Kann ein Ersatzkauf ohne die ausstehende Zahlung nicht finanziert werden, kommen zusätzliche Ausfalltage in Betracht. Entscheidend sind der tatsächliche Nutzungsverlust, die Gründe für die Verzögerung und ein rechtzeitiger Hinweis auf ungewöhnlich hohe Folgekosten.
Wann die Zeit nach der Gutachtenprognose zählen kann
Nach einem wirtschaftlichen Totalschaden steht im Gutachten, wie lange die Suche und Beschaffung eines vergleichbaren Autos voraussichtlich dauert. Ist diese Zeit vorbei, aber der Kauf scheitert weiterhin an der ausstehenden Zahlung, kann der tatsächliche Nutzungsausfall länger dauern. Entscheidend ist, warum Sie in dieser Zeit kein Fahrzeug nutzen konnten und ob sich der Ausfall bei zumutbarem Vorgehen hätte verkürzen lassen.
Der Beitrag betrifft den privat genutzten Pkw nach einem Unfall, für den ein anderer haftet. Die Halterhaftung kann sich aus § 7 StVG ergeben. Den Anspruch können Geschädigte unter den Voraussetzungen des § 115 Absatz 1 VVG direkt gegen den gegnerischen Pflichtversicherer geltend machen. § 249 BGB bestimmt den Umfang des zu ersetzenden Schadens. Der Verlust der Fahrzeugnutzung ist dabei gesondert vom Wiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug zu betrachten.
Welche Tage Sie nachvollziehbar belegen können
Halten Sie fest, ab wann das Auto nicht mehr nutzbar war, wann das Gutachten vorlag und wann ein Ersatzwagen tatsächlich verfügbar wurde. Erklären Sie auch, wofür Sie das Auto in der Zwischenzeit gebraucht hätten. Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit müssen im geltend gemachten Zeitraum vorliegen. Wer einen verfügbaren, zumutbaren eigenen Zweitwagen einsetzen kann, erleidet insoweit regelmäßig keinen fühlbaren Ausfall. Das erläutert der BGH in VI ZR 35/22, Rn. 10–14.
Wird nach einer Teilzahlung ein vergleichbarer Ersatzkauf zumutbar möglich, kommt es auf die dann noch erforderliche Beschaffungszeit an. Weder das Datum der Schlussabrechnung noch die Zahl der Gutachtentage entscheidet allein. Sichern Sie deshalb auch Angebote und die Daten Ihrer Anfragen. Für Zeiten mit Mietwagen prüfen Sie die Abgrenzung zwischen Mietkosten und Nutzungsausfall, damit derselbe Nachteil nicht doppelt abgerechnet wird.
Müssen Sie den Ersatzwagen vorfinanzieren?
Nach dem BGH, VI ZR 569/19, Rn. 6–9 trägt grundsätzlich der Schädiger die Finanzierung der Schadensbeseitigung. Aus § 254 Absatz 2 BGB folgt keine allgemeine Pflicht, dafür Ersparnisse einzusetzen oder einen Kredit aufzunehmen. Eine Vorleistung kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn das Abwarten unter den konkreten Umständen gegen Treu und Glauben verstieße. Dass ein Kredit theoretisch erhältlich sein könnte, beantwortet die Frage nach der Zumutbarkeit noch nicht.
Der BGH hat in demselben Urteil entschieden, dass Geschädigte ihre eigene Kasko grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen müssen, um den Nutzungsausfallschaden des Unfallgegners klein zu halten. Der Senat behandelt dabei auch das Risiko einer Rückstufung (Rn. 9–13). Prüfen Sie ein konkretes Angebot zur Zwischenlösung nach seinen Bedingungen und Kosten. Die bloße Existenz einer Vollkasko rechtfertigt keine pauschale Kürzung.
Fehlende Mittel frühzeitig mitteilen
Kann die Gegenseite das Risiko ungewöhnlich hoher Folgekosten weder erkennen noch kennen müssen, ist ein rechtzeitiger Hinweis nach § 254 Absatz 2 BGB wichtig. Teilen Sie dem Versicherer schriftlich mit, dass die Ersatzbeschaffung am fehlenden Betrag scheitert und der Ausfall weiterläuft. Geben Sie an, welche Zahlung oder andere konkrete Hilfe die Lücke schließen könnte. Eine allgemeine Mahnung enthält diese Informationen nicht zwingend.
Das LG Aschaffenburg, 32 O 68/21, Rn. 36–43, berücksichtigte nach einem Totalschaden den belegten Finanzierungsmangel, wiederholte Hinweise und die zeitnahe Ersatzbeschaffung nach Zahlung. Es ging dort um tatsächlich entstandene Mietwagenkosten. Für die pauschale Entschädigung bleiben die Voraussetzungen des konkreten Nutzungsverlusts gesondert zu prüfen. Das OLG München, 9 U 1098/25 e, Rn. 18–22, erkannte einen längeren tatsächlichen Nutzungsausfall bei fehlenden Mitteln an. Dieser Fall betraf einen Fahrzeugentzug außerhalb des Unfallrechts. Das Gericht hielt dort einen besonderen Hinweis für entbehrlich, weil die Gegenseite die finanzielle Lage bereits kannte.
Verspätete Regulierung und Zahlungsverzug unterscheiden
Die im Gutachten geschätzte Ersatzbeschaffungszeit ist keine Zahlungsfrist. Nach § 3a PflVG muss der Versicherer auf den geltend gemachten Direktanspruch ohne schuldhaftes Zögern und spätestens innerhalb von drei Monaten ab Zugang reagieren. Bei unstreitiger Eintrittspflicht und beziffertem Schaden ist ein begründetes Angebot erforderlich, andernfalls eine begründete Antwort. Daraus folgt keine allgemeine Frist, innerhalb der der Versicherer stets mit der Zahlung warten darf.
Unfallbedingter Nutzungsausfall kann bereits vor einem Zahlungsverzug vorliegen. Wer zusätzlich einen eigenständigen Schaden allein wegen verspäteter Zahlung verlangt, muss die Voraussetzungen der § 280 Absätze 1 und 2 BGB und des § 286 BGB prüfen, insbesondere Fälligkeit, die erforderliche Mahnung oder eine Ausnahme und die Verantwortlichkeit für die Verzögerung. Mehr zur Regulierung bei ausbleibender Antwort.
So machen Sie den zusätzlichen Zeitraum geltend
Senden Sie dem Versicherer eine kurze Zeitleiste. Fügen Sie die Gutachtenprognose, den Zugang Ihrer Warnung, erhaltene Zahlungen und die tatsächliche Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs bei. Für die längere Zeit sollte daraus hervorgehen, welche Finanzierung fehlte und weshalb erreichbare Alternativen den Ausfall nicht früher beendet hätten. Reichen Sie bei Rückfragen passende Nachweise ein und beschränken Sie persönliche Angaben auf das, was für die Prüfung erforderlich ist.
Ein möglicher Hinweis lautet: „Ich kann derzeit ohne die ausstehende Zahlung kein vergleichbares Ersatzfahrzeug beschaffen. Mein Fahrzeug ist seit [Datum] nicht nutzbar. Bitte prüfen Sie kurzfristig eine Zahlung auf den bereits geklärten Betrag oder teilen Sie mir eine geeignete Ersatzlösung mit. Der Nutzungsausfall dauert an.“ Führen Sie später die geltend gemachten Tage, den angesetzten Tagessatz und bereits erhaltene Beträge getrennt auf. Im Streitfall kann das Gericht die Schadenshöhe nach § 287 ZPO anhand der konkreten Umstände schätzen.
Rechtliche Grundlagen
- § 7 StVG – Haftung des Fahrzeughalters
- § 115 VVG – Direktanspruch gegen die Pflichtversicherung
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 254 BGB – Mitverschulden, Warnung und Schadensminderung
- § 3a PflVG – Verfahren der Schadenregulierung
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners
- § 287 ZPO – Gerichtliche Schadensschätzung
- BGH, Urteil vom 17.11.2020 – VI ZR 569/19, Rn. 6–13: Vorfinanzierung und eigene Kasko
- BGH, Urteil vom 11.10.2022 – VI ZR 35/22, Rn. 10–14: fühlbarer Nutzungsausfall und zumutbarer Zweitwagen
- LG Aschaffenburg, Urteil vom 20.05.2022 – 32 O 68/21, Rn. 36–43: Warnhinweis und Mietdauer nach Totalschaden
- OLG München, Urteil vom 11.11.2025 – 9 U 1098/25 e, Rn. 14–22: fehlende Mittel und Nutzungsausfall bei Fahrzeugentzug
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