Das Wichtigste zuerst

Ein Fahrlässigkeitsverzicht beantwortet nicht jede Deckungsfrage. Prüfen Sie den Unfall, die genaue Vertragsklausel und den konkret behaupteten Ablehnungsgrund getrennt; sichern Sie Reifenbefund und Ablauf.

Erst den Unfallschaden vom Reifenverschleiß unterscheiden

Das Auto gerät auf nasser Fahrbahn ins Schleudern und wird beim anschließenden Aufprall beschädigt. Zugleich stellt sich heraus, dass die Reifen stark abgenutzt waren. Für die eigene Vollkasko sind dann mehrere Fragen zu trennen: Liegt ein versicherter Unfall vor, welche Schäden stammen daraus und auf welchen Grund stützt der Versicherer eine mögliche Kürzung?

Ausgangspunkt ist das Leistungsversprechen nach § 1 VVG. Die am 23.10.2026 abrufbaren, unverbindlichen GDV-AKB 2015, Stand 13.10.2026, A.2.2.2.2, Seite 11, erfassen von außen plötzlich mechanisch einwirkende Unfallereignisse; alleiniger Verschleiß ist dort kein Unfall. Ein Aufprall ist deshalb getrennt vom vorherigen Profilabrieb zu prüfen. Das Muster ersetzt Ihren Vertrag nicht.

Die Frage ist außerdem eine andere als die Erstattung eines technisch nötigen weiteren Reifensatzes nach einem versicherten Schaden. Dazu erläutert der Ratgeber zu Reifen, Felgen und Allradfahrzeugen Austauschumfang und Abzug neu für alt.

Die Mindestprofiltiefe beantwortet die Versicherungsfrage noch nicht

Für Pkw verlangt § 36 Absatz 3 StVZO am gesamten Umfang des Hauptprofils mindestens 1,6 Millimeter Profiltiefe. Gemeint sind die breiten Rillen im mittleren Bereich von etwa drei Vierteln der Laufflächenbreite. Ein ungenauer Blick auf irgendeine Stelle ist daher kein verlässlicher Nachweis der vorgeschriebenen Profiltiefe.

Unabhängig davon verlangt § 3 Absatz 1 StVO, die Geschwindigkeit unter anderem an Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie Fahrzeugeigenschaften anzupassen. Eine eingehaltene Höchstgeschwindigkeit ist keine allgemeine Freigabe für dieselbe Geschwindigkeit bei starkem Regen. Ebenso wenig ist die Mindestprofiltiefe eine Garantie, dass ein Fahrzeug unter allen Bedingungen sicher beherrscht wird.

Für die Versicherungsprüfung bleiben Zustand, Ablauf und Verantwortlichkeit konkret festzustellen. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Grenze ist relevant; aus dem Messwert allein folgt aber noch keine für jeden Vertrag und Unfall identische Leistungskürzung. Benutzen Sie ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug nicht weiter.

Vorsätzliches Weiterfahren und vorsätzliche Unfallherbeiführung trennen

§ 81 Absatz 1 VVG betrifft die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls. Dass jemand eine Fahrt bewusst antritt oder einen Reifenmangel kennt, beschreibt zunächst sein Verhalten und seine Kenntnis. Damit ist noch nicht ohne weitere Prüfung festgestellt, dass er den versicherten Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine Ablehnung muss den behaupteten Vorsatz auf den richtigen gesetzlichen Tatbestand beziehen.

Bei grob fahrlässiger Unfallherbeiführung sieht Absatz 2 eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens vor. Für die Beurteilung zählen sowohl der objektive Verstoß als auch die subjektiven Umstände. Der BGH, Urteil vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10, Randnummer 19, behandelt auch die Beweislast des Versicherers für die subjektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Versicherungsnehmer erforderliche Angaben zum Schaden zurückhalten dürfte; § 31 VVG regelt notwendige Auskünfte und zumutbare Belege.

Ein Verzicht auf grobe Fahrlässigkeit muss genau gelesen werden

Manche Verträge verzichten auf eine Kürzung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Prüfen Sie den vollständigen Wortlaut: Welche Personen und Ereignisse werden erfasst, welche Ausnahmen bleiben bestehen und welche weiteren Vorschriften werden ausdrücklich einbezogen? Eine kurze Tarifüberschrift oder der Hinweis auf Ausnahmen für Alkohol und Drogen beantwortet nicht jede andere Deckungsfrage.

Ein auf § 81 Absatz 2 VVG bezogener Verzicht ist nicht ungeprüft auf die eigenständigen Regeln zur Gefahrerhöhung nach § 23 und § 26 VVG zu übertragen. Umgekehrt darf eine weiter reichende Zusage nicht übergangen werden. Maßgeblich bleibt der nach § 1 VVG vereinbarte Schutz. Auch eine solche Zusage macht den gewöhnlichen Reifenverschleiß nicht ohne Weiteres zu einem versicherten Schaden.

Gefahrerhöhung ist eine eigene Prüfung mit eigenen Voraussetzungen

Beruft sich der Versicherer auf eine Gefahrerhöhung, muss geklärt werden, welche nach der Vertragserklärung eingetretene Veränderung er meint und welcher Fall des § 23 VVG vorliegen soll. Eine behauptete dauerhaft veränderte Risikolage ist von einem einzelnen Fahrfehler zu unterscheiden. Relevant sind insbesondere Ausgangszustand, weitere Nutzung, Kenntnis und gegebenenfalls der Zeitpunkt einer Anzeige. Die bloße Bezeichnung „abgefahrene Reifen“ ersetzt diese Prüfung nicht.

§ 26 VVG unterscheidet bei den Folgen unter anderem vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Für die Anzeigevarianten enthält Absatz 2 besondere zeitliche Voraussetzungen; Absatz 1 sieht bei grober Fahrlässigkeit eine verschuldensabhängige Kürzung und eine besondere Beweislast vor. Nach Absatz 3 kann die Leistungspflicht insbesondere bei fehlender Ursächlichkeit für Versicherungsfall oder Leistungsumfang bestehen bleiben. Auch die dort geregelte Kündigungsfristfrage ist zu beachten.

Nach § 27 VVG greifen §§ 23–26 nicht bei nur unerheblicher Gefahrerhöhung oder wenn deren Mitversicherung nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist. Welche Regel tatsächlich eingreift, lässt sich deshalb nicht allein aus dem Hinweis auf einen allgemeinen Fahrlässigkeitsverzicht oder eine mangelhafte Bereifung ableiten.

Es gibt keine feste Aquaplaning-Kürzungsquote

Greift kein vertraglicher Verzicht, verlangt § 81 Absatz 2 VVG eine Bewertung der Schwere des konkreten Verschuldens. Welche Geschwindigkeit, Niederschlags- und Sichtverhältnisse, Reifenbefunde und erkennbaren Warnzeichen vorlagen, muss nachvollziehbar zusammengeführt werden. Weder Aquaplaning allein noch die Bezeichnung als Totalschaden liefert einen einheitlichen Prozentsatz.

Der BGH in IV ZR 225/10, Randnummern 20, 30 und 32–33, lässt in besonders schweren Ausnahmefällen auch eine Kürzung bis auf null zu, verlangt aber eine Einzelfallabwägung. Eine stets verbleibende Mindestzahlung besteht danach ebenfalls nicht. Die Entscheidung betraf eine Alkoholfahrt und wurde zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Sie ist keine Reifen- oder Aquaplaningentscheidung und begründet dafür keine bestimmte Quote.

Reifenbefund und Unfallursache nachvollziehbar sichern

Bitten Sie um ein nachvollziehbares Messprotokoll mit Zuordnung zum jeweiligen Rad und zur Messstelle. Sichern Sie vorhandene Fotos, Werkstattbefunde, Wartungsunterlagen und frühere Hinweise zum Reifenzustand. Beschreiben Sie getrennt die eigene Wahrnehmung von Regen, Fahrbahn, Geschwindigkeit und Schleudern sowie Feststellungen, die erst nach dem Unfall getroffen wurden. Vermutungen sollten nicht nachträglich als sichere Erinnerung erscheinen.

Die Nachweise helfen, eine auf § 81 VVG gestützte Unfallherbeiführung von einer behaupteten Gefahrerhöhung und ihrer Ursächlichkeit nach § 26 VVG zu trennen. Lassen Sie die Bedeutung des konkreten Reifenbefunds gegebenenfalls technisch prüfen; eine pauschale Gleichsetzung von Verschleiß und Unfallursache genügt für eine sorgfältige Prüfung nicht.

Ein eigenes zusätzliches Gutachten sollten Sie vorab hinsichtlich der Kosten abstimmen. § 85 Absatz 2 VVG enthält für selbst hinzugezogene Sachverständige eine besondere Regel. Die Versicherungsübernahme folgt nicht automatisch daraus, dass Sie die erste Bewertung bezweifeln.

Schadenmeldung und spätere Pflichten bleiben gesondert wichtig

Zeigen Sie den bekannten Versicherungsfall nach § 30 VVG unverzüglich an und erfüllen Sie erforderliche Auskunfts- und Belegpflichten nach § 31 VVG. Nach § 82 VVG sind weitere Schäden nach Möglichkeit zu vermeiden und zumutbare Weisungen zu beachten. Stimmen Sie notwendige Befundaufnahmen und eine spätere Entsorgung beschädigter Teile ab, damit benötigte Nachweise nicht verloren gehen.

Spätere vertragliche Obliegenheiten sind wiederum von der Unfallherbeiführung zu unterscheiden. § 28 VVG regelt unter seinen Voraussetzungen Verschulden, Ursächlichkeit und bei bestimmten nachträglichen Auskunfts- oder Aufklärungspflichten eine gesonderte Belehrung in Textform. Ein Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei der Unfallverursachung beseitigt nicht ohne Prüfung alle Folgen anderer Pflichtverletzungen.

Eine Ablehnung nach Rechtsgrund und Rechnung aufschlüsseln lassen

Verlangen Sie eine Erklärung, ob der Versicherer fehlende Unfall-Deckung, Reifenverschleiß, vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung, Gefahrerhöhung oder eine spätere Pflichtverletzung geltend macht. Bitten Sie jeweils um Tatsachen, maßgebliche Vertragsfassung und die herangezogene Vorschrift. Legen Sie die tatsächliche Verzichtsklausel direkt daneben.

  • Welche Schäden werden dem Aufprall und welche dem Verschleiß zugeordnet?
  • Welche Kenntnisse und welches konkrete Verhalten werden vorgeworfen?
  • Wie werden Unfallursache, Verzicht und behauptete Gefahrerhöhung geprüft?
  • Wie ergeben sich Entschädigungsbasis, Kürzung und Selbstbeteiligung?

Im GDV-Muster A.2.5.8, Seite 14, ist der Selbstbehalt ein eigener Abzug. Eine solche Vereinbarung entfällt nicht bereits wegen eines Fahrlässigkeitsverzichts. Die Abrechnung eines Totalschadens und die Forderung nach weiteren Unfallkosten sind jeweils zusätzlich zu prüfen. Eine konkrete Leistungszusage lässt sich ohne Vertrag und gesicherten Ablauf nicht geben.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.