Das Wichtigste zuerst

Listen Sie jede beschädigte Sache einzeln auf und sichern Sie ihren Zustand. Klären Sie vor einer Einsendung, ob nur eine Untersuchung oder eine endgültige Übernahme gemeint ist und welcher Restwert bereits berücksichtigt wurde.

Persönliche Sachen getrennt vom Fahrradschaden anmelden

Nach einer Kollision mit einem Auto sind nicht nur das Fahrrad, sondern auch eine Uhr und Kleidungsstücke beschädigt. Diese Gegenstände gehören als eigene Positionen in die Schadenaufstellung. Die Reparaturfreigabe für das Rad beantwortet ihre Bewertung noch nicht. Ebenso wenig steht allein wegen einer anerkannten Fahrradreparatur fest, dass jeder behauptete Begleitschaden in voller Höhe ersetzt wird.

Für den Schaden durch den Betrieb eines Autos kommen § 7 StVG und für den Fahrer § 18 StVG mit ihren jeweiligen Voraussetzungen in Betracht. Der Direktanspruch gegen den Kfz-Pflichtversicherer folgt aus § 115 VVG. Unfallursache und eine mögliche Mithaftung nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB bleiben gesondert zu prüfen. Hier geht es um Sachen eines geschädigten Radfahrers, nicht um eine Leistungszusage aus dessen eigener Kasko oder Hausratversicherung.

Für jede Sache den Zustand vor und nach dem Unfall belegen

Notieren Sie Bezeichnung, Modell, Kaufzeitpunkt, bisherigen Zustand und die konkret erkennbare Beschädigung. Fotografieren Sie den Gegenstand als Ganzes sowie Details, Kennzeichnungen und die Unfallspuren. Rechnungen, frühere Fotos oder vorhandene Reparaturunterlagen können die Angaben ergänzen. Eine fehlende Originalquittung bedeutet nicht automatisch, dass überhaupt kein Schaden nachweisbar wäre; sie macht aber eine nachvollziehbare Beschreibung besonders wichtig.

§ 119 Absatz 3 VVG erlaubt dem Versicherer erforderliche Auskünfte zum Ereignis und zur Schadenhöhe sowie zumutbar beschaffbare Belege. Trennen Sie eine aktuelle Beschädigung von Gebrauchsspuren und früheren Mängeln. Im gerichtlichen Streit ermöglicht § 287 ZPO eine Schätzung unter Würdigung der Umstände. Die Vorschrift garantiert keinen verlangten Betrag und ersetzt keine konkreten Anhaltspunkte. Bewahren Sie beschädigte Sachen deshalb zunächst auf und stimmen Sie eine notwendige Untersuchung vor Reparatur oder Entsorgung ab.

Reparaturkosten und Ersatzbeschaffung als verschiedene Wege prüfen

Nach § 249 Absatz 1 und 2 BGB geht es um die Wiederherstellung des Zustands ohne den Unfall beziehungsweise den dafür erforderlichen Geldbetrag. Bei einer Uhr kann eine fachgerechte Reparatur in Betracht kommen. Lassen Sie erklären, welche Arbeiten unfallbedingt notwendig sind. Eine ohnehin fällige Wartung und die Beseitigung eines durch den Unfall verursachten Funktionsfehlers sind unterschiedliche Positionen. Auch äußerliche Beschädigungen sind nicht allein deshalb bedeutungslos, weil die Uhr noch läuft.

Ist die Wiederherstellung unmöglich, ungenügend oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist § 251 BGB zu berücksichtigen. Ein Kostenvoranschlag, der über einem geschätzten Ersatzwert liegt, beantwortet diese Prüfung nicht ohne Weiteres abschließend. Klären Sie Reparaturmöglichkeit, vergleichbaren Ersatz, tatsächlichen Vorzustand und Abrechnungsweg. Die besonderen Regeln einer Fahrzeugreparatur und die dort diskutierte 130-Prozent-Grenze dürfen nicht ohne eigene Begründung auf jede Uhr oder jedes Kleidungsstück übertragen werden.

Ersatzwert und Wert der beschädigten Sache nicht verwechseln

Unterscheiden Sie den Wert eines vergleichbaren Gegenstands ohne den Unfall vom verbleibenden Wert der beschädigten Sache. Ein alter Kaufpreis, ein aktuelles Neupreisangebot und ein tatsächlich erhältliches gleichwertiges Gebrauchtstück können verschiedene Beträge ergeben. Eine Rechnung nach dem Schema Kaufpreis geteilt durch pauschale Lebensdauer ist kein allgemein gesetzlich vorgeschriebener Bewertungsmaßstab aus § 249 BGB oder § 251 BGB. Bei einer hochwertigen Uhr können Modell, Zustand und Marktverfügbarkeit erheblich sein.

Wenn Sie die Sache behalten und auf Ersatzwertbasis abrechnen möchten, muss ein wirtschaftlich verbleibender Wert in der Berechnung berücksichtigt werden. Fragen Sie, wie dieser Wert ermittelt wurde und ob ein konkretes verwertbares Angebot vorliegt. Eine nur theoretische Behauptung, die kaputte Sache sei noch viel wert, sollte nachvollziehbar begründet werden. Umgekehrt führt der Wunsch, Kratzer zu behalten, nicht automatisch zu voller Ersatzbeschaffungssumme zusätzlich zu jedem Restwert. Verlangen Sie eine vollständige Berechnung, die denselben Vorteil nicht doppelt abzieht.

Abzug neu für alt und Umsatzsteuer sind zwei eigene Fragen

Ein Neupreis ist weder stets geschuldet noch allein wegen eines bestimmten Alters ausgeschlossen. Maßgeblich bleiben erforderliche Wiederherstellung und ein tatsächlich auszugleichender wirtschaftlicher Vorteil. Das OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2006 – I-1 U 137/05, III.6.b und III.7, Rn. 35–39, beurteilte Uhr und Kleidung nach einem Motorradunfall anhand ihres Alters und der vorgelegten Nachweise. Es nahm dort keinen Abzug neu für alt vor, behandelte die Umsatzsteuer der Uhr und die Ersatzbeschaffung alltäglicher Kleidung aber unterschiedlich. Das ist eine Einzelfallbewertung, keine feste Altersfreigrenze oder allgemeine Neuwertgarantie für Fahrradunfälle.

Die damaligen Steuerbeträge dürfen nicht als heutige Rechenwerte übernommen werden. Nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB gehört Umsatzsteuer bei Sachbeschädigung nur dazu, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Stellen Sie daher Nettokalkulation und nachgewiesene tatsächliche Ausgaben getrennt dar. Ein Abzug wegen wirtschaftlicher Verbesserung und ein Steuerabzug brauchen jeweils eine eigene Erklärung; sie sind nicht dieselbe Position.

Vor der Einsendung Untersuchung und endgültige Übernahme unterscheiden

Die Zahlung einer Entschädigung überträgt das Eigentum an einer beschädigten beweglichen Sache nicht schon von selbst. § 929 BGB verlangt für den dort geregelten Eigentumsübergang Einigung und Übergabe. § 255 BGB betrifft dagegen die Abtretung bestimmter Ersatzansprüche gegen Dritte; die Vorschrift formuliert keine automatische Übereignung jedes beschädigten Gegenstands. Ob eine konkrete Vereinbarung über Übernahme oder Verwertung verlangt wird, muss zusätzlich geklärt werden.

Fragen Sie deshalb vor einem Versand: Soll die Sache nur besichtigt, anschließend zurückgesandt oder endgültig übernommen werden? Wer trägt vereinbarte Versandkosten, und wann erfolgt die Rückgabe? Halten Sie Zustand, Seriennummer und Umfang der übergebenen Teile fest. Wenn Sie Eigentümer bleiben möchten, erklären Sie dies ausdrücklich. Wird eine vollständige Ersatzwertzahlung gegen endgültige Übernahme angeboten, prüfen Sie das Gesamtangebot einschließlich des dann verbleibenden Restwertabzugs. Bloßes Einsenden zur Prüfung sollte nicht mit einer ungeklärten Verwertungs- oder Entsorgungsfreigabe verbunden werden.

Prüfung ermöglichen und den Schaden nicht vergrößern

Verweigern Sie eine sachlich erforderliche Klärung nicht pauschal. § 119 VVG nennt die Anzeige des Ereignisses innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis in Textform sowie erforderliche Auskünfte und zumutbare Belege. Eine Anforderung zur Einsendung sollten Sie nach Zweck, Umfang und Alternativen konkret beantworten. Bereits gefertigte Fotos können helfen; ob sie eine Untersuchung ersetzen, hängt vom Streitpunkt ab. Aus der Auskunftspflicht folgt nicht ohne weitere Prüfung jede verlangte endgültige Eigentumsaufgabe.

Nach § 254 Absatz 2 BGB kann auch eine unterlassene Schadenminderung relevant werden. Sichern Sie etwa eine beschädigte Sache gegen weitere Verschlechterung, soweit dies zumutbar ist, und dokumentieren Sie notwendige Maßnahmen. Stimmen Sie kostenpflichtige Begutachtungen möglichst vorher ab. Eine geringe Hauptforderung rechtfertigt nicht automatisch beliebig hohe zusätzliche Prüfkosten. Umgekehrt sollte eine eilbedürftige Sicherung nicht nur deshalb unterbleiben, weil die endgültige Bewertung noch offen ist.

Die Abrechnung mit einer übersichtlichen Gegenstandsliste klären

Erstellen Sie je Sache eine Zeile mit Vorzustand, Unfallbeschädigung, Reparaturvorschlag, Vergleichswert, Restwert, Steuer und bereits gezahltem Betrag. Fügen Sie Belege zu genau dieser Zeile hinzu. Bitten Sie bei einer Kürzung um die konkrete Begründung und benennen Sie Ihren Einwand: falsches Modell, übersehene Funktionsstörung, unpassender Zustandsabzug oder doppelte Restwertanrechnung sind verschiedene Fragen. § 287 ZPO betrifft die gerichtliche Bewertung; eine Versichererberechnung ist keine gerichtliche Entscheidung.

Klären Sie außerdem, ob eine Zahlung nur einen Teil ausgleicht oder ob eine weitergehende Erledigungsvereinbarung verlangt wird. Prüfen Sie einen angebotenen Verzicht vor der Zustimmung. Dazu hilft der Ratgeber zu Abfindung und Vorbehalten. Der Schaden am Fahrrad und dessen längerer Ausfall bleiben daneben eigenständige Positionen; diese behandelt der Beitrag zur Fahrradreparatur und Mobilität. Eine erfolgreiche Klärung einer Sache entscheidet nicht automatisch über alle weiteren Unfallfolgen.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.