Lassen Sie Betrag, Empfänger und Anrechnung schriftlich bestätigen. Bei der Kfz-Pflichtversicherung darf der Versicherer einen vereinbarten Selbstbehalt dem Geschädigten nicht entgegenhalten.
Direkt an die Kanzlei: Möglich, aber nicht ohne Zuordnung
Die eigene Haftpflichtversicherung teilt mit, dass Sie den Selbstbehalt unmittelbar an die Kanzlei des Geschädigten zahlen sollen. Dieser Zahlungsweg ist nicht schon wegen des Empfängers falsch. Entscheidend ist, ob die Zahlung eine tatsächlich offene Forderung erfüllt und die Kanzlei dafür zum Empfang berechtigt ist. Nach § 362 BGB erlischt eine Schuld im erfüllten Umfang; bei einer Leistung an einen Dritten verweist Absatz 2 auf § 185 BGB.
Eine bloße Überweisung mit dem Wort Selbstbeteiligung klärt das noch nicht. Benötigt werden Schadenaktenzeichen, Gläubiger, Betrag, offene Position und bestätigter Zahlungsempfänger. Außerdem muss Ihr Versicherer erklären, wie er diese Direktzahlung in seiner eigenen Abrechnung berücksichtigt. Andernfalls drohen Unklarheiten, ob ein Teilbetrag noch offen ist oder später nochmals von Ihnen verlangt wird.
Zuerst die Art der Versicherung bestimmen
Haftpflichtversicherung ist nicht gleich Haftpflichtversicherung. § 100 VVG umfasst die Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen und die Abwehr unbegründeter Ansprüche. Was der Versicherer im Verhältnis zu Ihnen übernimmt und welcher Selbstbehalt vereinbart ist, richtet sich nach dem tatsächlichen Versicherungsschutz, § 1 VVG. Eine freiwillige Privathaftpflicht ist von einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung zu unterscheiden.
Für den Gebrauch eines gewöhnlichen versicherungspflichtigen Autos besteht die Pflicht nach § 1 PflVG. Was eine Pflichtversicherung im Sinne des VVG ist, beschreibt § 113 VVG. Die Kasko für den eigenen Fahrzeugschaden folgt wiederum einer anderen Grundlage. Ein Eigenanteil bei einer gegnerischen Schadenersatzforderung ist deshalb nicht ohne Weiteres derselbe Vorgang wie ein Abzug von Ihrer Kaskoentschädigung. Letzteren erläutert unser Beitrag zu Vollkasko, Teilschuld und Selbstbeteiligung.
Kfz-Pflichtversicherung: Selbstbehalt wirkt nicht gegen den Geschädigten
Bei einer Pflichtversicherung enthält § 114 Absatz 2 Satz 2 VVG eine wichtige Grenze: Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem geschädigten Dritten nicht entgegengehalten werden. Der Kfz-Haftpflichtversicherer darf einen ansonsten gedeckten und berechtigten Anspruch daher nicht allein wegen dieser internen Vereinbarung um den Selbstbehalt kürzen und den Geschädigten für den Rest auf den Versicherungsnehmer verweisen.
Den Direktanspruch gegen den Kfz-Pflichtversicherer regelt § 115 Absatz 1 VVG; Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer haften danach als Gesamtschuldner. Das bedeutet nicht, dass jede verlangte Schadenposition ungeprüft berechtigt ist. Haftung und Schadenhöhe bleiben zu prüfen. Eine wirksame Selbstbehaltsvereinbarung kann im Innenverhältnis weiterhin Bedeutung haben. Fragen Sie deshalb, ob der Versicherer vollständig reguliert und anschließend intern abrechnet oder eine abgestimmte Teilzahlung durch Sie wünscht. Der Zahlungsablauf darf den gesetzlichen Schutz des Geschädigten nicht verkürzen.
Freiwillige Haftpflicht: Den Vertrag und die Haftung prüfen
Bei einer freiwilligen Haftpflicht darf die besondere Regel für Pflichtversicherungen nicht pauschal übertragen werden. Prüfen Sie die vereinbarte Selbstbeteiligung, den Umfang der Freistellung und die Begründung einer Restforderung anhand von § 1 und § 100 VVG. Ein wirksam vereinbarter Eigenanteil kann dazu führen, dass Sie einen Teil eines berechtigten Anspruchs selbst erfüllen müssen. Aus einer Versicherungsablehnung allein folgt umgekehrt noch keine abschließende Entscheidung über Ihre Haftung.
Auch ein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer besteht nicht bei jeder beliebigen Haftpflichtpolice. § 115 VVG nennt dafür bestimmte Fälle, darunter die Kfz-Pflichtversicherung und weitere besondere Voraussetzungen. Lassen Sie also zuerst klären, ob überhaupt eine Pflichtversicherung betroffen ist. Die allgemeine Aussage, jede Haftpflicht müsse immer den gesamten Schaden vorstrecken, wäre ebenso unzutreffend wie die Behauptung, der Geschädigte müsse jeden Selbstbehalt stets selbst beim Verursacher eintreiben.
Was Sie vor der Überweisung bestätigen lassen sollten
- Welche Forderung und welcher Gläubiger sind betroffen?
- Welcher Betrag ist nach bisherigen Zahlungen noch offen?
- Ist die genannte Kanzlei berechtigt, gerade diese Zahlung für den Gläubiger entgegenzunehmen?
- Welche Bankverbindung und welches Aktenzeichen sind dafür bestätigt?
- Wird Ihre Zahlung als Selbstbehalt in der Abrechnung Ihres Versicherers vollständig berücksichtigt?
- Bleiben weitere Forderungen offen oder soll eine umfassende Erledigung vereinbart werden?
Maßgeblich für die Erfüllung bleiben § 362 Absatz 2 und § 185 BGB. Lassen Sie die Empfangsberechtigung und die Zuordnung bestätigen, statt aus einem Anwaltsbrief allein eine beliebig weitreichende Geldempfangsbefugnis abzuleiten. Prüfen Sie überraschend geänderte Kontodaten über einen bereits bekannten Kontakt. Bewahren Sie Zahlungsaufforderung, Abstimmung mit dem Versicherer und Überweisungsbeleg zusammen auf.
Sind außerdem berechtigte Zinsen und Kosten offen, kann § 367 BGB für die Reihenfolge der Anrechnung wichtig sein. Ein Verwendungszweck beseitigt solche Fragen nicht immer einseitig. Bitten Sie nach der Zahlung um eine nachvollziehbare Restabrechnung; ein schriftliches Empfangsbekenntnis können Sie nach § 368 BGB verlangen.
Beispiel: Zwei Teilzahlungen, eine erfüllte Schadenforderung
Angenommen, eine berechtigte Schadenforderung beträgt 2.400 Euro; Zinsen und Kosten sind nicht offen. Ein wirksamer interner Selbstbehalt beträgt 400 Euro. Versicherer und Versicherungsnehmer stimmen ab, dass der Versicherer 2.000 Euro und der Versicherungsnehmer 400 Euro an die zum Empfang berechtigte Kanzlei zahlen. Sind beide Zahlungen korrekt zugeordnet und angekommen, ist dieselbe Forderung insgesamt erfüllt, § 362 BGB.
Die 400 Euro dürfen in der internen Abrechnung nicht nochmals als ungeleisteter Eigenanteil angesetzt werden. Lassen Sie diese Anrechnung vorab bestätigen. Bei der Kfz-Pflichtversicherung darf die Aufteilung zugleich nicht bedeuten, dass der Versicherer seine Zahlungspflicht gegenüber dem Geschädigten allein wegen des Selbstbehalts ablehnt, § 114 Absatz 2 VVG. Das Beispiel ist ein vereinfachter abgestimmter Zahlungsablauf und kein Nachweis, dass in jedem Vertrag genau dieser Weg zulässig oder zweckmäßig ist.
Ein mitversicherter Fahrer ist nicht automatisch Schuldner des Selbstbehalts
§ 114 Absatz 2 Satz 2 VVG schützt auch mitversicherte Personen vor der Geltendmachung des Selbstbehalts. Das BAG, Urteil vom 13.12.2012 – 8 AZR 432/11, Randnummern 13–16, erläutert diesen Schutz in einem Streit über den Rückgriff eines Arbeitgebers auf einen mitversicherten Fahrer. Die Wirkung der Selbstbehaltsvereinbarung wurde dort auf das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer begrenzt.
Die Entscheidung betrifft eine Kfz-Pflichtversicherung und einen arbeitsrechtlichen Rückgriffsfall. Sie entscheidet nicht über jede mögliche Haftung eines Fahrers oder jeden Kaskoschaden. Werden Sie persönlich zur Zahlung aufgefordert, klären Sie deshalb, ob Sie Versicherungsnehmer, mitversicherter Fahrer oder eine andere beteiligte Person sind und auf welche Grundlage die Forderung gestützt wird. Eine bloße Unfallbeteiligung macht Sie nicht automatisch zum Schuldner jeder vertraglichen Selbstbeteiligung.
Bei Unklarheiten Forderung weiterleiten und Fristen beachten
Leiten Sie die vollständige Zahlungsaufforderung an Ihre Haftpflicht weiter und verlangen Sie eine schriftliche Erläuterung von Anspruch, Selbstbehalt und Zahlungsweg. § 104 VVG regelt die Anzeige möglicher Haftpflichttatsachen und geltend gemachter Ansprüche; bei gerichtlicher Geltendmachung verlangt Absatz 2 eine unverzügliche Anzeige. Beachten Sie zusätzlich gerichtliche Fristen. Ein Schreiben an den Versicherer ersetzt keine erforderliche Reaktion gegenüber dem Gericht.
Eine passende Anfrage lautet: Bitte bestätigen Sie, auf welcher Vertragsgrundlage ich welchen Betrag an den benannten Empfänger leisten soll, wie dessen Empfangsberechtigung geklärt wurde und wie meine Zahlung bei Ihnen angerechnet wird. Unterschreiben Sie eine zusätzliche umfassende Erledigungsvereinbarung erst, wenn deren Inhalt und Folgen geklärt sind. Bei stockender Bearbeitung führt der Ratgeber zur ausbleibenden Versicherungszahlung zu den weiteren Schritten. Eine eindeutige Abrechnung ist hilfreicher als die pauschale Zusage, eine Direktzahlung habe niemals Nachteile.
Rechtliche Grundlagen
- § 1 VVG: Vereinbarter Versicherungsvertrag
- § 100 VVG: Freistellung und Abwehr von Haftpflichtansprüchen
- § 104 VVG: Anzeige von Ansprüchen und gerichtlichen Verfahren
- § 113 VVG: Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherung
- § 114 VVG: Grenzen des Selbstbehalts gegenüber Geschädigten und Mitversicherten
- § 115 VVG: Direktanspruch und Gesamtschuld
- § 1 PflVG: Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht
- § 362 BGB: Erfüllung und Zahlung an Dritte
- § 185 BGB: Einwilligung oder Genehmigung des Berechtigten
- § 367 BGB: Anrechnung auf Kosten, Zinsen und Hauptleistung
- § 368 BGB: Quittung
- BAG, Urteil vom 13.12.2012 – 8 AZR 432/11, amtlicher Volltext, Rn. 13–16: Selbstbehalt und mitversicherter Fahrer; arbeitsrechtlicher Rückgriffsfall
Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.
Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen
Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Prüfung des konkreten Falls. Abweichende Vertragsbedingungen und besondere Umstände können das Ergebnis verändern. Mehr zur Arbeitsweise.