aus abgetretenem Recht das Werkstattrisiko. Eine Zahlungsanweisung an die Werkstatt und eine Abtretung an sie sind deshalb rechtlich verschieden. Die Haftpflichtregeln für eine offene Rechnung lassen sich außerdem nicht pauschal auf den eigenen Kaskovertrag übertragen.
So prüfen Sie eine gekürzte Reparaturrechnung
Ordnen Sie die Unterlagen zuerst dem richtigen Anspruch zu. Praktisch hilft diese Reihenfolge:
- Anspruch bestimmen: Geht es um die gegnerische Haftpflicht oder Ihre eigene Kasko? Bei Kasko benötigen Sie die tatsächlich vereinbarten Bedingungen.
- Kürzung konkretisieren: Welche Position, Arbeitszeit oder Materialkosten werden aus welchem Grund beanstandet? Lassen Sie beide Seiten auf dieselben Positionen antworten.
- Werkstattwahl dokumentieren: Heben Sie Vorgaben des Versicherers und den Reparaturauftrag auf. Eine konkrete Zuweisung kann für die Kaskoentscheidung wichtig sein.
- Zahlungsstand festhalten: Ist die Rechnung bezahlt, teilweise bezahlt oder vollständig offen? Prüfen Sie auch, wer Inhaber des Ersatzanspruchs ist und an wen die Zahlung verlangt wird.
- Restforderung getrennt prüfen: Die Versicherungsleistung und der Vergütungsanspruch der Werkstatt haben unterschiedliche Grundlagen. Nach § 631 Absatz 1 BGB verpflichtet der Werkvertrag den Besteller grundsätzlich zur vereinbarten Vergütung. Ob die konkrete Restforderung berechtigt ist, ergibt sich nicht allein aus der Versicherungsabrechnung.
Bei einem Streit über technische Notwendigkeit, Auftrag oder Anspruchsinhaberschaft ist eine gezielte Prüfung dieser Unterlagen hilfreicher als der pauschale Hinweis, die Versicherung müsse jede Werkstattrechnung übernehmen. Wenn die Regulierung insgesamt stockt, finden Sie die anderen Fristen und den möglichen Kaskoabschlag im Ratgeber zur ausbleibenden Versicherungszahlung.
Rechtliche Grundlagen
- BGH, 09.09.2026 – IV ZR 235/25, amtlicher Volltext, Rn. 9, 15 und 16
- BGH – Pressemitteilung Nr. 165/2026 vom 09.09.2026
- BGH, 16.01.2024 – VI ZR 253/22, amtlicher Volltext, Rn. 14–20, 25–29
- BGH, 16.01.2024 – VI ZR 38/22, amtlicher Volltext, Rn. 24–27
- BGH, 16.01.2024 – VI ZR 51/23, amtlicher Volltext, Rn. 20–22
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadenersatzes
- § 631 BGB – Pflichten aus dem Werkvertrag
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
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Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.