Das Wichtigste zuerst

Verlangen Sie eine getrennte Berechnung von Schaden, Haftungsgrenze und Steuer. Echter Schadensersatz ist kein steuerbarer Leistungsaustausch; tatsächlich angefallene Reparatursteuer und der vertragliche Höchstbetrag müssen trotzdem gesondert geprüft werden.

Auf echten Schadensersatz fällt keine zusätzliche Umsatzsteuer an

Eine Rechnung über eine „Selbstbeteiligung zuzüglich Mehrwertsteuer“ nach einem Mietfahrzeugschaden verdient eine genaue Prüfung. Entscheidend ist, wofür gezahlt wird. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt ein steuerbarer Umsatz grundsätzlich eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen Entgelt voraus. Ersetzt die Zahlung lediglich einen Schaden, fehlt dieser Leistungsaustausch.

Der BFH, Urteil vom 20.03.2013 – XI R 6/11, Rz. 24–30 hat dies für einen Minderwertausgleich wegen nicht vertragsgemäßer Beschädigungen eines Leasingfahrzeugs bestätigt. Maßgeblich war der wirtschaftliche Inhalt; der verwendete Name entschied die Einordnung nicht. Das Urteil betrifft Leasing, keine beliebige Selbstbehaltsklausel einer Autovermietung. Für die Prüfung einer Mietwagenrechnung ist deshalb zuerst der tatsächliche Anspruch zu bestimmen.

Miete, Schutzentgelt und Schadenbelastung auseinanderhalten

Auf derselben Abrechnung können unterschiedliche Positionen stehen. Die Fahrzeugmiete vergütet die Gebrauchsüberlassung. Ein gesondertes Entgelt kann eine zusätzliche vertragliche Leistung betreffen. Die spätere Zahlung wegen eines Fahrzeugschadens kann dagegen echter Schadensersatz sein. Eine einheitliche Rechnung macht aus diesen Vorgängen nicht automatisch dieselbe Leistung.

Verlangen Sie eine getrennte Darstellung von Mietpreis, vereinbarten Zusatzleistungen, Schadenbetrag und Steuer. Ob ein Posten Gegenleistung ist, richtet sich nach seinem Rechtsgrund und nicht allein nach der Überschrift. Genau diese inhaltliche Betrachtung erläutert der BFH in XI R 6/11, Rz. 25–30. Auch ein Vertrag zwischen Unternehmen verwandelt eine reine Schadenersatzzahlung nicht allein deshalb in einen steuerbaren Umsatz.

Warum der Vermieter selbst eine Forderung stellen kann

Die eigene Kaskoversicherung des Vermieters ist vom Mietvertrag zu unterscheiden. Nach § 1 VVG folgt deren Leistungspflicht aus dem versicherten Risiko. Daraus entsteht nicht automatisch ein unmittelbarer Zahlungsweg zwischen Mieter und Versicherer. Ein vertraglicher Ersatzanspruch des Vermieters kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben, wenn Pflichtverletzung, Schaden und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Hat ein Schadenversicherer bereits gezahlt, ist ein möglicher Anspruchsübergang nach § 86 VVG nur im Umfang der Ersatzleistung zu berücksichtigen. Ein beim Vermieter verbleibender Schadenanteil kann deshalb eine eigene Forderung betreffen. Lassen Sie erläutern, wer welchen Teil beansprucht. Die bloße Rechnungsbezeichnung beweist weder Ihre Haftung noch die Höhe; derselbe Schaden darf nicht doppelt vereinnahmt werden.

Selbstbeteiligung als Obergrenze oder eigenständiger Betrag?

Eine vereinbarte Haftungsobergrenze ist kein Nachweis, dass stets der volle Höchstbetrag geschuldet ist. Begrenzt der Vertrag lediglich einen Schadensersatzanspruch, muss zunächst dessen Höhe feststehen; anschließend wird die vereinbarte Grenze angewandt. Liegt der ersatzfähige Schaden darunter, folgt aus einer bloßen Obergrenze keine automatische Auffüllung bis zum Maximum.

Ob eine andere Risikozuweisung oder eine eigenständige Pauschale vereinbart wurde, muss anhand des vollständigen Vertrags geprüft werden. Für die Auslegung sind § 133 BGB und § 157 BGB maßgeblich. Verlangen Sie insbesondere die genaue Regel zu „netto“, „brutto“ oder einem Steuerzuschlag. Eine Formulierung im Vertrag kann für den Umfang der zivilrechtlichen Zahlung relevant sein; sie macht einen nicht steuerbaren Schadensersatz aber nicht durch ihre Wortwahl steuerbar.

Steuer auf die Zahlung ist etwas anderes als Steuer im Reparaturschaden

Zwei Ebenen dürfen nicht verwechselt werden. Die Zahlung des Mieters kann nicht steuerbarer Schadensersatz sein, obwohl in dem zugrunde liegenden ersatzfähigen Schaden tatsächlich angefallene Reparaturumsatzsteuer enthalten ist. Das ist keine Umsatzsteuer auf eine Leistung des Vermieters an den Mieter.

Für den Sachschaden bestimmt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass Umsatzsteuer nur einzubeziehen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei konkreter Abrechnung sind daher die tatsächlichen Aufwendungen und eine mögliche Vorsteuerentlastung des Geschädigten zu prüfen. Ob eine vereinbarte Haftungsgrenze einen solchen Schaden vollständig oder nur teilweise erfasst, bleibt eine weitere Vertragsfrage. Aus einer Werkstattrechnung folgt kein pauschales Recht, auf den festgelegten Selbstbehalt nochmals denselben Steuersatz aufzuschlagen.

Reicht ein Kostenvoranschlag statt einer Reparaturrechnung?

Für eine fiktive Abrechnung ist eine bereits durchgeführte Reparatur nicht grundsätzlich erforderlich. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erlaubt den erforderlichen Geldbetrag anstelle der Wiederherstellung. Ein Kostenvoranschlag kann die Bezifferung unterstützen, ist aber keine Garantie für die Richtigkeit jedes Postens. Prüfen Sie Schadenfotos, Vorschäden, erforderliche Teile und Arbeitsumfang sowie den Bezug zum konkreten Fahrzeug.

Der BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21, Rn. 9–18 trennt die objektive fiktive Berechnung von tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten. Fiktive Nettokosten lassen sich nicht einfach um ausgewählte Steuerbeträge einer anderen, konkret ausgeführten Teilreparatur ergänzen. Ein Wechsel zur konkreten Berechnung bleibt unter seinen Voraussetzungen möglich. Die Entscheidung betrifft einen Verkehrsunfallschaden und entscheidet nicht die Wirksamkeit einer bestimmten Mietwagenklausel. Sie zeigt, warum die Berechnungsmethode offengelegt werden muss.

Geschäftskunden erhalten einen Steueraufschlag nicht automatisch zurück

Der Satz „Das ist für die Firma nur ein durchlaufender Posten“ reicht nicht. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt für den gewöhnlichen Vorsteuerabzug insbesondere gesetzlich geschuldete Steuer auf eine für das Unternehmen ausgeführte Leistung und eine entsprechende Rechnung. Weitere Einschränkungen, etwa bei steuerfreien Ausgangsumsätzen, können hinzukommen. Eine unberechtigt ausgewiesene Steuer wird nicht allein durch Zahlung abzugsfähig.

Ebenso muss bei der Schadensberechnung die Vorsteuerposition des Vermieters von derjenigen des Mieters unterschieden werden. Eine Werkstatt kann an den Vermieter leisten; das macht den Mieter nicht zum Empfänger dieser Reparaturleistung. Lassen Sie eine streitige Steuerposition deshalb berichtigen oder nachvollziehbar begründen, statt eine sichere Erstattung durch das Finanzamt vorauszusetzen.

Unklare Steuer- und Haftungsklauseln gezielt beanstanden

Für vorformulierte Vertragsbedingungen verlangt § 307 BGB unter anderem Klarheit und Verständlichkeit und verbietet unangemessene Benachteiligungen. Bei Geschäftskunden sind die Besonderheiten des § 310 Abs. 1 BGB zu beachten. Die AGB-Kontrolle entfällt also nicht pauschal, folgt aber auch nicht in allen Punkten denselben Regeln wie bei Verbraucherverträgen.

Bitten Sie um die konkret einbezogene Klausel und erklären Sie den Widerspruch: Geht es um die Höhe der Haftungsgrenze, um tatsächlich angefallene Reparatursteuer oder um einen zusätzlich als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrag? Eine präzise Beanstandung erleichtert die Antwort. Weder sämtliche Selbstbehaltsklauseln noch jeder Steuerzuschlag lassen sich ohne Kenntnis der Vereinbarung pauschal für wirksam oder unwirksam erklären.

Diese Unterlagen machen die Rechnung prüfbar

Für eine geordnete Klärung helfen:

  • Mietvertrag samt Bedingungen und Haftungsreduzierung;
  • Angabe, wer Vertragspartner und Anspruchsteller ist;
  • Übergabe- und Rückgabeprotokoll sowie Schadenfotos;
  • nachvollziehbarer Kostenvoranschlag oder konkrete Reparaturabrechnung;
  • getrennte Berechnung von Schaden, Haftungsgrenze und Steuer;
  • Angaben zu bereits berücksichtigten Versicherungszahlungen.

Sie können um folgende Erläuterung bitten: „Bitte teilen Sie mit, ob die Schadenposition echten Schadensersatz oder ein Leistungsentgelt betrifft. Bitte legen Sie die Berechnung der Selbstbeteiligung und die Grundlage des gesonderten Steuerbetrags dar.“ Passen Sie die Anfrage an die Unterlagen an. Anspruchsgrund nach § 280 BGB, ersatzfähige Höhe und vertragliche Begrenzung sind gemeinsam zu prüfen. Zahlungs- oder gerichtliche Fristen laufen während einer bloßen Rückfrage nicht automatisch anders; bei streitigen erheblichen Beträgen sollte die vollständige Abrechnung individuell geprüft werden.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.