Das Wichtigste zuerst

Prüfen Sie Firmen, Schadenabwickler und Vertragsumfang. Eine gemeinsame Marke ersetzt weder die gesetzlichen Schutzregeln noch die konkrete Deckungsprüfung.

Gleiche Marke bedeutet nicht automatisch fehlenden Rechtsschutz

Vollkasko und Verkehrsrechtsschutz werden unter derselben Marke angeboten. Lehnt die Kasko einen Schaden ab, möchten Sie Ihre Ansprüche unabhängig prüfen lassen. Aus dem gemeinsamen Namen folgt weder automatisch eine unzulässige Interessenkollision noch eine garantierte Kostenübernahme für jeden Streit. Entscheidend sind die beteiligten Unternehmen, die getrennte Leistungsbearbeitung und der tatsächlich vereinbarte Rechtsschutz.

Nach § 125 VVG schuldet der Rechtsschutzversicherer die erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang. Die Kasko hat eine andere Aufgabe: Sie leistet für den versicherten Fahrzeugschaden nach dem Vertrag, § 1 VVG. Ein günstiges Paket ist deshalb erst dann sinnvoll vergleichbar, wenn beide Leistungsbeschreibungen vorliegen. Prüfen Sie die vollständigen Firmennamen in den Policen, nicht nur Logo, Vermittler oder Internetadresse.

Das Gesetz verlangt eine Trennung der Schadenbearbeitung

Betreibt ein Versicherungsunternehmen Rechtsschutz zusammen mit anderen Versicherungssparten, muss es die Rechtsschutz-Leistungsbearbeitung einem anderen Unternehmen übertragen, § 164 Absatz 1 VAG. Dieses Schadenabwicklungsunternehmen darf nach Absatz 2 außerhalb des Rechtsschutzes keine anderen Versicherungsgeschäfte oder Leistungsbearbeitungen betreiben. Absatz 3 enthält zusätzliche personelle Trennungsregeln. Ein gemeinsamer Konzernname ist deshalb nicht mit einer gemeinsamen freien Entscheidung derselben Schadenabteilung gleichzusetzen.

Besonders wichtig ist § 164 Absatz 4 VAG: Das dort bezeichnete Versicherungsunternehmen darf für die Bearbeitung einzelner Rechtsschutzfälle keine Weisungen erteilen. Auch Informationen, die Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten verursachen können, dürfen nicht entsprechend weitergegeben werden. Diese gesetzlichen Schutzregeln ersetzen aber nicht die Prüfung einer konkreten Ablehnung. Fragen Sie bei Unklarheiten nach dem zuständigen Rechtsschutz-Schadenabwickler und einer nachvollziehbaren schriftlichen Entscheidung.

Wer ist für die Deckungsanfrage zuständig?

Werden Rechtsschutz und andere Risiken in einem Versicherungsschein zusammengefasst, müssen Rechtsschutzumfang und zugehörige Prämie gesondert ausgewiesen sein. Ein mit der Leistungsbearbeitung beauftragtes selbständiges Schadenabwicklungsunternehmen muss im Versicherungsschein bezeichnet werden, § 126 Absatz 1 VVG. Suchen Sie diese Angaben in den Vertragsunterlagen und auf dem Schreiben zur Deckungsanfrage.

Für Leistungsansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag gilt bei einem solchen beauftragten Unternehmen die besondere Regel des § 126 Absatz 2 VVG: Sie sind gegen das Schadenabwicklungsunternehmen geltend zu machen. Das betrifft auch die richtige Gegenseite eines möglichen Deckungsprozesses. Es ändert nicht automatisch den Anspruchsgegner der Kaskoforderung. Halten Sie deshalb Kasko-Schadennummer, Rechtsschutz-Schadennummer und die jeweils handelnde Gesellschaft auseinander. Vor einer Klage sollte die genaue Parteibezeichnung anhand der Police geprüft werden.

Den eigenen Anwalt dürfen Sie grundsätzlich selbst wählen

§ 127 Absatz 1 VVG gewährt die freie Anwaltswahl für Gerichts- und Verwaltungsverfahren aus dem Kreis der Anwälte, deren Vergütung der Versicherer nach dem Vertrag trägt. Das gilt auch für eine sonstige Wahrnehmung rechtlicher Interessen, soweit dafür Rechtsschutz beansprucht werden kann. Eine Anwaltsempfehlung des Versicherers ist daher nicht schon die verbindliche Auswahl Ihres Vertreters. Teilen Sie mit, wenn Sie eine andere Kanzlei beauftragen möchten, und klären Sie die gedeckten Kosten.

Freie Wahl bedeutet allerdings keine unbegrenzte Erstattung jeder frei vereinbarten Vergütung. Versicherungssumme, Selbstbeteiligung und der wirksam vereinbarte Kostenumfang bleiben gesondert zu prüfen. Nach § 129 VVG darf von den §§ 126 bis 128 nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden. Lassen Sie sich eine angebliche Bindung an nur eine Kanzlei deshalb mit dem vollständigen Klauseltext erläutern.

Ein Bonus bei einer Anwaltsempfehlung kann zulässig sein

Der BGH, Urteil vom 04.12.2013 – IV ZR 215/12, Randnummern 25–27 und 36–41, unterscheidet freie Anwaltswahl von finanziellen Anreizen. In dem entschiedenen Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung durfte eine Empfehlung begünstigt werden, weil die Entscheidung beim Versicherungsnehmer blieb und kein unzulässiger psychischer Druck entstand. Die Regelung betraf die Selbstbeteiligung in einem späteren Rechtsschutzfall; die konkrete Wirkung war für die Beurteilung wesentlich.

Das Urteil zu ARB 2009 erklärt weder jedes heutige Anreizmodell für zulässig noch jeden empfohlenen Anwalt für ungeeignet. Prüfen Sie, wie sich eine andere Anwaltswahl im aktuellen und in späteren Fällen auswirkt, wie lange ein Nachteil dauert und wie hoch er sein kann. Diese konkrete Kostenfolge sollte vor der Beauftragung feststehen. Aus einer Empfehlung allein folgt kein Beweis einer mangelhaften Vertretung.

Ein Streit mit der eigenen Kasko braucht passende Vertragsdeckung

Ein Anspruch gegen einen Unfallgegner und ein Streit über die Leistung des eigenen Kaskovertrags sind verschiedene Rechtsangelegenheiten. Fragen Sie ausdrücklich, ob Ihr Verkehrsrechtsschutz auch die Durchsetzung von Ansprüchen aus dem eigenen Kfz-Versicherungsvertrag umfasst. Welche Personen, Fahrzeuge, Nutzungsarten und Streitarten erfasst sind, folgt aus dem vereinbarten Umfang nach § 125 VVG. Der Name Verkehrsrechtsschutz allein beantwortet diese Frage nicht vollständig.

Ein anderer Konzernname erweitert eine zu enge Police nicht von selbst. Umgekehrt beweist die gemeinsame Marke nicht, dass eine gedeckte Kaskoklage ausgeschlossen wäre. Prüfen Sie den tatsächlichen Wortlaut zu Versicherungsschutz, Ausschlüssen und zeitlicher Zuordnung. Eine Auseinandersetzung über die Leistung aus dem Rechtsschutzvertrag selbst ist wiederum von der finanzierten Kaskosache zu unterscheiden. Die Prüfung eines Kasko-Gutachtens betrifft zunächst die Fahrzeugentschädigung, nicht die Rechtsschutz-Kostenzusage.

Bei einer Ablehnung den genauen Grund unterscheiden

Verneint der Rechtsschutzversicherer die Leistung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit, verlangt § 128 VVG ein Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit vergleichbaren Garantien der Unparteilichkeit. Auf dieses Verfahren muss er bei der Ablehnung hinweisen. Lassen Sie sich die Begründung und das im Vertrag vorgesehene Prüfverfahren übersenden, statt eine telefonische Absage als letzte Entscheidung hinzunehmen.

Fehlt das vorgeschriebene Verfahren oder der Hinweis, gilt nach der Norm das Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall als anerkannt. Daraus folgt nicht automatisch, dass alle anderen Deckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Ein Streit über eine ausgeschlossene Risikoart oder einen vor Vertragsbeginn liegenden Rechtsschutzfall wird nicht allein durch diese Regel zu einem gedeckten Fall. Auch hier schützt § 129 VVG vor nachteiligen Abweichungen. Gerichtliche Fristen müssen während der Deckungsklärung unabhängig davon beachtet werden.

Vor dem Abschluss diese Punkte schriftlich vergleichen

Ob Sie beide Policen bündeln oder getrennte Anbieter wählen, lässt sich nicht allein mit einer allgemeinen Befürchtung beantworten. Vergleichen Sie Leistungen und die Bearbeitungswege anhand derselben Ausgangsdaten:

  • Wer sind Kaskoversicherer, Rechtsschutzversicherer und gegebenenfalls Schadenabwicklungsunternehmen?
  • Ist der Streit aus dem eigenen Kfz-Versicherungsvertrag tatsächlich umfasst?
  • Welche Fahrer, Fahrzeuge und Nutzungsarten sind versichert?
  • Welche zeitlichen Voraussetzungen, Ausschlüsse und Selbstbeteiligungen gelten?
  • Welche Kosten trägt der Vertrag bei eigener Anwaltswahl?
  • Wie wird eine Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht überprüft?

Bitten Sie bei unklaren Bedingungen um eine eindeutige Vertragsbestätigung. Weder die organisatorische Trennung nach § 164 VAG noch die freie Anwaltswahl macht jeden bereits bestehenden Konflikt rückwirkend versicherbar. Bei einer laufenden Sache sollten Sie Fristen sichern und die konkrete Deckung prüfen lassen. Für die allgemeinen Kosten- und Fristfragen führt der Ratgeber zum Anwalt nach einem Verkehrsunfall weiter.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.