Das Wichtigste zuerst

Trennen Sie Ersatzansprüche gegen einen Unfallverantwortlichen von gesetzlichem Unfallschutz und privaten Zusatzleistungen. Ein privat mitfahrender Gast verliert einen Haftpflichtanspruch nicht allein durch den fehlenden Arbeitsvertrag.

Zuerst klären, welche Versicherung gemeint ist

Ein Firmenwagen hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Daneben kann es gesetzliche Unfallversicherung, eine private Gruppenversicherung oder eine Insassenunfallversicherung geben. Die Aussage „nur Beschäftigte sind versichert“ kann je nach gemeintem Vertrag etwas anderes bedeuten. Verlangen Sie deshalb die genaue Bezeichnung der Versicherung und die betreffende Vertragsstelle.

Die Haftpflichtversicherung stellt den Verantwortlichen nach § 100 VVG von berechtigten Ansprüchen Dritter frei und wehrt unbegründete Ansprüche ab. § 1 PflVG schreibt die Kfz-Haftpflicht für die dort erfassten Fahrzeuge und Personen vor. Ein verletzter Fahrgast muss dafür nicht selbst als versicherter Fahrer in der Police eingetragen sein. Entscheidend ist zunächst, ob ihm ein ersatzfähiger Anspruch gegen eine haftende Person zusteht.

Auch privat mitfahrende Gäste können Ersatzansprüche haben

§ 7 Absatz 1 StVG knüpft die Halterhaftung an den Betrieb des Kraftfahrzeugs und eine dadurch verursachte Verletzung. Die Vorschrift verlangt nicht, dass die verletzte Person beim Halter angestellt ist. Gegen den Fahrer kommt § 18 StVG hinzu; seine Haftung entfällt, wenn ihn kein Verschulden trifft. Die jeweiligen Voraussetzungen und gesetzlichen Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.

Verursacht ein anderes Fahrzeug den Unfall, können Ansprüche gegen dessen Halter, Fahrer und Pflichtversicherer bestehen. Hat der Fahrer des Firmenwagens den Unfall verursacht, ist die Verletzung eines mitfahrenden Gastes ebenfalls nicht einfach der eigene Gesundheitsschaden des Fahrers. Der Direktanspruch gegen den zuständigen Pflichtversicherer folgt unter seinen Voraussetzungen aus § 115 Absatz 1 VVG. Die bloße Bezeichnung als Firmenwagen entscheidet weder die Haftung noch die Höhe einer Zahlung.

Nach § 11 StVG kommen bei nachgewiesener Körper- oder Gesundheitsverletzung unter anderem Heilungskosten, Erwerbsnachteile und eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden in Betracht. Das setzt einen ersatzfähigen Personenschaden voraus; eine bloße Gefahrensituation ohne Gesundheitsschädigung begründet noch keinen solchen Zahlungsanspruch.

Fahrerkreis und Schutz eines verletzten Fahrgasts unterscheiden

Eine Beschränkung darauf, wer das Auto fahren darf, ist etwas anderes als die Frage, wessen Verletzung einen Haftpflichtanspruch auslösen kann. Lassen Sie erklären, ob eine Aussage tatsächlich den Fahrerkreis, eine betriebliche Nutzungsvereinbarung oder einen anderen Versicherungsvertrag betrifft. Aus einer Fahrerbeschränkung folgt nicht ohne weitere Prüfung, dass jeder privat mitfahrende Gast schutzlos ist.

Auch eine mögliche Leistungsfreiheit im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer darf nicht automatisch auf den Geschädigten übertragen werden. § 117 Absätze 1 und 3 VVG erhält unter seinen Voraussetzungen den Schutz Dritter, begrenzt ihn aber unter anderem auf die vorgeschriebene Mindestversicherungssumme und die übernommene Gefahr. Das ist keine unbegrenzte Deckungszusage. Einen möglichen Rückgriff oder sonstige Vertragsfolgen müssen die Beteiligten davon getrennt prüfen. Mehr zum Fahrerkreis erklärt der Ratgeber zu nicht eingetragenen Fahrern.

Gesetzlicher Unfallschutz folgt der eigenen Tätigkeit

Beschäftigte sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Für einen Arbeitsunfall verlangt § 8 SGB VII aber einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit; auch die dort geregelten Arbeitswege können erfasst sein. Nicht jede Fahrt eines Beschäftigten ist deshalb schon versichert, und nicht jeder Sitzplatz in dessen Dienstwagen vermittelt denselben Schutz.

Wer rein privat mitfährt, übernimmt den gesetzlichen Versicherungsschutz des Fahrers nicht allein durch die Mitnahme. Umgekehrt ist ein fehlender Arbeitsvertrag mit gerade diesem Unternehmen kein vollständiger Gegenbeweis: Es können eine eigene versicherte Tätigkeit oder die Voraussetzungen einer Tätigkeit wie ein Beschäftigter nach § 2 Absatz 2 SGB VII zu prüfen sein. Schildern Sie dem zuständigen Träger deshalb die tatsächliche Tätigkeit und den Zweck der Fahrt.

Die gesetzlichen Leistungen, etwa Heilbehandlung und Rehabilitation nach § 26 SGB VII, beruhen auf einer anderen Grundlage als Schadensersatz gegen einen Unfallverantwortlichen. Für weitere Fragen zur Mitwirkung gegenüber dem Träger hilft der Ratgeber zu Wegeunfall und Auskünften.

Bei betrieblicher Mitfahrt mögliche Haftungsbegrenzungen prüfen

Bei einem betrieblichen Versicherungsfall können § 104 SGB VII für Unternehmer und § 105 SGB VII für andere im Betrieb Tätige den zivilrechtlichen Ersatz von Personenschäden beschränken. Die Vorschriften enthalten unter anderem Ausnahmen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls und bei den dort genannten versicherten Wegen. Eine Dienstfahrt und ein gewöhnlicher Arbeitsweg dürfen daher nicht ungeprüft gleichgesetzt werden.

Für die Anwendung sind insbesondere versicherte Tätigkeit, Betriebszuordnung und Unfallverursachung relevant. Bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen kann § 106 SGB VII hinzukommen. Außerdem betrifft § 8 Nummer 2 StVG Verletzte, die beim Betrieb des Fahrzeugs tätig waren. Ob tatsächlich mitgearbeitet oder lediglich mitgefahren wurde, sollte deshalb genau dokumentiert werden.

Eine unanfechtbare sozialrechtliche Entscheidung kann nach § 108 SGB VII das Zivilgericht in den gesetzlich genannten Punkten binden. Weder die pauschale Aussage „Arbeitsunfall“ noch „kein Mitarbeiter“ ersetzt die vollständige Prüfung eines solchen Haftungsausschlusses.

Was der BGH zum Werksbus entschieden hat

Der BGH, Urteil vom 30.04.2013 – VI ZR 155/12, Randnummern 7–19, prüfte einen anerkannten Arbeitsunfall beim Aussteigen aus einem Werksbus. Der Busfahrer gehörte zu einem selbständigen beauftragten Busunternehmen. Der BGH verneinte die dort geltend gemachten Haftungsprivilegien: Die Tätigkeit musste dem richtigen Betrieb zugeordnet werden; bloße Beförderung und das Zusammentreffen verschiedener Unternehmen genügten im entschiedenen Fall nicht für eine gemeinsame Betriebsstätte.

Die Sache wurde wegen weiterer offener Einwendungen zurückverwiesen. Das Urteil ist deshalb keine pauschale Zahlungszusage für privat mitfahrende Gäste und keine Entscheidung über jede Dienstfahrt. Es zeigt aber, weshalb selbst die Anerkennung eines Arbeitsunfalls nicht allein sämtliche zivilrechtlichen Ersatzansprüche ausschließt.

Insassenunfallversicherung und eigene Fahrerleistung gesondert lesen

Eine private Insassen- oder Gruppenunfallversicherung zahlt die vereinbarten Leistungen für die versicherte Person, § 178 VVG. Nach § 1 VVG bestimmen das abgesicherte Risiko und der konkrete Vertrag den Umfang. Prüfen Sie, ob alle berechtigten Insassen oder nur bestimmte Personen erfasst sind und welche Leistung vereinbart ist. Eine Beschränkung einer solchen Zusatzversicherung auf Beschäftigte beantwortet nicht die davon unabhängige Kfz-Haftpflichtfrage.

Für einen Fahrer, der selbst verletzt wird, besteht aus der Haftpflicht seines eigenen Unfalls nicht automatisch ein Anspruch wie für einen geschädigten Gast. Ein Anspruch gegen andere Verantwortliche, gesetzlicher Unfallschutz und ein eigener Unfall- oder Fahrerschutzvertrag sind getrennt zu prüfen. Keine dieser Leistungen folgt allein daraus, dass ein Auto betrieblich genutzt wird.

Nach einem tatsächlichen Schaden die Ansprüche getrennt anmelden

Sichern Sie Unfallunterlagen, Angaben zu Fahrzeug und Versicherer, vorhandene Behandlungsnachweise sowie Angaben zu Sitzplatz, Tätigkeit und Fahrtzweck. Dokumentieren Sie tatsächliche Beschwerden und Befunde, ohne aus dem bloßen Unfall schon eine bestimmte Verletzung oder Dauerfolge abzuleiten. Für Ersatzansprüche ist der Zusammenhang zur Gesundheitsverletzung nach § 11 StVG zu klären.

Eigene vertragliche Unfallversicherungsansprüche sind separat zu behandeln. § 30 VVG regelt die Anzeige eines bekannten Versicherungsfalls; § 31 VVG betrifft erforderliche Auskünfte und zumutbar beschaffbare Belege. Nach der Anzeige muss der Unfallversicherer gemäß § 186 VVG auf vertragliche Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie Fristen in Textform hinweisen. Bewahren Sie diese Hinweise auf und prüfen Sie etwaige Invaliditätsfristen nach den eigenen Bedingungen.

Verwechseln Sie diese Vertragsansprüche nicht mit der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs beim Pflichtversicherer. Dafür enthält § 115 Absatz 2 VVG eigene Verjährungs- und Hemmungsregeln. Aus einer laufenden Prüfung bei einem Versicherer folgt kein gesicherter Stillstand aller Fristen gegenüber sämtlichen anderen Stellen.

Versicherungsauskunft erteilt noch keine Mitnahmeerlaubnis

Vor einer privaten Mitfahrt sollten die Nutzungsvereinbarung und die betrieblichen Vorgaben geklärt sein. Eine Aussage über mögliche Ersatzansprüche ist noch keine Erlaubnis, das Fahrzeug in einer bestimmten Weise zu nutzen. Umgekehrt sollte eine versicherungsrechtliche Begründung präzise benennen, welcher Schutz angeblich fehlt.

  • Welche konkrete Versicherung und welche versicherte Person sind gemeint?
  • Geht es um Haftung für eine Verletzung oder um eine zusätzliche vertragliche Unfallleistung?
  • Wird eine Haftungsbegrenzung wegen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit geltend gemacht?

Bei einem tatsächlichen Personenschaden, strittigem Tätigkeitsstatus oder einer geplanten Abfindung sollten die vollständigen Unterlagen individuell geprüft werden. Eine pauschale Zusage oder Ablehnung nur anhand des Beschäftigtenstatus reicht dafür nicht.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.