Der mögliche Schutz eines Essenswegs ist keine Erlaubnis zur Privatnutzung. Gesetzliche Unfallversicherung, Kfz-Deckung und Arbeitnehmerhaftung müssen getrennt geprüft werden.
Eine Fahrt kann mehrere verschiedene Versicherungsfragen auslösen
Wer in einer Arbeitspause mit dem Firmenwagen etwas zu essen besorgt und einen Unfall hat, sollte zuerst die Schäden trennen: die eigene Verletzung, Schäden anderer Personen und die Reparatur am Firmenwagen. Eine Antwort zum gesetzlichen Unfallschutz beantwortet nicht zugleich die beiden Fahrzeugfragen.
Die gesetzliche Unfallversicherung erbringt bei einem Versicherungsfall insbesondere Heilbehandlung und Rehabilitation nach § 26 SGB VII. Für eine schuldhafte Beschädigung fremden Eigentums kann dagegen § 823 BGB relevant sein. Ob eine private Versicherung eine Leistung schuldet, hängt nach § 1 VVG vom abgesicherten Risiko und dem konkreten Vertrag ab. Die Bezeichnung als Dienstwagen ersetzt keine dieser Prüfungen.
Der Weg zur Mahlzeit während der Arbeitspause kann versichert sein
Beschäftigte gehören nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII zum versicherten Personenkreis. § 8 SGB VII verlangt zusätzlich den Zusammenhang des Unfalls mit einer versicherten Tätigkeit. Maßgeblich sind der konkrete Weg und sein Zweck.
Das BSG, Urteil vom 31. August 2017 – B 2 U 1/16 R, Rn. 18, Entscheidungswortlaut bei der DGUV, unterscheidet ausdrücklich Wege während einer Arbeitspause zur Nahrungsaufnahme beziehungsweise zur Besorgung von Lebensmitteln für den baldigen Verzehr am Arbeitsplatz. Solche Wege können grundsätzlich geschützt sein. Deshalb wäre ein pauschales Nein allein wegen des Ziels Bäckerei ebenso falsch wie eine Zusage für jeden beliebigen Einkauf. Halten Sie fest, wo die Arbeit unterbrochen wurde, was der Weg bezweckte und ob anschließend weitergearbeitet werden sollte.
Einkauf, Essen und ein Zwischenstopp auf dem Arbeitsweg sind getrennt zu bewerten
Der Weg zur Mahlzeit ist von Einkauf und Essen selbst zu unterscheiden. Diese sind regelmäßig privat; betriebsbedingte Ausnahmefälle brauchen eine eigene Prüfung. Im BSG-Verfahren B 2 U 1/16 R, Rn. 14–22 ging es um einen Einkaufstopp auf der Fahrt von zu Hause zur Arbeit. Das Gericht verneinte den Schutz beim dortigen Rückweg zum geparkten Auto: Die versicherte Autofahrt war noch nicht wieder aufgenommen.
Der Fall betraf keine reguläre Mittagspause am Einsatzort. Er erlaubt daher kein allgemeines Verbot versicherter Essenswege. Ebenso wenig stellte das Gericht eine für alle Fälle genaue Grenze zwischen Aufschließen, Einsteigen, Losfahren und Einordnen in den Verkehr fest. Entscheidend bleiben Unfallzeitpunkt und tatsächlicher Ablauf; ein kurzer Weg oder das bloße Umdrehen zum Auto genügen nicht automatisch.
Unfallschutz und Erlaubnis zur Benutzung des Firmenwagens sind verschiedene Fragen
Nach § 7 Absatz 2 SGB VII schließt verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht aus. Daraus folgt keine Freigabe privater Fahrten: Der erforderliche Zusammenhang nach § 8 SGB VII muss trotzdem vorliegen. Ein betriebliches Nutzungsverbot allein beantwortet die sozialrechtliche Frage daher nicht abschließend.
Umgekehrt macht ein möglicherweise versicherter Essensweg die Fahrzeugnutzung nicht arbeitsvertraglich erlaubt. Nutzungsvereinbarung, konkrete Weisung und eine tatsächliche Erlaubnis sind gesondert zu dokumentieren. Die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Absatz 2 BGB bleiben bestehen. Eine Fahrt im Auftrag des Arbeitgebers ist anders einzuordnen als ein eigenmächtig gewählter privater Abstecher; eine solche Beauftragung darf nachträglich nicht erfunden werden.
Die Kfz-Haftpflicht betrifft Ansprüche der Unfallgeschädigten
§ 1 PflVG regelt die vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht. Geschädigte können unter den Voraussetzungen des § 115 VVG direkt den Pflichtversicherer in Anspruch nehmen. Eine unerlaubte Privatnutzung bedeutet deshalb nicht ohne Weiteres, dass alle außenstehenden Unfallopfer ohne Schutz sind. § 117 VVG erhält unter seinen Voraussetzungen den Drittschutz auch bei interner Leistungsfreiheit, mit den dort geregelten Grenzen.
Die interne Deckung und ein möglicher Rückgriff sind getrennt zu prüfen. § 5 KfzPflVV behandelt unter anderem vereinbarte Pflichten zu Verwendungszweck und berechtigtem Gebrauch. Zusammen mit § 28 VVG kommt es auf die konkrete Regel, die betroffene Person, Verschulden und weitere Voraussetzungen an. Weder jede Abweichung noch jede Zahlung an Geschädigte löst automatisch eine feste Rückforderung aus. Eine Zulassungsplakette beweist zudem nicht den aktuellen Vertragsbestand.
Für den Schaden am Firmenwagen die Kasko und den Ersatzanspruch auseinanderhalten
Die Kfz-Haftpflicht ist keine allgemeine Reparaturversicherung für das versicherte Fahrzeug. Ob eine Kasko den Unfallschaden übernimmt, richtet sich nach § 1 VVG und den vereinbarten Bedingungen. Prüfen Sie Versicherungsfall, berechtigte Nutzung, Ausschlüsse, Selbstbeteiligung und eine konkret begründete Kürzung. Eine bestehende Haftpflichtpolice garantiert keine Kaskoleistung.
Davon unabhängig kann der Arbeitgeber einen Ersatzanspruch gegen den Fahrer behaupten, etwa nach § 280 Absatz 1 BGB oder § 823 BGB. Eine Kasko-Selbstbeteiligung ist aber nicht schon deshalb automatisch in derselben Höhe vom Arbeitnehmer zu bezahlen. Anspruchsgrundlage, Schaden, Verursachung und mögliche Haftungsbegrenzungen bleiben zu klären. Zur anderen Frage eines bloß tariflich nicht gemeldeten Fahrers hilft der Ratgeber zum Fahrerkreis.
Die beschränkte Arbeitnehmerhaftung setzt betrieblich veranlasstes Handeln voraus
Nach BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 8 AZR 418/09, Rn. 14, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit übertragen war oder im wohlverstandenen Betriebsinteresse erfolgte. Ein Ausführungsfehler beseitigt diesen Charakter nicht allein. Eine private Besorgungsfahrt wird jedoch nicht schon durch das Firmeneigentum am Auto betrieblich veranlasst. Auch die sozialrechtliche Beurteilung des Essenswegs beantwortet diese arbeitsrechtliche Frage nicht automatisch.
Bei betrieblicher Veranlassung unterscheiden Rn. 17–18 derselben Entscheidung nach Verschuldensgrad: bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung, bei normaler Fahrlässigkeit regelmäßig eine Verteilung; grobe Fahrlässigkeit führt regelmäßig zu voller Haftung, kann aber im Einzelfall eine Minderung zulassen. Vorsätzlich verursachte Schäden sind voll zu tragen. In die Abwägung fließen unter anderem Risiko, Schadenhöhe, Versicherbarkeit und Vergütung ein. Das Urteil betraf einen Geräteschaden und legt keine feste Quote für Pausenfahrten fest.
Für arbeitsvertragliche Schäden ist zudem die besondere Beweislastregel des § 619a BGB zu beachten. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung statt einer pauschalen Lohnbelastung. Aus einem Nutzungsverstoß folgt nicht ohne weitere Prüfung eine bestimmte Schadenssumme.
Nach dem Unfall Zweck, Route und Schäden nachvollziehbar dokumentieren
- Unfallort, Zeitpunkt und jeden Abschnitt des Weges festhalten.
- Arbeitspause, Arbeitsweg, Dienstauftrag und private Besorgung unterscheiden.
- Tatsächliche Nutzungsabsprachen und vorhandene Weisungen sichern.
- Verletzungen, Fremdschäden und Firmenwagenschaden getrennt melden.
- Versicherer um konkrete Vertragsstelle und Berechnung bitten.
Informieren Sie den Arbeitgeber zeitnah über einen möglichen Arbeitsunfall. § 193 SGB VII regelt dessen Anzeige insbesondere bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit und die Frist ab Kenntnis. Gegenüber vertraglichen Versicherern sind die Schadenanzeige nach § 30 VVG und erforderliche Auskünfte nach § 31 VVG zu beachten. Geben Sie den wirklichen Zweck an und kennzeichnen Sie Unsicherheiten.
Die Prüfung bei einer Stelle ersetzt keine Meldung an andere zuständige Stellen. Weitere Hinweise geben die Ratgeber zu Auskünften beim Wegeunfall und zu verletzten Mitfahrenden im Firmenwagen. Bei strittiger Route, schwerer Verletzung oder einer konkreten Ersatzforderung sollten die vollständigen Unterlagen individuell geprüft werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 2 SGB VII – versicherte Beschäftigte
- § 7 SGB VII – verbotswidriges Handeln
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall und Wege
- § 26 SGB VII – Leistungen
- § 193 SGB VII – Unfallanzeige
- § 241 BGB – Rücksichtnahmepflichten
- § 280 BGB – Pflichtverletzung
- § 619a BGB – Beweislast bei Arbeitnehmerhaftung
- § 823 BGB – Schadensersatz
- § 1 VVG – vereinbartes Risiko
- § 115 VVG – Direktanspruch
- § 117 VVG – Schutz Dritter und Grenzen
- § 28 VVG – vertragliche Obliegenheiten
- § 30 VVG – Schadenanzeige
- § 31 VVG – Auskünfte und Belege
- § 1 PflVG – Kfz-Pflichtversicherung
- § 5 KfzPflVV – Gebrauch und Verwendungszweck
- BSG, 31.08.2017 – B 2 U 1/16 R, besonders Rn. 14–22 – Entscheidungswortlaut in DGUV UVR 02/2018
- BAG, 28.10.2010 – 8 AZR 418/09, besonders Rn. 14 und 17–18
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
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Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.