Das Wichtigste zuerst

Für die Kfz-Haftpflicht können Sie eine Schadenverlaufsbescheinigung verlangen: Der Versicherer muss sie innerhalb von 15 Tagen nach Eingang Ihres Verlangens ausstellen. Die Bescheinigung ist keine Garantie für denselben Rabatt im neuen Tarif.

SF-Klasse und Beitrag sind zwei verschiedene Angaben

Auf Ihrer alten Rechnung steht eine günstige Schadenfreiheitsklasse. Nach dem Wechsel berechnet der neue Versicherer einen höheren Beitrag oder verlangt eine Nachzahlung. Bevor Sie widersprechen, sollten Sie drei Dinge getrennt prüfen: den tatsächlichen Schadenverlauf, eine möglicherweise gewährte Sondereinstufung und den Beitragssatz des neuen Tarifs. Erst dieser Vergleich zeigt, ob Daten falsch übermittelt wurden oder lediglich ein Rabatt des bisherigen Vertrags entfällt.

Die GDV-Musterbedingungen, Stand 30. April 2025, Abschnitt I.8 sehen beim Versichererwechsel Auskünfte über den tatsächlichen Schadenverlauf vor. Sondereinstufungen werden dort grundsätzlich nicht wie selbst erworbene schadenfreie Jahre bestätigt; das Muster enthält einzelne Ausnahmen. Diese Bedingungen sind unverbindliche Vorschläge. Entscheidend sind Ihre vereinbarten Bedingungen und die Annahmeerklärung des neuen Versicherers. Ein Rechnerergebnis mit selbst eingetragenen Daten ist deshalb noch kein verlässlicher Nachweis Ihrer endgültigen Einstufung.

Fordern Sie den Schadenverlauf an

§ 5c Absatz 1 PflVG gibt Ihnen für die Kfz-Haftpflicht einen konkreten Anspruch: Auf Verlangen muss der Versicherer innerhalb von 15 Tagen ab Zugang eine Schadenverlaufsbescheinigung ausstellen. Außerdem muss er sie bei Vertragsende ausstellen. Die gesetzliche Bescheinigung ersetzt nicht jede tarifliche SF-Auskunft, liefert aber eine überprüfbare Grundlage.

Wichtig bei einem gemeldeten, noch nicht bezahlten Schaden: Die Bescheinigung enthält nach Absatz 2 auch Angaben zu gemeldeten Haftungsansprüchen Dritter, die zu einer noch bestehenden Schadenrückstellung geführt haben. Wurde eine Rückstellung innerhalb von drei Jahren ohne entsprechende Leistung aufgelöst, ist auch diese Information aufzunehmen. „Es wurde nichts ausgezahlt“ beantwortet daher allein noch nicht die Frage, welche Schadenangabe korrekt ist.

Verlangen Sie bei einer Unstimmigkeit die Berichtigung des konkreten Ereignisses mit Datum und Aktenzeichen. Bitten Sie den neuen Versicherer anschließend um eine nachvollziehbare Neuberechnung. Übermitteln Sie nicht lediglich die alte Beitragsrechnung, sondern auch die Bescheinigung und gegebenenfalls die Bestätigung über die erledigte Schadenrückstellung.

Ein Wechsel des Versicherungsnehmers braucht eine eigene Prüfung

Ist das Fahrzeug auf den Sohn zugelassen, während der Vater Versicherungsnehmer ist, folgt daraus noch keine eigene SF-Berechtigung des Sohnes. Halter, Eigentümer, Fahrer und Vertragspartner können unterschiedliche Personen sein. Wer künftig den Vertrag abschließt, sollte vorab ausdrücklich klären, ob eine Übertragung des Schadenverlaufs möglich ist und welche Jahre anerkannt werden.

Abschnitt I.6.2.3 der GDV-Musterbedingungen knüpft eine Übernahme von einer anderen Person unter anderem an glaubhaft gemachte überwiegende Nutzung, eine entsprechende Fahrerlaubnis und deren Zustimmung; die abgebende Person verzichtet dabei auf ihren Rabatt. Das beschreibt ein Bedingungsmodell, keinen gesetzlichen Automatismus. Lassen Sie die Voraussetzungen des konkreten Anbieters bestätigen, bevor Sie den bisherigen Vertrag beenden oder einen Übertragungsantrag unterschreiben.

Vor der Kündigung die endgültigen Daten vergleichen

Kontrollieren Sie Vertragsnummer, Versicherungsnehmer, Fahrzeug, Versicherungszeitraum und Schadenmeldungen auf beiden Seiten. Fragen Sie ausdrücklich nach der SF-Klasse für Haftpflicht und Vollkasko sowie nach der Auswirkung eines bislang offenen Schadens. Notieren Sie, welche Einstufung zunächst vorläufig war und auf welcher Auskunft die spätere Änderung beruht. Prüfen Sie außerdem, wer nachfordert: Die Korrektur des Beitrags beim neuen Anbieter und eine nachträgliche Forderung aus dem alten Vertrag betreffen unterschiedliche Berechnungen. Eine Gegenüberstellung der Schreiben zeigt, welcher Datensatz jeweils zugrunde liegt.

Der Kündigungstermin ergibt sich aus dem Vertrag; § 11 VVG regelt den gesetzlichen Rahmen. Der häufig genannte 30. November passt nur zu einem entsprechenden Vertragsablauf und einer passenden Kündigungsfrist. Bei einer Prämienerhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel ohne entsprechende Leistungserweiterung kann § 40 VVG eine Kündigung innerhalb eines Monats ab Mitteilung ermöglichen. Eine nachträgliche Korrektur falscher Eingangsdaten ist damit nicht automatisch gleichzusetzen. Lassen Sie deshalb erst den Änderungsgrund benennen und entscheiden Sie dann über Berichtigung, Beschwerde oder Kündigung.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.