Die Bezeichnung Selbstbeteiligung begründet noch keine Zahlungspflicht. Lassen Sie klären, welcher Schaden gemeint ist, auf welcher wirksamen Vertragsregel die Forderung beruht und was der Versicherer bereits übernommen hat. Der Direktanspruch des Geschädigten bleibt davon getrennt.
Zuerst klären: Fremdschaden oder Schaden am Mietfahrzeug?
Nach einem Unfall verlangt der Vermieter eine Selbstbeteiligung, obwohl nur ein fremdes Fahrzeug oder eine andere fremde Sache beschädigt wurde. Das ist eine andere Frage als die übliche Haftungsreduzierung für Schäden am gemieteten Auto. Die Kfz-Haftpflicht dient der Freistellung von erfassten fremden Ersatzansprüchen und der Abwehr unbegründeter Forderungen, § 100 VVG. Den vorgeschriebenen Umfang für gesetzliche Haftpflichtansprüche beschreibt § 2 KfzPflVV.
Für einen Eigenschaden am Mietfahrzeug sind dagegen die vereinbarte Kasko oder eine mietvertragliche Haftungsbefreiung zu prüfen. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus § 1 VVG und den tatsächlichen Bedingungen. Fordern Sie eine eindeutige Zuordnung. Die bloße Überschrift „Versicherung“ beantwortet nicht, ob die Forderung einen Fremdschaden, den eigenen Fahrzeugschaden oder einen anderen vertraglichen Anspruch betrifft.
Die interne Kostenregel bindet den Geschädigten nicht
Bei einer entsprechenden Pflichtversicherung kann der Geschädigte seinen Ersatzanspruch nach § 115 Absatz 1 VVG direkt gegen den Versicherer richten. Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter, kleinere Schäden selbst zu tragen, nimmt ihm diese Möglichkeit nicht. Der Vermieter kann deshalb nicht sicherstellen, dass ein Unfall allein durch eine interne Abrechnung von seinem Versicherer ferngehalten wird.
§ 117 VVG trennt unter seinen Voraussetzungen sogar eine interne Leistungsfreiheit vom Schutz des Dritten; insbesondere Absatz 3 enthält Grenzen. Daraus folgt weder eine unbegrenzte Außenhaftung noch eine zusätzliche Zahlungspflicht des Mieters. Das Verhältnis von Versicherer und Versicherungsnehmer richtet sich bei bestehender Deckung gesondert nach § 116 VVG. Opferentschädigung und interne Kostenverteilung dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Die Police des Vermieters und Ihr Mietvertrag sind zwei Prüfungen
§ 1 PflVG verlangt grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung für Halter, Eigentümer und Fahrer im dort geregelten Umfang. Dass der Mieter zugleich Fahrer ist, ist daher für seine versicherte Stellung relevant. Davon zu unterscheiden ist eine zusätzliche Forderung des Vermieters aus dem Mietvertrag. Eine Police mit Selbstbehalt beweist noch nicht, dass dieser Betrag wirksam auf den Mieter übertragen wurde.
Umgekehrt lässt sich aus einer Police ohne Selbstbehalt allein nicht jede gesonderte Mietklausel abschließend beurteilen. Verlangt der Vermieter Ersatz eines eigenen wirtschaftlichen Nachteils, muss dieser erklärt werden. Beruft er sich auf eine eigenständige Kostenregel, muss deren Inhalt und Wirksamkeit geprüft werden. § 280 Absatz 1 BGB setzt für vertraglichen Schadensersatz eine zu vertretende Pflichtverletzung und einen dadurch entstandenen Schaden voraus. Der Wunsch, die Schadenquote der Flotte niedrig zu halten, ersetzt diese Voraussetzungen nicht.
Was der BGH zur unklaren Selbstbehaltsklausel entschieden hat
Der BGH, Urteil vom 23.02.2011 – XII ZR 101/09, Randnummern 10–19, erklärte eine Selbstbehaltsklausel eines Carsharing-Unternehmens für unwirksam. Es war nicht hinreichend klar, ob sie nur Schäden am überlassenen Fahrzeug oder auch Schäden an fremden Rechtsgütern erfasste. Auch das Verhältnis zur sonst zugesagten Haftungsfreistellung war entscheidend. Die zusätzliche Forderung scheiterte; die Revision des Unternehmens blieb erfolglos.
Das Urteil erklärt nicht jede denkbare Haftpflicht-Selbstbeteiligung pauschal für unwirksam. Es verlangt eine Prüfung der konkreten Regelung im Gesamtvertrag. Nach § 307 Absatz 1 BGB müssen wirtschaftliche Belastungen klar und verständlich erkennbar sein. Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen nach § 305c Absatz 2 BGB zulasten des Verwenders. Eine nachträgliche Erklärung, wie der Vermieter die Klausel gemeint habe, ersetzt die Prüfung des vereinbarten Wortlauts nicht.
Auch im gewerblichen Mietvertrag sind AGB zu prüfen
Prüfen Sie zunächst, welche Bedingungen überhaupt vereinbart wurden. Für die Einbeziehung von AGB enthält § 305 BGB die grundlegenden Regeln. Eine Unterschrift unter ein Formular macht eine vorformulierte Klausel nicht allein zu einer im Einzelnen ausgehandelten Vereinbarung. Sichern Sie das bei Vertragsschluss vorliegende Dokument, Tarifblatt, Zusatzpaket und etwaige konkrete Zusagen zum Versicherungsschutz.
Bei Verträgen mit Unternehmern enthält § 310 Absatz 1 BGB Besonderheiten: Insbesondere gelten § 305 Absätze 2 und 3 dort nicht; die Kontrolle nach § 307 bleibt grundsätzlich relevant. „Gewerbliche Miete“ bedeutet deshalb nicht, dass jede vorformulierte Belastung gilt. Ist eine Klausel nicht einbezogen oder unwirksam, regelt § 306 BGB die Folgen für den übrigen Vertrag. Daraus folgt aber keine allgemeine Befreiung von jedem anderen, selbständig begründeten Ersatzanspruch.
Der genannte Höchstbetrag ist keine fertige Schadenabrechnung
Verlangen Sie eine Aufstellung: Welcher Schaden ist entstanden, wer hat ihn bezahlt, welche Versicherungsleistung wurde erbracht und welcher Betrag ist noch offen? Bei einem Schadensersatzanspruch bestimmt § 249 BGB den auszugleichenden Nachteil. Ein Selbstbehalt als Haftungsgrenze bedeutet nicht automatisch, dass bei jedem Ereignis stets der gesamte Grenzbetrag verlangt werden darf.
Wurde der fremde Schaden bereits vollständig vom Versicherer ersetzt, darf dieselbe Schadensposition nicht ohne weitere Anspruchsgrundlage nochmals als offener Schaden abgerechnet werden. Eine behauptete zusätzliche vertragliche Zahlung ist ausdrücklich als solche einzuordnen und auf Wirksamkeit zu prüfen. Auch ein freiwilliger Schadenrückkauf durch den Vermieter beweist nicht von selbst eine entsprechende Schuld des Mieters. Fragen Sie nach Zahlungszweck, Anspruchsinhaber und der dafür angeführten Regel. Kautionseinbehalt und Zahlungspflicht sind ebenfalls getrennt zu prüfen.
Kleine Schäden selbst bezahlen: Meldepflichten bleiben wichtig
Ein internes Verfahren für kleinere Schäden ersetzt die Anzeige gegenüber dem Versicherer nicht ohne Weiteres. § 104 Absatz 1 VVG sieht als gesetzlichen Ausgangspunkt eine Wochenfrist für Tatsachen vor, die eine Verantwortlichkeit gegenüber Dritten auslösen könnten, und für geltend gemachte Ansprüche. Gerichtliche Schritte und Ermittlungsverfahren sind nach Absatz 2 unverzüglich anzuzeigen. Prüfen Sie zusätzlich die tatsächlich vereinbarten Bedingungen und Zuständigkeiten.
§ 105 VVG verbietet eine Vertragsregel, die allein wegen einer Befriedigung oder Anerkennung ohne Einwilligung des Versicherers Leistungsfreiheit vorsieht. Das ist keine Zusage, jede freiwillige Zahlung zu erstatten. Halten Sie deshalb Schadenmeldung, Beweissicherung, Regulierung und möglichen Rückkauf auseinander. Zur Entscheidung des Versicherers über fremde Forderungen hilft der Ratgeber zur Regulierungsvollmacht.
Bei Arbeitsmaschinen den konkreten Einsatz zusätzlich klären
Bei gemieteten Arbeitsfahrzeugen genügt das Kennzeichen nicht zur Beantwortung jeder Deckungsfrage. § 1a Absatz 3 PflVG beschreibt den Gebrauch insbesondere als Verwendung entsprechend der Funktion als Beförderungsmittel zum Unfallzeitpunkt. Fahrzeughaftpflicht, betriebliche Haftpflicht und Maschinenversicherung haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Der Ratgeber zu Schäden durch Arbeitsbühnen erläutert diese zusätzliche Abgrenzung.
Für eine verlangte Selbstbeteiligung sollten Sie unabhängig davon Mietvertrag und damalige AGB, zugesagten Schutz, Fahrerrolle, Schadenunterlagen, Zahlungen sowie die vollständige Forderungsberechnung zusammenstellen. Bitten Sie um die konkrete Klausel und um Erklärung, weshalb gerade der geforderte Betrag geschuldet sein soll. Bei einer erheblichen Forderung oder widersprüchlicher Versicherungszusage sollte der gesamte Vertrag geprüft werden; weder ein pauschales „immer zulässig“ noch ein pauschales „Haftpflicht kennt niemals Selbstbehalte“ entscheidet die konkrete Mietforderung.
Rechtliche Grundlagen
- § 100 VVG – Freistellung und Anspruchsabwehr
- § 2 KfzPflVV – vorgeschriebener Haftpflichtumfang
- § 1 VVG – vereinbarter Versicherungsumfang
- § 115 VVG – Direktanspruch des Geschädigten
- § 117 VVG – Schutz des Dritten bei interner Leistungsfreiheit
- § 116 VVG – internes Verhältnis bei bestehender Deckung
- § 1 PflVG – versicherte Personen und Versicherungspflicht
- § 280 BGB – Voraussetzungen vertraglichen Schadensersatzes
- § 307 BGB – Transparenz und Inhaltskontrolle
- § 305c BGB – überraschende Klauseln und Auslegungszweifel
- § 305 BGB – AGB und ihre Einbeziehung
- § 310 BGB – Besonderheiten bei Unternehmern und Verbrauchern
- § 306 BGB – Folgen unwirksamer Klauseln
- § 249 BGB – Ausgleich des tatsächlichen Schadens
- § 104 VVG – Anzeige möglicher Haftpflichtansprüche
- § 105 VVG – Anerkenntnis und Zahlung ohne Einwilligung
- § 1a PflVG – konkreter Gebrauch des Fahrzeugs
- BGH, 23.02.2011 – XII ZR 101/09, Rn. 10–19 – konkrete unklare Carsharing-Klausel unwirksam
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.