Das Wichtigste zuerst

Lassen Sie den nötigen Austausch anhand der Herstellervorgaben begründen. Prüfen Sie anschließend die Reifenklausel, jeden Abzug und den nachweisbaren Umfang einer konkreten Zusage.

Reifenschaden allein oder weiterer Fahrzeugschaden?

Nach einem Anstoß ist ein Reifen beschädigt. Die Werkstatt hält weitere Reifen für austauschbedürftig. Für die Vollkasko sind zunächst drei Fragen zu trennen: Ist das Ereignis versichert, welche Arbeiten sind erforderlich und welche Abzüge wurden vereinbart? Der Anspruch folgt dem Versicherungsvertrag, § 1 VVG.

Die unverbindlichen GDV-Muster-AKB 2015, Stand 13.10.2026, A.2.2.2.2 und A.2.9.3, erfassen Unfallereignisse, enthalten aber einen besonderen Reifenausschluss. Für Reifenschäden greift nach dem Muster jedoch eine Ausnahme, wenn dasselbe Ereignis gleichzeitig weitere kaskogedeckte Fahrzeugschäden verursacht. Ob etwa auch die Felge unfallbedingt beschädigt wurde, ist daher gesondert zu belegen. Maßgeblich bleibt Ihre Police; ein beliebiger zusätzlicher Defekt genügt nicht.

Bei Allrad zählt die Vorgabe für das konkrete Fahrzeug

Die technische Notwendigkeit eines weiteren Reifenwechsels lässt sich nicht allein aus dem Wort Allrad ableiten. Der Reifenhersteller Continental erläutert in seinen technischen 4x4-FAQ, dass unterschiedliche Profiltiefen und Abrollumfänge das Allradsystem belasten können. Zugleich verweist er auf die Toleranzen des Fahrzeugherstellers. Das ist eine technische Information, keine Zusage eines Versicherers.

Lassen Sie die Werkstatt deshalb das genaue Modell und Antriebssystem, die vorhandene Bereifung, gemessene Profiltiefen und die einschlägige Herstellervorgabe dokumentieren. Der Befund sollte erklären, weshalb ein einzelner passender Ersatzreifen oder ein achsweiser Austausch nicht ausreicht. Eine nachvollziehbare Begründung für den Mehrumfang ist stärker als die bloße Aussage, bei Allrad müsse man immer alle Reifen ersetzen. Die Versicherungsleistung ist anschließend am vereinbarten Leistungsumfang zu messen, § 1 VVG.

Eine Werkstattempfehlung garantiert noch keine Kostenerstattung

Der BGH, Urteil vom 09.09.2026 – IV ZR 235/25, Randnummern 9 und 13–16, hat für die dortige Reparaturkostenklausel klargestellt: Unangemessene, überflüssige oder nicht ausgeführte Rechnungspositionen sind grundsätzlich nicht schon deshalb gedeckt, weil die Werkstatt sie berechnet. Das Werkstattrisiko verbleibt in der Kasko regelmäßig beim Versicherungsnehmer. Für die Beurteilung können befolgte Weisungen des Versicherers zur Auswahl oder Beauftragung der Werkstatt relevant sein.

Das Urteil entschied keinen pauschalen Vier-Reifen-Anspruch. Es zeigt, warum der objektiv erforderliche Reparaturumfang und die Versichererweisung zu dokumentieren sind. Bitten Sie vor kostenpflichtigen Zusatzarbeiten um eine positionsbezogene Klärung. Die Unterschiede zum Ersatzanspruch gegen einen Unfallverursacher erläutert unser Beitrag zum Werkstattrisiko bei Haftpflicht und Kasko.

Neu für alt: Austauschumfang und Abzug sind zwei Prüfungen

Auch wenn weitere Reifen technisch notwendig sind, steht damit ihre vollständige Bezahlung noch nicht fest. Die GDV-Muster-AKB, A.2.5.2.3, sehen bei Ersatz alter Teile durch neue einen an Alter und Abnutzung orientierten Abzug vor und behandeln die Bereifung ausdrücklich. Das unverbindliche Muster ersetzt Ihre Vertragsbedingungen nicht.

Prüfen Sie, ob Ihre Police einen solchen Abzug vorsieht, ihn begrenzt oder darauf verzichtet und ob Reifen von einem Verzicht ausgenommen bleiben. Lassen Sie die Berechnungsgrundlage für jeden Reifen nennen. Eine pauschale Behauptung, Vollkasko erstatte immer nur Zeitwert, beantwortet diese Vertragsfrage ebenso wenig wie der Hinweis, der Austausch sei unvermeidbar. Unklare oder unangemessen benachteiligende Bedingungen können nach § 307 BGB zu prüfen sein; daraus folgt keine automatische Unwirksamkeit jedes Abzugs.

Reifen, Felge, Montage und Selbstbeteiligung getrennt abrechnen

Verlangen Sie eine übersichtliche Rechnung: Welche Reifen werden berücksichtigt, welcher Ausgangspreis wird angesetzt, welcher Abzug betrifft welches Teil und welche Montagearbeiten werden anerkannt? Trennen Sie einen vertraglichen Vorteilsausgleich von der Selbstbeteiligung und einer Ablehnung angeblich unnötiger Arbeiten. Diese Positionen beantworten unterschiedliche Fragen.

Der Umfang der Kaskoleistung richtet sich nach § 1 VVG. Deshalb ist auch zu prüfen, ob der geltend gemachte Abzug nach seinem Wortlaut überhaupt Arbeitskosten oder die Felge erfasst. Rechnen Sie nicht ungeprüft denselben Prozentsatz auf die gesamte Rechnung. Lassen Sie außerdem nachvollziehen, ob eine Abnutzungsberücksichtigung bereits im Ausgangsbetrag enthalten ist. Erst eine solche Gegenüberstellung zeigt, ob eine Position doppelt oder aus einem anderen Grund gekürzt wurde.

Was eine telefonische Zusage bedeuten kann

Eine telefonische Aussage sollte weder als bedeutungslos noch als sichere uneingeschränkte Zahlungszusage behandelt werden. Entscheidend sind ihr genauer Inhalt, der erkennbare Zusammenhang und mögliche Vorbehalte. Für die Auslegung sind § 133 BGB und § 157 BGB relevant. Eine erste Auskunft zum grundsätzlich bestehenden Schutz kann etwas anderes sein als eine konkrete Kostenfreigabe für ein vorliegendes Angebot.

Eine tatsächlich getroffene individuelle Vertragsabrede hat nach § 305b BGB Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ob eine solche Abrede oder eine andere verbindliche Zusage vorliegt, muss sich aber belegen lassen. Bei Erklärungen eines Vertreters ist zudem dessen Vertretungsmacht nach § 164 BGB zu beachten. Notieren Sie Gesprächsdatum, Ansprechpartner, vorgelegte Unterlagen und den besprochenen Umfang. Bitten Sie um schriftliche Bestätigung einschließlich der Frage, ob Abzüge und Selbstbeteiligung bereits berücksichtigt sind.

Nachweise sichern und weitere Schäden vermeiden

Nach § 31 VVG kann der Versicherer die zur Leistungsprüfung erforderlichen Auskünfte und zumutbar beschaffbare Belege verlangen. Hilfreich sind Fotos der Beschädigungen, das Reparaturangebot, Messwerte der verbliebenen Reifen und die fahrzeugbezogene technische Begründung. Lassen Sie alte Teile und Befunde, soweit möglich, bis zur abgestimmten Besichtigung nachvollziehbar sichern.

Nach § 82 VVG sind zumutbare Maßnahmen zur Schadenabwendung und Schadenminderung zu beachten; Weisungen sollen, soweit die Umstände es gestatten, eingeholt werden. Fahren Sie bei ungeklärter Verkehrssicherheit nicht allein weiter, um eine Kostenentscheidung abzuwarten. Stimmen Sie erforderliche Sicherung und Transport mit Werkstatt und Versicherer ab und dokumentieren Sie dringliche Maßnahmen.

Vor einem zusätzlichen Gutachten die Kostenfrage klären

Bei Streit über Messwerte oder den Reparaturumfang kann eine sachverständige Prüfung helfen. Ihre Kosten werden in der eigenen Kasko jedoch nicht nach denselben Maßstäben wie automatisch unterstellte Unfallgegnerkosten ersetzt. § 85 Absatz 2 VVG enthält für selbst hinzugezogene Sachverständige und Beistände eine besondere Begrenzung: Relevant sind insbesondere eine vertragliche Verpflichtung oder eine Aufforderung des Versicherers. Klären Sie die Kostenübernahme vor dem Auftrag.

Sieht der Vertrag ein Sachverständigenverfahren vor, sind dessen Voraussetzungen und Kostenregeln zu prüfen. § 84 VVG behandelt unter anderem die Grenzen der Bindungswirkung einer solchen Feststellung. Nicht jeder Streit über die rechtliche Auslegung einer Ausschlussklausel wird dadurch zu einer rein technischen Gutachterfrage.

So lässt sich eine Kürzung konkret beanstanden

Stellen Sie Police und Nachträge, technisches Angebot, Messwerte, Schadenfotos, Gesprächsnotizen und Abrechnung zusammen. Eine sachliche Nachfrage kann lauten: Bitte erläutern Sie getrennt den anerkannten Reparaturumfang, die Vertragsgrundlage jedes Abzugs und die Berechnung je Reifen. Bitte teilen Sie außerdem mit, ob die übermittelten Herstellervorgaben und die konkrete Kostenfreigabe berücksichtigt wurden.

Benennen Sie ausdrücklich, ob der Streit die zusätzlichen Reifen, deren Bewertung oder den Umfang einer Zusage betrifft. Verlangen Sie keine pauschale Gleichbehandlung mit fremden Schadenfällen, deren Verträge unbekannt sind. Bei widersprüchlichen Befunden oder erheblicher Differenz sollte die konkrete Police samt Nachweisen geprüft werden. Geht es um eine Berechnung ohne Reparatur, trennt unser Beitrag zur fiktiven Abrechnung den gesetzlichen Ersatzanspruch von der eigenen Kasko.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.