Das Wichtigste zuerst

Weder die falsche Richtung noch das Ausfahren aus einem Grundstück ergibt allein eine feste Haftungsquote. Die Privathaftpflicht prüft gedeckte Ansprüche und wehrt unbegründete Forderungen ab.

Die falsche Richtung beantwortet die Haftungsfrage noch nicht

Ein Fahrrad und ein aus einer Einfahrt kommendes Auto stoßen zusammen. Der Radfahrer war auf der falschen Seite unterwegs. Daraus folgt weder automatisch seine volle Haftung noch die volle Haftung des Autofahrers. Zuerst müssen Verkehrsfläche, Fahrtrichtungen und Bewegungen geklärt werden. Für ein gewöhnliches Fahrrad setzt eine persönliche Ersatzpflicht grundsätzlich eine schuldhafte Rechtsverletzung nach § 823 BGB voraus.

Für das Auto kommen daneben die Halterhaftung aus § 7 StVG und die gesonderte Fahrerhaftung nach § 18 StVG in Betracht. Der Fahrradkontakt allein legt nicht fest, wer den Unfall rechtlich verursacht hat. Dieser Ratgeber betrifft die Kollision mit einem gewöhnlichen Fahrrad; bei motorisierten Zweirädern ist die Fahrzeugart zusätzlich zu prüfen.

Fahrbahn, Radweg und Gehweg genau auseinanderhalten

Nach § 2 Absatz 1 und 2 StVO sind die Fahrbahn und das Rechtsfahrgebot der Ausgangspunkt. Für Radwege regelt Absatz 4 die Benutzung und die Bedeutung der Beschilderung. Ein links liegender Radweg ist nicht ohne Weiteres in beiden Richtungen freigegeben. Fotografieren Sie deshalb auch die Zeichen aus der jeweiligen Anfahrtrichtung.

Ein Gehweg ist rechtlich etwas anderes als ein Radweg. Für Kinder und bestimmte Begleitpersonen enthält § 2 Absatz 5 StVO besondere Regeln; daraus folgt keine allgemeine Gehwegfreigabe für jeden Radfahrer. Ist streitig, ob jemand auf der Fahrbahn, auf einem Radweg oder über den Gehweg fuhr, muss diese Frage vor einer Quotenbewertung geklärt werden. Die bloße Beschreibung „falsche Seite“ reicht nicht.

Auch ein unmittelbar vorausgehender Seitenwechsel ist gesondert einzuzeichnen. Wer von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfährt, kann selbst den Anforderungen des § 10 StVO unterliegen. Der Ort der Kollision allein zeigt noch nicht die gesamte Anfahrt.

Der aus einer Grundstückseinfahrt Kommende hat erhöhte Pflichten

§ 10 Satz 1 StVO verlangt beim Einfahren aus einem Grundstück, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Erforderlichenfalls ist eine Einweisung nötig. Die Vorschrift ist von den Regeln einer gewöhnlichen Straßeneinmündung zu unterscheiden; nicht jede umgangssprachliche Einfahrt ist rechtlich dieselbe Verkehrslage.

Das OLG Hamm, Urteil vom 11. Januar 2019 – 9 U 81/18, Rn. 18, wandte diese gesteigerte Sorgfalt auch gegenüber einer entgegen der Freigabe auf dem Radweg fahrenden Person an. Die falsche Richtung ließ die Pflicht des Grundstücksausfahrers dort nicht verschwinden. Die Entscheidung betrifft einen Radweg und erlaubt keinen ungeprüften Schluss auf jede Gehweg- oder Fahrbahnsituation.

Ein Mitverschulden bleibt auch bei einer kurzen Strecke möglich

Für eigene Ansprüche des Radfahrers gegen die Kfz-Seite verknüpft § 9 StVG die Abwägung mit § 254 BGB. Es kommt auf die unfallursächlichen Beiträge an. § 1 StVO verlangt zugleich Vorsicht und Rücksicht. Eine beabsichtigte baldige Abbiegung macht eine verbotene Richtung nicht ohne Weiteres folgenlos.

Im genannten OLG-Hamm-Verfahren, Rn. 16 und 20–26, blieb es bei einem Drittel Eigenanteil der Radfahrerin und zwei Dritteln auf der Kfz-Seite. Berücksichtigt wurden die konkrete Wartepflichtverletzung, das Verhalten der Radfahrerin und die Betriebsgefahr. Das ist ein Fallbeispiel, keine feste Tabelle. Andere Sichtverhältnisse, Bewegungsabläufe oder Verkehrsflächen können die Bewertung verändern.

Fordert umgekehrt der Fahrzeugeigentümer Geld für den Autoschaden, ist auch dessen Anspruch eigenständig nach § 823 BGB und ein entgegenzuhaltender Verursachungsbeitrag nach § 254 BGB zu prüfen. Eine Quote aus einem Urteil über die Verletzungen eines anderen Radfahrers sollte nicht bloß auf die eigene Rechnung übertragen werden.

Die Privathaftpflicht soll prüfen, bezahlen oder abwehren

Ist die Person mit ihrem privaten Fahrradgebrauch versichert, umfasst die Haftpflicht nach § 100 VVG die Freistellung von erfassten Ansprüchen und die Abwehr unbegründeter Forderungen. Eine Verkehrsregelverletzung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass gar kein Versicherungsschutz besteht. Die konkrete Police, versicherte Personen, Grenzen und eine mögliche Selbstbeteiligung bleiben nach § 1 VVG zu prüfen.

§ 103 VVG betrifft die vorsätzliche und widerrechtliche Herbeiführung des Schadens beim Dritten. Das bewusste Fahren in einer unzulässigen Richtung ist nicht allein der vollständige Nachweis eines solchen Schädigungsvorsatzes. Umgekehrt ist Versicherungsschutz ohne Prüfung nicht garantiert. Schildern Sie den Ablauf wahrheitsgemäß und lassen Sie eine Forderung mit nachvollziehbarer Begründung bearbeiten.

Der gesetzliche Direktanspruch gegen den Kfz-Pflichtversicherer nach § 115 VVG kann für Ansprüche des Radfahrers wichtig sein. Er lässt sich nicht pauschal auf jede freiwillige Privathaftpflicht übertragen. Eigene Ansprüche und die gegen Sie gerichtete Reparaturforderung sollten deshalb getrennt gemeldet werden.

Bei Minderjährigen Alter und Einsicht gesondert prüfen

§ 828 BGB enthält besondere Regeln zur Verantwortlichkeit Minderjähriger. Neben dem Alter können die Art der Unfallbeteiligung, Vorsatz und die erforderliche Einsicht entscheidend sein. Die Bezeichnung als Schüler beantwortet diese Voraussetzungen nicht. Auch eine bestehende Familienversicherung muss die betreffende Person tatsächlich erfassen.

Verwechseln Sie zudem eine mögliche Verantwortlichkeitsgrenze nicht mit der Frage, ob der Versicherer eine unbegründete Forderung abwehren soll. Diese Aufgabe beschreibt § 100 VVG. Fehlendes eigenes Einkommen allein entscheidet weder den Haftungsgrund noch die Deckung. Weitere Abgrenzungen behandelt der Ratgeber zu Kindern und Fahrzeugschäden.

Für die Quote zählen belegbare Tatsachen und der konkrete Schaden

Für die Rekonstruktion helfen Fotos von Einfahrt, Bordstein, Schildern, Sichtbehinderungen und Kontaktstellen. Ergänzen Sie eine Skizze mit dem Seitenwechsel, beiden Fahrtrichtungen und dem zeitlichen Ablauf. Notieren Sie, was Zeugen selbst gesehen haben. Polizeiliche Aufnahme und persönliche Überzeugung ersetzen nicht die gerichtliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO.

Die Schadenhöhe ist eine weitere Prüfung. Für den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gilt § 249 BGB; bei Geldersatz für Sachschäden gehört Umsatzsteuer nur dazu, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ein Kostenvoranschlag belegt daher nicht zugleich die volle Haftungsquote. Lassen Sie jeden streitigen Punkt benennen: Ursache, Verantwortlichkeit, Quote, Reparaturbedarf oder Deckung.

So bereiten Sie die Schadenmeldung vor

  • Verkehrsfläche, Beschilderung und Einfahrtsart dokumentieren.
  • Seitenwechsel und Bewegung beider Beteiligten zeitlich ordnen.
  • Eigene Beobachtungen von Vermutungen und fremden Angaben trennen.
  • Forderung und vorhandene Belege an die eigene Privathaftpflicht geben.
  • Eigene Verletzungen und Fahrradschäden gesondert anmelden.
  • Bei Minderjährigen die tatsächliche Personen- und Vertragsstellung klären.

Die Anzeige eines bekannten Versicherungsfalls regelt § 30 VVG; erforderliche Auskünfte und zumutbare Belege behandelt § 31 VVG. Geht eine Klage oder ein fristgebundenes Schreiben ein, leiten Sie es umgehend an den Versicherer weiter und klären Sie die Reaktion rechtzeitig. Eine laufende interne Prüfung ist keine Verlängerung gerichtlicher Fristen. Bei einer Ausweichkette ohne unmittelbaren Kontakt mit dem auslösenden Auto hilft der gesonderte Ratgeber zum berührungslosen Unfall.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.