Eine Einladung des Versicherungsgutachters ist keine gerichtliche Ladung. Trotzdem kann eine unbegründete Verweigerung versicherungsrechtliche Folgen haben. Auch ein Fahrer, der den Vertrag nicht selbst abgeschlossen hat, kann als mitversicherte Person Aufklärungspflichten haben. Klären Sie Anlass, Vertragsgrundlage und mögliche Alternativen schriftlich.
Warum der Versicherer die Fahrzeuge vergleichen lassen möchte
Bei einer Fahrzeuggegenüberstellung sollen etwa Kontaktstellen, Schadenbilder und die geschilderte Bewegung der Fahrzeuge verglichen werden. Der Versicherer muss nicht nur berechtigte Forderungen erfüllen, sondern auch unbegründete Ansprüche abwehren, § 100 VVG. Ein technischer Klärungsbedarf kann deshalb auch bestehen, wenn bereits eine schriftliche Unfallbeschreibung vorliegt.
Für den Versicherungsnehmer erlaubt § 31 Absatz 1 VVG erforderliche Auskünfte zur Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht. Belege dürfen verlangt werden, soweit ihre Beschaffung zumutbar ist. Daraus folgt keine pauschale Antwort auf jeden gewünschten Ortstermin: Fragen Sie, welche konkrete Unklarheit geklärt werden soll und weshalb dafür Fahrzeug und Fahrer gebraucht werden. Eine Untersuchungseinladung allein beweist weder eine Täuschung noch die Berechtigung aller behaupteten Schäden.
Fahrer, Versicherungsnehmer und Geschädigter sind unterschiedliche Rollen
Wer den Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, wer das Fahrzeug hält und wer beim Unfall gefahren ist, kann auseinanderfallen. Der Satz, der Fahrer habe nicht unterschrieben und müsse deshalb niemals mitwirken, greift zu kurz. A.1.2 und F.1 der GDV-Muster-AKB, Stand 30.04.2025, beziehen den Fahrer in den Haftpflichtschutz und sinngemäß in die Pflichten ein. Das Muster ist unverbindlich; prüfen Sie Ihren Vertrag.
Bei einer Versicherung für fremde Rechnung berücksichtigt § 47 VVG unter seinen Voraussetzungen auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten. Absatz 2 enthält Grenzen für die Berücksichtigung seiner Kenntnis. Es genügt daher nicht, allein nach dem Namen auf der Police zu entscheiden. Lassen Sie klären, ob die angesprochene Person Versicherungsnehmer, mitversicherter Fahrer oder außenstehender Geschädigter ist und welche konkrete Pflicht behauptet wird.
Ist persönliches Erscheinen erforderlich oder genügt eine Alternative?
Eine private Einladung setzt keinen gerichtlichen Zwang in Gang. Versicherungsrechtlich kommt es aber auf die erforderliche und zumutbare Aufklärung an. E.1.1.3 der unverbindlichen GDV-Muster-AKB verlangt wahrheitsgemäße Antworten sowie zumutbare Untersuchungen und erforderliche Weisungen. Ob daraus im konkreten Vertrag eine persönliche Teilnahme folgt, muss am Untersuchungszweck geprüft werden.
Soll nur ein Fahrzeug vermessen werden, schlagen Sie die Vorführung durch eine bevollmächtigte Person vor. Geht es um eigene Wahrnehmungen des Fahrers, kann diese Person fehlende Erinnerungen nicht ersetzen. Fragen Sie nach schriftlichen Rückfragen, einem Gespräch aus der Ferne oder einem anderen Termin. Beschreiben Sie konkrete Hindernisse wie Krankheit oder eine erhebliche Anreise und lassen Sie die Alternative bestätigen. Eine bereits abgegebene Schilderung erledigt nach § 31 VVG nicht automatisch jede noch erforderliche Rückfrage.
Welche Angaben bei der Untersuchung sinnvoll sind
Bereiten Sie Unfallmeldung, Fotos und vorhandene Skizzen vor. Trennen Sie eigene Wahrnehmung, spätere Informationen und eine technische Vermutung. Wenn Sie Geschwindigkeit, Abstand oder Kontaktpunkt nicht sicher wissen, benennen Sie diese Unsicherheit. Lassen Sie eine unzutreffende Wiedergabe Ihrer Erklärung berichtigen und bitten Sie um eine Kopie des Gesprächsprotokolls. So unterstützen Sie die erforderliche Auskunft nach § 31 VVG, ohne Erinnerungslücken durch erfundene Genauigkeit zu ersetzen.
Fragen Sie vorab auch nach Umfang und Kosten der Untersuchung. Eine Kostenübernahme sollten Sie bestätigen lassen, bevor Sie selbst einen Transport oder andere Ausgaben beauftragen. Bei einer strittigen technischen Feststellung ist eine nachvollziehbare Begründung wichtiger als ein vorschnell unterschriebenes Formular. Wer eine Leistungskürzung wegen falscher Angaben behauptet, muss die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen beachten; maßgeblich ist insbesondere § 28 VVG.
Kann Nichterscheinen zu Kürzung oder Regress führen?
Nicht jeder versäumte Termin führt automatisch zum Verlust des Schutzes. Zuerst muss eine einschlägige vertragliche Obliegenheit bestehen und verletzt sein. § 28 Absatz 2 VVG unterscheidet Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit richtet sich eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens. Absatz 3 schützt bei fehlender Ursächlichkeit, ausgenommen arglistige Verletzungen. Für Auskunfts- und Aufklärungspflichten nach dem Versicherungsfall verlangt Absatz 4 zusätzlich einen gesonderten Hinweis in Textform auf die Leistungsfolgen.
In der Kfz-Haftpflicht begrenzt § 6 KfzPflVV die Leistungsfreiheit bei den dort geregelten Pflichtverletzungen nach dem Schaden grundsätzlich auf höchstens 2.500 Euro. Bei besonders schwerwiegender vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungs- oder Schadenminderungspflichten nennt Absatz 3 höchstens 5.000 Euro. Das sind Grenzen unter gesetzlichen Voraussetzungen, keine automatisch fällige Rechnung für einen abgesagten Termin.
Die interne Deckungsfrage ist außerdem vom Schutz des Unfallgeschädigten zu trennen. § 117 VVG erhält unter seinen Voraussetzungen die Leistungspflicht gegenüber Dritten und regelt ihre Grenzen sowie einen möglichen Forderungsübergang. Eine Zahlung an den Geschädigten beweist deshalb allein noch nicht, dass intern keinerlei Rückgriff möglich ist.
Was gilt für den Geschädigten gegenüber der gegnerischen Versicherung?
Der Geschädigte ist nicht allein deshalb Vertragspartner der gegnerischen Haftpflicht, weil er Ersatz verlangt. Dennoch erlaubt § 119 Absatz 3 VVG erforderliche Auskünfte zu Schadenereignis und Schadenhöhe sowie zumutbar zu beschaffende Belege. Ob gerade eine gemeinsame Fahrzeugvorführung oder persönliche Befragung verlangt werden kann, ist anhand dieser Grenzen und des konkreten Sachverhalts zu prüfen. Ein pauschales Ja oder Nein für jede Untersuchung geht zu weit.
§ 120 VVG sieht für schuldhafte Verletzungen der dort bezeichneten Pflichten eine begrenzte Leistungsfolge vor, wenn vorher ausdrücklich in Textform darüber belehrt wurde. Das ist weder eine freie Kürzungsbefugnis noch eine allgemeine Pflicht, beliebige Forderungen zu erfüllen. Klären Sie umstrittene Untersuchungsbedingungen vor einer endgültigen Verweigerung. Fragen zu bereits vorhandenen Schäden behandeln wir gesondert im Ratgeber zu Vorschäden und Schadenangaben.
Eine gerichtliche Ladung folgt anderen Regeln
Ordnet das Zivilgericht das persönliche Erscheinen einer Partei an, gilt § 141 ZPO. Die Vorschrift behandelt unter anderem wichtige Hinderungsgründe, Videoteilnahme, geeignete Vertreter und ein mögliches Ordnungsgeld. Eine Einladung eines privat beauftragten Gutachters ist damit nicht gleichzusetzen.
Für einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen regelt § 380 ZPO Kosten und Ordnungsmittel bei Ausbleiben. Zugleich können gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte bestehen, beispielsweise für bestimmte selbstbelastende Fragen nach § 384 ZPO. Bei einer gerichtlichen Ladung oder einem parallelen Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren sollten die jeweiligen Verfahrensrechte konkret geklärt werden. Eine Entscheidung über Versichererauskünfte lässt sich daraus nicht ungeprüft ableiten.
So klären Sie die Einladung vor dem Termin
Bitten Sie den Versicherer rechtzeitig um diese Angaben:
- welche Fahrzeuge und Personen benötigt werden;
- welche technische oder tatsächliche Frage noch offen ist;
- auf welche Vorschrift oder vereinbarte Klausel er sich stützt;
- ob ein Vertreter, schriftliche Antworten oder ein anderer Termin genügen;
- wer Transport und weitere veranlasste Kosten übernimmt;
- welche Unterlagen und Belehrungen vorliegen.
Reagieren Sie vor dem Termin und bieten Sie eine nachvollziehbare Lösung an. Die gesetzlichen Anknüpfungspunkte sind § 31 VVG für die vertragliche Leistungsprüfung und § 119 VVG für Auskünfte des Geschädigten. Bewahren Sie Anfrage, Antwort und Vereinbarung auf. Bei angedrohtem Regress, einer endgültigen Ablehnung oder erheblichem Streit über die Zumutbarkeit sollte die konkrete Pflicht vor einer weiteren Entscheidung geprüft werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 100 VVG – Freistellung und Abwehr unbegründeter Ansprüche
- § 31 VVG – erforderliche Auskünfte und zumutbare Belege
- § 47 VVG – Kenntnis und Verhalten mitversicherter Personen
- § 28 VVG – Voraussetzungen und Grenzen von Leistungsfolgen
- § 6 KfzPflVV – Grenzen bei Pflichtverletzungen nach dem Schaden
- § 117 VVG – Geschädigtenschutz und möglicher Forderungsübergang
- § 119 VVG – Auskünfte und Belege des Geschädigten
- § 120 VVG – begrenzte Folgen einer Pflichtverletzung des Dritten
- § 141 ZPO – persönliches Erscheinen einer Prozesspartei
- § 380 ZPO – Folgen des Ausbleibens eines geladenen Zeugen
- § 384 ZPO – Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- GDV-Muster-AKB 2015, Stand 30.04.2025, A.1.2, E.1.1.3 und F.1 – unverbindlich
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.