Das Wichtigste zuerst

Aus dem Ausbildungsstatus folgt weder eine pauschale Haftung der Schule noch kostenlose Vertretung durch deren Haftpflicht. Prüfen Sie den konkreten Aussteigevorgang, jede Haftungsgrundlage und die Finanzierung der Rechtsverfolgung getrennt.

Den Unfallablauf genauer als nur „nach der Fahrstunde“ beschreiben

Nach einer Fahrstunde kommt es am abgestellten Schulfahrzeug zu einer Verletzung durch den vorbeifahrenden Verkehr. Entscheidend ist, was im Kollisionsmoment geschah: War die Tür geöffnet, wurde gerade ausgestiegen oder stand die Person bereits an einer anderen Stelle? Wo waren Fahrlehrer und Fahrzeug, welche Anweisungen gab es, und was war für den vorbeifahrenden Fahrer erkennbar?

Diese Einzelheiten beeinflussen die Ansprüche. § 14 Absatz 1 StVO verlangt beim Ein- und Aussteigen besondere Sorgfalt. Dass der Unterricht zeitlich beendet war, beantwortet deshalb weder die verkehrsrechtliche Pflicht noch eine mögliche Verantwortung der Fahrschule. Halten Sie Türstellung, Standort, Bewegungen, Sicht und vorhandene Zeugen möglichst früh fest.

Ansprüche gegen Fahrer, Halter und Kfz-Versicherer prüfen

Für einen durch den Betrieb des vorbeifahrenden Kraftfahrzeugs verursachten Personenschaden kommt die Halterhaftung nach § 7 StVG in Betracht. Daneben regelt § 18 StVG die Fahrerhaftung mit der dortigen Entlastungsmöglichkeit. Bei einer bestehenden Kfz-Pflichtversicherung eröffnet § 115 Absatz 1 VVG unter seinen Voraussetzungen einen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Eine Klage gegen den Fahrer ist damit nicht stets der erste notwendige Schritt.

Die Anspruchsanmeldung ersetzt aber nicht die Prüfung von Unfallursache und Haftungsumfang. Eine zu hohe oder der Situation nicht angepasste Geschwindigkeit kann nach § 3 StVO relevant sein; Sichtbarkeit und ausreichender Abstand zur erkennbaren Gefahrensituation gehören ebenfalls in die Prüfung. Ein eigenes Mitverschulden des Verletzten kann den Ersatz nach § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB mindern. Eine feste Quote allein aus den Wörtern „ausgestiegen“ oder „zu schnell“ folgt daraus nicht.

Was der BGH zur geöffneten Tür tatsächlich entschieden hat

Der BGH, Urteil vom 06.10.2009 – VI ZR 316/08, Rn. 9–14, bezog die Sorgfaltspflicht auch auf eng mit dem Ein- oder Aussteigen verbundene Tätigkeiten bei geöffneter Tür. Der Aussteigevorgang war nach seinem Maßstab nicht schon mit dem ersten Schritt aus dem Wagen beendet: Auch Türschließen und Verlassen der Fahrbahn waren relevant.

Im entschiedenen Sachschadenfall traf eine geöffnete Pkw-Tür auf einen vorbeifahrenden Lkw. Der BGH billigte die dortige hälftige Teilung nach Würdigung beider Verursachungsbeiträge. Das Urteil betrifft weder eine Fahrschulausbildung noch einen Schmerzensgeldbetrag. Es begründet keine allgemeine Halbierung für jeden Unfall beim Aussteigen. Der konkrete Ablauf und nachgewiesene Umstände bleiben maßgeblich.

Eine Verantwortung der Fahrschule braucht eine konkrete Grundlage

Nach § 12 FahrlG müssen Fahrlehrer gewissenhaft ausbilden. Aus einem Ausbildungsvertrag können außerdem Schutzpflichten nach § 241 Absatz 2 BGB folgen. Für vertraglichen Schadensersatz sind Pflichtverletzung, dadurch entstandener Schaden und die Voraussetzungen des § 280 BGB zu prüfen. Denkbar sind etwa Fragen zum gewählten Halteort, erkennbaren Gefahren oder erforderlichen Hinweisen; eine Verletzung dieser Pflichten darf nicht allein aus dem Unfall gefolgert werden.

§ 2 Absatz 15 StVG ordnet dem begleitenden Fahrlehrer für die dort erfassten Fahrten bei fehlender entsprechender Fahrerlaubnis die Fahrzeugführerstellung im Sinne dieses Gesetzes zu. Daraus folgt keine pauschale Zusage, dass er jede Verletzung im Umfeld des Autos vollständig ersetzen muss. Ob die Regel auf den konkreten Vorgang anwendbar ist und welche Pflicht tatsächlich verletzt wurde, bleibt gesondert zu klären.

Prüfen Sie auch den richtigen Anspruchsgegner: Wer ist Vertragspartner, wer beschäftigte den Ausbilder, und wer vermittelte nur? Für Personen, deren sich ein Vertragspartner zur Erfüllung bedient, kann § 278 BGB relevant sein. Eine persönliche deliktische Haftung setzt insbesondere die Voraussetzungen des § 823 BGB voraus. Die bloße Beteiligung eines weiteren Dienstleisters begründet nicht automatisch dessen Haftung.

Haftpflichtschutz ist keine automatische Vertretung des Verletzten

Die Haftpflichtversicherung schützt nach § 100 VVG den Verantwortlichen vor berechtigten Ersatzansprüchen und wehrt unbegründete Forderungen ab. Die Haftpflicht der Fahrschule ist deshalb nicht allein wegen der Ausbildung verpflichtet, für den Schüler dessen Ansprüche gegen einen fremden Autofahrer anwaltlich durchzusetzen. Wird gerade eine Pflichtverletzung der Schule geltend gemacht, bearbeitet sie die gegen ihren Versicherungsnehmer gerichtete Forderung.

Davon zu unterscheiden ist eine Rechtsschutzversicherung: Sie erbringt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Leistungen nach § 125 VVG im vereinbarten Umfang. Ob ein besonderer Schul-, Unfall- oder Rechtsschutzvertrag besteht und die verletzte Person erfasst, muss anhand der tatsächlichen Bedingungen geprüft werden. Der Direktanspruch aus der Kfz-Pflichtversicherung darf außerdem nicht ungeprüft auf jede Berufshaftpflicht übertragen werden; § 115 VVG nennt eigene Voraussetzungen.

Schmerzensgeld und Behandlungskosten getrennt belegen

§ 11 StVG erfasst bei einer ersatzfähigen Körper- oder Gesundheitsverletzung unter anderem Heilungskosten, Erwerbsnachteile und eine angemessene Entschädigung für immaterielle Schäden. Auch § 253 Absatz 2 BGB regelt Schmerzensgeld bei den dort genannten Rechtsgutsverletzungen. Diagnose, Verlauf, Behandlung, Einschränkungen und mögliche Folgen müssen zum Unfall passen. Aus dem Namen einer Verletzung allein lässt sich kein verlässlicher Pauschalbetrag ableiten.

Wurde die Behandlung von einer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt, ist der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X für entsprechende Sozialleistungen zu beachten. Dieselben Behandlungskosten können nicht ungeprüft nochmals als eigene Forderung verlangt werden. Eigene verbleibende Nachteile und Schmerzensgeld sind von der Rechnung des Leistungsträgers zu unterscheiden.

Sichern Sie ärztliche Unterlagen, Arbeitsunfähigkeitszeiten, belegte eigene Ausgaben und eine sachliche Dokumentation der Einschränkungen. Im Zivilprozess beurteilt das Gericht Tatsachen nach § 286 ZPO; für Schaden und Höhe enthält § 287 ZPO besondere Erleichterungen. Eine polizeiliche Einschätzung ersetzt diese zivilgerichtliche Würdigung nicht. Auch eine solche Erleichterung macht tatsächliche Anhaltspunkte nicht entbehrlich.

Ansprüche anmelden und Finanzierung vor dem Mandat klären

Benennen Sie in der Schadenanmeldung Unfall, beteiligtes Fahrzeug, Verletzung und die geltend gemachten Ansprüche. Bewahren Sie Zugangsnachweise und Antworten auf. Für den direkten Anspruch beim Pflichtversicherer enthält § 115 Absatz 2 VVG eine Hemmungsregel nach Anspruchsanmeldung. Eine laufende Korrespondenz sichert nicht automatisch jede andere Forderung gegen Schule, Ausbilder oder Vermittler. Zur Fristprüfung und zu den Kosten eines Mandats hilft der Ratgeber zu Anwaltskosten nach dem Verkehrsunfall.

Fehlender eigener Rechtsschutz verhindert die Geltendmachung eines berechtigten Ersatzanspruchs nicht. Klären Sie mit der Kanzlei Auftrag, Vorschuss und verbleibendes Kostenrisiko. Unter den Voraussetzungen des § 1 BerHG kann außergerichtliche Beratungshilfe auf Antrag in Betracht kommen. Für ein gerichtliches Verfahren regelt § 114 ZPO Prozesskostenhilfe unter anderem nach wirtschaftlichen Verhältnissen, Erfolgsaussicht und fehlender Mutwilligkeit. Eine automatische Bewilligung folgt aus der Verletzung nicht.

Mit diesen Unterlagen lässt sich der Anspruchsweg zuordnen

  • Unfallskizze, Fotos, Türstellung, Standorte und unabhängige Zeugen;
  • Fahrzeugdaten, Versicherer, Aktenzeichen und vorhandene Unfallaufnahme;
  • Ausbildungsvertrag sowie Angaben zu Schule, Ausbilder und Vermittler;
  • konkrete Anweisungen, Halteort und Ablauf vor der Kollision;
  • Behandlungsunterlagen, tatsächliche Einschränkungen und eigene Ausgaben;
  • Anspruchsanmeldungen, Versichererantworten und bekannte Fristdaten.

Bei einem Personenschaden mit unklaren Verantwortlichen sollten die Anspruchsgegner und mögliche Folgeschäden gemeinsam geprüft werden. Unterschreiben Sie eine abschließende Erledigung nicht allein aufgrund einer ersten Zahlung. Der Ratgeber zu Abfindung und Folgeschäden erklärt die gesonderte Prüfung einer solchen Vereinbarung.

Nachprüfbar

Rechtliche Grundlagen

Gesetzestexte und Entscheidungen werden nach ihrem Anwendungsbereich eingeordnet. Unverbindliche Musterbedingungen ersetzen nicht Ihren Versicherungsvertrag.

Fragen, die diesem Thema zugrunde liegen

Diese Diskussionen dienen nur der Themenfindung. Unsere rechtliche Einordnung beruht auf den oben verlinkten Rechtsquellen.