Das Wichtigste zuerst

Ein Garagenschaden beim Reifenwechsel gehört nicht automatisch zu einer bestimmten Haftpflichtversicherung. Dokumentieren Sie, ob Werkzeug, Hebebühne oder Fahrzeug den Schaden ausgelöst hat, und verlangen Sie eine Prüfung anhand der konkreten Klausel.

Zuerst Haftung und Deckung auseinanderhalten

Beim privaten Reifenwechsel wird ein fremdes Fahrzeug beschädigt. Die erste Frage lautet, wer dafür rechtlich verantwortlich ist. Wer fremdes Eigentum vorsätzlich oder fahrlässig und widerrechtlich verletzt, kann nach § 823 Absatz 1 BGB Schadenersatz schulden. Es müssen insbesondere Pflichtverletzung, Schaden und ursächlicher Zusammenhang feststehen. Daneben kommt eine Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG in Betracht, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Die bloße Nähe zu einem Auto beantwortet diese Voraussetzung noch nicht.

Erst anschließend wird geprüft, welcher Versicherungsvertrag die betreffende Haftung abdeckt. Nach § 100 VVG umfasst Haftpflichtschutz die Freistellung von begründeten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Eine Deckungsablehnung bedeutet deshalb weder, dass Sie automatisch persönlich haften, noch dass ein bestehender Ersatzanspruch verschwindet.

Eine stehende Position schließt den Fahrzeuggebrauch nicht aus

Für den Umfang der Kfz-Pflichtversicherung ist der Fahrzeuggebrauch wichtig: § 2 KfzPflVV erfasst gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs. Nach der heutigen Begriffsbestimmung in § 1a Absatz 3 PflVG umfasst dieser insbesondere eine Verwendung, die zum Unfallzeitpunkt der Funktion als Beförderungsmittel entspricht. Gelände und Stillstand schließen das ausdrücklich nicht aus.

Deshalb sind „Privatgrundstück“ und „Motor aus“ keine verlässlichen Ausschlussgründe. Umgekehrt erklärt die Vorschrift nicht jede Arbeit mit einem Werkzeug zur Fahrzeugverwendung. Der tatsächliche Vorgang muss eingeordnet werden. Zudem betrifft die Definition das Pflichtversicherungsgesetz; eine Ausschlussklausel der Privathaftpflicht ist gesondert nach ihrem vereinbarten Wortlaut zu prüfen. Auch die Haftungsvoraussetzung „bei dem Betrieb“ in § 7 StVG darf damit nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.

Die Benzinklausel im eigenen Vertrag nachlesen

Bei der Privathaftpflicht kann ein Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entscheidend sein. Eine solche Abgrenzung wird häufig Benzinklausel genannt. Suchen Sie in Ihren Bedingungen nach dem Kfz-Ausschluss und prüfen Sie, welche Personen, Tätigkeiten und Ausnahmen er erfasst. Der Begriff allein ersetzt die Klauselprüfung nicht. Maßgeblich ist das versicherte Risiko des konkreten Vertrags, § 1 VVG.

Fragen Sie bei einer Ablehnung deshalb nach Klauselnummer und Begründung zum tatsächlichen Ablauf. Die Aussage, ein Auto sei beteiligt gewesen, erklärt noch nicht, weshalb gerade dieser Ausschluss greifen soll. Halten Sie außerdem fest, ob es um private Arbeiten am eigenen Fahrzeug, eine Gefälligkeit oder eine berufliche Tätigkeit ging. Ein Urteil zu privatem Reifenwechsel lässt sich nicht als Zusage für eine gewerbliche Reparatur verwenden.

Was das Urteil zum Wagenheber tatsächlich entschieden hat

Das AG Wipperfürth, Urteil vom 23. September 2022 – 9 C 145/22, Entscheidungsgründe Rn. 25–48, bejahte Privathaftpflichtschutz für einen Schaden beim Reifenwechsel. Der Hebel eines nicht zum Fahrzeug gehörenden Wagenhebers hatte ein anderes Auto beschädigt. Nach Auffassung des Gerichts hatte sich das Risiko des Werkzeugs verwirklicht; der vertragliche Kfz-Ausschluss griff deshalb nicht.

Das Gericht unterschied dieses Werkzeugrisiko von besonderen Gefahren des Fahrzeugs, die sich auch bei Reparaturen auswirken können. Entscheidend war die konkrete Schadensursache. Das ist eine amtsgerichtliche Entscheidung zu bestimmten Bedingungen und einem Wagenheber. Sie entscheidet nicht pauschal über jede Hebebühne, jede Fahrzeugtür oder sämtliche heutigen Versicherungsverträge. Die aktuelle gesetzliche Definition und der eigene Vertrag müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Bei Hebebühne und offener Tür den Ablauf genau beschreiben

Für die praktische Prüfung sollten Sie den Kontaktmechanismus beschreiben: Hat ein Werkzeug ausgeschlagen? Hat ein Teil der Bühne getroffen? Oder wurde ein Fahrzeugteil beim Heben oder Senken gegen fremdes Eigentum bewegt? Auch der Zweck der Handlung und die Position der Fahrzeuge gehören in die Dokumentation. Diese Angaben helfen, die Voraussetzungen aus § 1a Absatz 3 PflVG und die vertragliche Risikozuordnung nachvollziehbar zu prüfen.

Eine offene Tür allein liefert noch keine sichere Deckungsantwort. Als praktische Folgerung empfiehlt es sich bei unklarer Zuordnung, beiden in Betracht kommenden Haftpflichtversicherern denselben sachlichen Ablauf mitzuteilen. Verweisen Sie auf die jeweils andere Schadennummer. Erfinden Sie keine günstigere Variante und stellen Sie eine technische Vermutung nicht als beobachtete Tatsache dar. Die erforderlichen Auskünfte und zumutbar beschaffbaren Belege regelt § 31 VVG.

Schäden am eigenen Fahrzeug gesondert prüfen

Ist zugleich Ihr eigenes Auto beschädigt, betrifft das eine zusätzliche Frage. Die Haftpflichtleistung nach § 100 VVG richtet sich auf Ansprüche Dritter gegen den Versicherten. Eine Kaskoleistung für das eigene Fahrzeug folgt dagegen dem vereinbarten Leistungsversprechen nach § 1 VVG. Sie lässt sich weder aus der Beteiligung einer Hebebühne noch aus einer Haftpflichtzusage ableiten.

Prüfen Sie dort das versicherte Ereignis, einschlägige Ausschlüsse und die Selbstbeteiligung. Melden Sie getrennt, welches Fahrzeug wem gehört und welche Beschädigung an welchem Fahrzeug entstanden ist. So vermischen Sie die Forderung des Nachbarn nicht mit Ihrem eigenen Reparaturwunsch. Für vertragliche Kaskobewertungen und Gutachten erläutert der Ratgeber zum Kaskogutachten die nächsten Prüfschritte.

Diese Unterlagen erleichtern die Schadenmeldung

Zeigen Sie einen Versicherungsfall nach Kenntnis grundsätzlich unverzüglich an, § 30 VVG. Sichern Sie, soweit gefahrlos möglich, zunächst den Zustand und halten Sie fest:

  • Datum, Ort und private oder berufliche Tätigkeit;
  • Eigentümer und Bediener der beteiligten Fahrzeuge und Geräte;
  • Bewegungsrichtung und unmittelbaren Kontaktpunkt;
  • Fotos von Schäden, Anordnung und verwendeten Hilfsmitteln;
  • eigene Beobachtungen, vorhandene Zeugen und Unsicherheiten;
  • Kostenvoranschlag sowie die verlangte Schadenposition.

Nach § 31 VVG dürfen erforderliche Informationen und zumutbare Belege verlangt werden. Stimmen Sie eine benötigte Besichtigung möglichst vor der Reparatur ab. Sicherheit geht dabei vor; bringen Sie sich für ein Foto nicht unter ein ungesichertes Fahrzeug.

Wenn beide Versicherer die Zuständigkeit verneinen

Bitten Sie beide Stellen um eine schriftliche Entscheidung mit Klausel und tatsächlicher Begründung. Vergleichen Sie, ob überhaupt derselbe Ablauf geprüft wurde und ob eine Seite die Haftung oder nur den Deckungsumfang bestreitet. Eine wechselnde Zuständigkeitsauskunft ersetzt diese Prüfung nicht. Der Geschädigte benötigt daneben eine nachvollziehbare Schadenberechnung: Für Sachschäden knüpft § 249 BGB an die Wiederherstellung und den erforderlichen Geldbetrag an.

Bei erheblichem Schaden oder fortbestehendem Streit sollte die Haftungs- und Vertragslage anhand der vollständigen Unterlagen rechtlich geprüft werden. Für eine ausstehende Regulierung lesen Sie den Beitrag zu ausbleibenden Versicherungszahlungen. Die dort erläuterten Regeln für gegnerische Kfz-Haftpflicht und eigene Kasko dürfen nicht pauschal auf jede Privathaftpflichtforderung übertragen werden.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.