Das Wichtigste zuerst

Vollkasko bedeutet nicht automatisch, dass der Probefahrer von jeder Haftung befreit ist. Prüfen Sie getrennt den Anspruch des Verkäufers, die Versicherungszahlung und einen möglichen Regress gegen den Fahrer.

Haftet der Probefahrer auch bei einem einfachen Fahrfehler?

Ein Kaufinteressent darf ein Auto testen und beschädigt es dabei durch einen Fahrfehler. Bei einem privaten Verkauf kann bereits einfache Fahrlässigkeit eine Ersatzpflicht auslösen. Wer fremdes Eigentum schuldhaft verletzt, haftet grundsätzlich nach § 823 Absatz 1 BGB. Dass die Fahrt auch dem Verkaufsinteresse des Eigentümers dient, beseitigt diese Haftung nicht allein.

Schon während der Kaufverhandlungen entstehen Schutzpflichten: § 311 Absatz 2 BGB und § 241 Absatz 2 BGB verlangen Rücksicht auf anvertrautes Eigentum. Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung kommt zusätzlich § 280 Absatz 1 BGB als Anspruchsgrundlage infrage. Der Schaden muss auf der Pflichtverletzung beruhen; eine bei der Rückgabe sichtbare Beschädigung belegt für sich noch nicht alle Voraussetzungen.

Das OLG Köln, Urteil vom 20. November 1995 – 16 U 32/95, Rn. 9–14, unterschied ausdrücklich zwischen privater und gewerblicher Probefahrt. Beim erkennbaren Privatverkauf durfte der Interessent ohne besondere Erklärung des Verkäufers nicht auf eine Freistellung von einfacher Fahrlässigkeit vertrauen. Die Entscheidung verwendet die damalige Rechtslage; die heutigen Anspruchsgrundlagen stehen oben. Eine konkrete Haftungsvereinbarung und die Umstände der Fahrt bleiben jeweils zu prüfen.

Welche Versicherung deckt welchen Schaden?

Schäden am probegefahrenen Auto und Schäden anderer Beteiligter gehören in unterschiedliche Prüfungen. Die unverbindlichen GDV-Musterbedingungen AKB 2015, Stand 30. April 2025, schließen in A.1.5.3 den Schaden am versicherten Fahrzeug aus der Kfz-Haftpflicht aus. A.2.2.2.2 sieht dagegen Unfallschäden am Fahrzeug als Vollkaskoereignis vor. Eine bloße Teilkaskopolice enthält diesen allgemeinen Unfallschutz nicht.

Das Muster ersetzt Ihren Vertrag nicht. Nach § 1 VVG schuldet der Versicherer die vereinbarte Leistung. Lassen Sie daher bestätigen, ob eine private Verkaufsprobefahrt gedeckt ist, ob der konkrete Fahrer den Wagen benutzen darf und welche Selbstbeteiligung anfällt. Ein begrenzter Fahrerkreis ist anhand der jeweiligen Klausel zu prüfen; daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass jeglicher Versicherungsschutz entfällt.

Werden zusätzlich ein anderes Fahrzeug oder andere fremde Sachen beschädigt, sind deren Ansprüche gesondert zu melden. Bei bestehender Kfz-Pflichtversicherung können Geschädigte unter den Voraussetzungen des § 115 VVG direkt gegen den Versicherer vorgehen. Die eigene Privathaftpflicht des Probefahrers darf ohne Prüfung ihrer Bedingungen ebenfalls nicht als sichere Zahlungslösung eingeplant werden.

Wann begrenzt eine Probefahrtvereinbarung die Haftung?

Eine vor Fahrtbeginn vereinbarte Kostenverteilung kann den Umfang der Fahrerhaftung verändern. Halten Sie ausdrücklich fest, ob der Fahrer den gesamten verschuldeten Schaden oder bei gedeckten Schäden nur bestimmte Restkosten trägt. Die Aussage, es gebe eine Vollkaskoversicherung, beantwortet diese Frage allein nicht. Auch eine nach dem Unfall einseitig behauptete Freistellung ersetzt keine tatsächlich getroffene Vereinbarung.

Ein Beispiel ist die ADAC-Probefahrtvereinbarung für private Verkäufer, Fassung Dezember 2025. Sie sieht für versicherte Schäden eine Beschränkung der Fahrerhaftung auf Selbstbeteiligung und Rückstufungsschaden vor. Das ist eine vertragliche Regelung des Formulars, kein automatisch geltender gesetzlicher Höchstbetrag. Lesen und vereinbaren Sie den vollständigen Text vor der Fahrt; ein erst später heruntergeladenes Formular ändert die frühere Absprache nicht.

Beim gewerblichen Händler können besondere Vertrauenstatbestände eine Haftungsbeschränkung tragen. Die hierzu vom OLG Köln in Rn. 10–14 erläuterten Grundsätze lassen sich nicht pauschal auf private Verkäufe übertragen. Konkrete Zusicherungen oder andere Umstände können jedoch auch im privaten Fall Bedeutung haben. Bewahren Sie deshalb Nachrichten und die unterschriebene Vereinbarung auf.

Kann die Vollkasko beim Probefahrer Regress nehmen?

Nach einer Versicherungszahlung ist zwischen dem verbleibenden Anspruch des Eigentümers und einem möglichen Anspruch des Versicherers zu unterscheiden. § 86 Absatz 1 VVG lässt einen bestehenden Ersatzanspruch gegen einen Dritten im Umfang der Zahlung auf den Versicherer übergehen. Der Verkäufer kann diesen bezahlten Anteil dann nicht nochmals für sich verlangen.

Für den Fahrer folgt daraus aber keine automatische Rückzahlungspflicht in jedem Fall. A.2.8 der GDV-Musterbedingungen verzichtet bei berechtigter Nutzung und einfacher Fahrlässigkeit auf den Rückgriff. Bei grober Fahrlässigkeit ist dort ein nach Verschuldensschwere begrenzter Rückgriff vorgesehen, bei Vorsatz ein voller. Entscheidend ist die entsprechende Klausel des tatsächlichen Versicherers.

Der Verzicht des Versicherers auf Regress ist wiederum keine umfassende Freistellung durch den Eigentümer. Selbstbeteiligung oder andere bei ihm verbleibende Schäden können weiterhin zu prüfen sein. Lassen Sie sich deshalb schriftlich erklären, welche Summe die Kasko bezahlt, welche Positionen offenbleiben und ob sie einen Rückgriff verfolgt. Eine bloße Schadenmeldung ist noch keine abschließende Deckungsentscheidung.

Was gilt für Selbstbeteiligung und höhere Beiträge?

Eine Selbstbeteiligung bleibt zunächst beim Versicherungsnehmer. Ob er sie vom Probefahrer verlangen kann, richtet sich nach dessen Haftung und einer wirksamen Beschränkung. Auch ein Rückstufungsschaden in der Vollkasko kann ersatzfähig sein: Gemeint ist der finanzielle Nachteil durch die unfallbedingte Rückstufung, nicht jede spätere Erhöhung des Jahresbeitrags.

Der BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – VI ZR 577/16, Rn. 3–9, behandelt die Rückstufung in der Vollkasko als Folge des Fahrzeugschadens. Selbst bei anteiliger Unfallverursachung kommt ein Ersatz entsprechend der Haftungsquote infrage. Die Entscheidung betrifft einen Verkehrsunfall zwischen anderen Beteiligten; sie beantwortet nicht selbst, welche Haftungsbeschränkung bei Ihrer Probefahrt vereinbart wurde.

Fordern Sie vom Versicherer eine nachvollziehbare Gegenüberstellung des Beitragsverlaufs mit und ohne diesen Schaden an. Berücksichtigen Sie einen etwaigen Rabattschutz, spätere Erstattungen und die tatsächliche Regulierung. Eine pauschale Schätzung über viele Jahre ist keine verlässliche Abrechnung. Selbstbeteiligung, Reparaturrest und Beitragsnachteil sollten jeweils getrennt beziffert und belegt werden.

Muss der Verkäufer zuerst die eigene Vollkasko nutzen?

Aus dem Bestehen einer Vollkaskopolice folgt allein keine allgemeine Regel, dass ein privater Verkäufer den Fahrer stets nur auf die Selbstbeteiligung in Anspruch nehmen dürfte. Eine zuvor vereinbarte Haftungsbegrenzung ist zu beachten. Ebenso ist ein bestehender Regressverzicht des Versicherers von einer Vereinbarung zwischen Verkäufer und Fahrer zu unterscheiden.

Daneben verlangt § 254 BGB, eigenes Mitverschulden und vermeidbare Schadensvergrößerungen zu berücksichtigen. Welche Regulierung im konkreten Fall zumutbar ist, hängt etwa von Haftungsstreit, Deckung und Folgekosten ab. Für eine pauschale Aussage „Der Verkäufer muss immer seine Kasko einsetzen“ reicht daher der Hinweis auf die Police nicht aus. Umgekehrt darf der Eigentümer nicht ohne Prüfung vermeidbare Zusatzkosten anhäufen.

Vergleichen Sie vor einer endgültigen Einigung den Reparaturbetrag mit Selbstbeteiligung und bestätigtem Beitragsnachteil. Fragen Sie den Versicherer auch, ob und unter welchen Bedingungen eine Rückzahlung der Entschädigung eine Rückstufung verhindern kann. So entscheiden beide Seiten anhand konkreter Zahlen statt anhand einer vermeintlichen automatischen Versicherungspflicht.

So sichern Sie Unterlagen und machen den Anspruch geltend

Dokumentieren Sie vorhandene Schäden vor der Fahrt und neue Schäden danach. Notieren Sie Fahrtzeit, Kilometerstand, Hergang und Kontaktdaten; halten Sie fest, wer was selbst beobachtet hat. Prüfen Sie vor der Übergabe die Fahrerlaubnis und klären Sie die Nutzung mit dem Versicherer. Die Dokumentation hilft, neue Beschädigungen von Vorschäden zu unterscheiden.

Nach dem Unfall sollten Sie den Versicherer entsprechend Ihren Bedingungen informieren und einen nachvollziehbaren Kostenvoranschlag oder eine geeignete Begutachtung beschaffen. Der notwendige Wiederherstellungsbetrag richtet sich bei einer Ersatzpflicht nach § 249 BGB. Umsatzsteuer gehört bei einer Sachbeschädigung nur dazu, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Schreiben Sie dem Fahrer, welchen Vorfall und welche Pflichtverletzung Sie zugrunde legen, welche Summe Sie verlangen und welche Belege sie tragen. Ziehen Sie bereits erhaltene Zahlungen zutreffend ab und trennen Sie eigene Restansprüche von Ansprüchen des Versicherers. Verzichten Sie nach dem Schaden nicht vorschnell auf Rechte: § 86 Absatz 2 VVG verlangt die Wahrung der übergehenden Ersatzansprüche. Bei streitigem Hergang, einer mündlichen Freistellung oder erheblichen Folgekosten ist eine individuelle Prüfung der vollständigen Unterlagen sinnvoll.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.